Infektionsschutz: Bundesverfassungsgericht billigt Pflege-Impfpflicht
Karlsruhe hat sich erneut mit der Impfpflicht für Mitarbeiter im Gesundheitswesen auseinandergesetzt.
Foto: HandelsblattKarlsruhe. Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen. Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich, argumentierte das höchste Deutsche Gericht nach Angaben vom Donnerstag. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022)
Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden.
Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist laut der Mitteilung kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien – sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“.
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben.
Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März.
Fehlt dieser Nachweis, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.
Gericht stimmte schon im Eilverfahren grundsätzlich zu
Der Erste Senat des Verfassungsgerichts hatte die Impfpflicht im Februar im Eilverfahren zwar nicht beanstandet. Kritisch merkte er aber an, dass im Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe
Die Richterinnen und Richter prüften damals, was die schlimmeren Folgen hätte: wenn das Gericht erstmal alles laufen lässt, obwohl die Klagen berechtigt wären – oder wenn es die Impfpflicht zunächst aussetzt und sich diese später als verfassungsgemäß herausstellt. Diese Folgenabwägung ging zum Nachteil der Klägerinnen und Kläger – überwiegend ungeimpfte Beschäftigte sowie Einrichtungsleiter, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen – aus.
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„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, teilte das Gericht im Februar mit. Die Impfpflicht begegne „zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht konnte somit wie geplant umgesetzt werden. Es stand aber noch eine umfassende Prüfung der Verfassungsbeschwerden aus.
Die Verabschiedung dieser Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern gingen in Karlsruhe ein.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sieht sich nach der heutigen Entscheidung bestätigt. „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, erklärte der SPD-Politiker. Er begrüße die Entscheidung ausdrücklich.
Lauterbach bedankte sich bei allen Einrichtungen, die diese Impfpflicht umgesetzt haben. „Sie haben großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikronwelle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat.“