Urteil: Bundesfinanzhof warnt vor künftiger Doppelbesteuerung von Renten
Der Rechtsstreit hat eine lange Vorgeschichte, die im März 2002 mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beginnt.
Foto: dpaBerlin. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Fällen die Klage von Rentnern wegen einer vermeintlichen doppelten Besteuerung ihrer Altersbezüge in letzter Instanz abgewiesen. Allerdings könnten spätere Rentnerjahrgänge durchaus von einer doppelten Besteuerung betroffen sein, warnte der X. Senat des obersten deutschen Finanzgerichts am Montag in München.
Das Urteil dürfte für große Erleichterung bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz sorgen. Denn hätten die Richter eine rechtswidrige Doppelbesteuerung erkannt, wären auf den Fiskus womöglich erhebliche Mindereinnahmen zugekommen. Dennoch sieht auch der SPD-Kanzlerkandidat Handlungsbedarf: „Die nächste Legislaturperiode muss direkt beginnen mit einer Steuerreform, die kleine und mittlere Einkommen entlastet“, sagte Scholz. Durch eine solche Entlastung sieht das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit, die Forderung des Gerichts umzusetzen, in Zukunft eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
„Die Rentenbesteuerung ist nicht verfassungswidrig – noch nicht“, kommentierte der Rentenexperte und Präsident des Handelsblatt Research Institute, Bert Rürup, die Entscheidung. „Denn gleichzeitig mit der Klageabweisung hat der Bundesfinanzhof sehr deutlich einen steuerpolitischen Handlungsbedarf für die künftige Bundesregierung herausgestellt, will sie nicht sehenden Auges in eine Verfassungswidrigkeit hineinlaufen.“
Der Bund der Steuerzahler, der die Klagen unterstützt hatte, sprach von einem zukunftsweisenden Urteil: „Der Gesetzgeber muss umgehend nachbessern, damit eine rechtmäßige Rentenbesteuerung sichergestellt wird“, sagte Verbandspräsident Reiner Holznagel.
Konkret wurde am Montag über die Fälle zweier klagender Rentner-Ehepaare entschieden, die monierten, dass der Fiskus bei ihnen zweimal hinlange: einmal während des Erwerbslebens und dann noch einmal im Ruhestand. Der Bundesfinanzhof hat die Klagen zwar abgewiesen, aber nun unter anderem klargestellt, was bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs einzubeziehen ist. Der Grundfreibetrag gehört nicht dazu.
Der Rechtsstreit hat eine lange Vorgeschichte, die im März 2002 mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beginnt. Der Staat verstoße gegen das Grundgesetz, wenn er Beamtenpensionen voll besteuere, bei den Renten aber nur ein geringer Ertragsanteil erfasst werde, entschied Karlsruhe damals.
Die damalige rot-grüne Bundesregierung beschloss daraufhin eine „nachgelagerte Besteuerung“ bei der Rente: Wie bei den Beamtenpensionen sollen auch die gesetzliche Rente und die Altersbezüge von berufsständischen Versorgungswerken voll besteuert werden. Dafür können Beschäftigte im Gegenzug während ihres Arbeitslebens ihre Rentenbeiträge als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Das Problem bei der Sache ist, dass sich diese Umstellung über mehr als drei Jahrzehnte hinzieht. Im Jahr 2005 konnten Erwerbstätige zunächst 60 Prozent ihres Vorsorgeaufwands absetzen. Dieser Anteil wächst in jährlichen Schritten um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass die Rentenbeiträge im Jahr 2025 zu 100 Prozent abgesetzt werden können.
Der Prozess, im Gegenzug die Renten zu besteuern, zieht sich über einen noch längeren Zeitraum. Im Jahr 2005 wurden Steuern zunächst nur auf die Hälfte der Rente fällig. Aktuell werden 81 Prozent besteuert, im Jahr 2040 sind dann die 100 Prozent erreicht.
Aus Sicht der klagenden Rentner kann es in der langen Übergangsphase daher zu einer Doppelbesteuerung kommen. Und zwar weil während des Berufslebens nicht alle Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich absetzbar sind, die spätere Rentenzahlung aber sehr wohl voll besteuert wird.
Grundfreibetrag darf bei der Berechnung nicht einbezogen werden
In beiden Fällen sahen die Richter aber keine unzulässige Doppelbesteuerung. Der Auffassung der Kläger, dass bei der Berechnung der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse auch die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen beziehungsweise künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung berücksichtigt werden müsse, folgten die Richter nicht.
Die Frage, wie eine Doppelbesteuerung der Renten überhaupt zu ermitteln ist, war ein zentrales Element der beiden Verfahren. So ging es etwa auch um die Frage, ob bei der Berechnung der steuerfreien Renten auch der Grundfreibetrag einzubeziehen ist. Dieser sichert das Existenzminimum und gilt für alle Bürger und nicht nur für Rentner.
Aus Sicht der Kläger darf er deshalb bei der Berechnung ihrer nicht versteuerten Rentenbezüge nicht einbezogen werden. Der Unterschied wäre gewaltig. Der Grundfreibetrag, der nicht versteuert werden darf, liegt aktuell bei 9744 Euro, in den kommenden Jahren wird er weiter steigen.
Angenommen, ein Erwerbstätiger geht im Jahr 2040 in den Ruhestand und hat noch eine Lebenserwartung von 20 Jahren. Berücksichtigt man bei der Berechnung seiner Rente, die ihm „steuerunbelastet“ zufließt, auch den Grundfreibetrag, kommt über die zwei Jahrzehnte ein sechsstelliger Betrag zusammen. Wird dagegen nur der Rentenfreibetrag berücksichtigt, sieht die Sache anders aus. Denn der ist ja bis 2040 auf null abgeschmolzen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs darf der Grundfreibetrag nicht herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung der Renten zu vermeiden. Dagegen dürfen Rentenfreibeträge eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zum steuerfreien Rentenbezug gezählt werden.
Auf der Grundlage der vom Bundesfinanzhof entwickelten Berechnungsvorhaben könnten spätere Rentnerjahrgänge aber sehr wohl von einer Doppelbesteuerung betroffen sein. Dies folge daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde.
„Es dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren“, teilte das Gericht mit.
Eine Doppelbesteuerung von Renten dürfe es auch in Zukunft nicht geben, sagte die stellvertretende finanzpolitische Sprecherin und zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion, Cansel Kiziltepe: „Die SPD spricht sich deshalb in der kommenden Legislatur für eine Einkommensteuerreform aus, bei der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rentenbeiträgen verbessert wird.“
Es werde zu klären sein, wie die bestehende Übergangsregelung zur nachgelagerten Rentenbesteuerung an die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anzupassen sei, sagte die finanzpolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Antje Tillmann (CDU).
Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, sagte, zusammen mit der Reform der Einkommensteuer solle in der kommenden Wahlperiode auch die Besteuerung der Rentenbeiträge geändert werden. Eine mögliche Lösung ist nach seinen Worten, die bislang für 2025 vorgesehene volle Steuerbefreiung der Rentenbeiträge früher umzusetzen.