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NRW-Landtagswahl 2022Wann ein Stimmzettel bei der Landtagswahl seine Gültigkeit verliert

Am 15. Mai wird in Nordrhein-Westfalen ein neuer Landtag gewählt. Was beim Ausfüllen der Stimmzettel zu beachten ist. 13.05.2022 - 14:14 Uhr Artikel anhören

ILLUSTRATION - Ein Kreuz, fotografiert am 27.04.2017 in Köln (Nordrhein-Westfalen) auf einem Wahlzettel. Am 14. Mai sind in NRW Landtagswahlen. Foto: Oliver Berg/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++

Foto: dpa

NRW-Landtagswahl 2022: Was steht auf dem Stimmzettel?

Auf dem Stimmzettel zur Landtagswahl 2022 befinden sich zwei Listen. Auf der linken Seite sind die Namen der Abgeordneten aus dem zugehörigen Wahlkreis aufgelistet, die die Erststimme der Wählerinnen und Wähler bekommen. Von diesen Wahlkreisen gibt es in Nordrhein-Westfalen insgesamt 128. 

Rechts daneben setzen die Wahlberechtigten per Zweitstimme ihr Kreuz für eine Partei. Die Liste enthält dabei die Namen der Kandidaten, die eine Partei in den Landtag schicken möchte. Die Zweitstimme ist damit grundsätzlich wichtiger als die Erststimme. 

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Landtagswahl in NRW 2022: Wie kreuze ich den Stimmzettel richtig an?

Sowohl in der linken als auch in der rechten Liste des Stimmzettels darf jeweils nur ein Kreuz gemacht werden. So hat jeder Wahlberechtigte insgesamt zwei Wahlstimmen. Anschließend wird der Stimmzettel gefaltet und entweder direkt in die Wahlurne des Wahllokals oder – bei der Briefwahl – in den zugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag gelegt. 

Wichtig: Bei der Urnenwahl müssen sich Wählerinnen und Wähler ausweisen. Gefragt wird nach dem Personalausweis. Gegebenenfalls muss auch der Brief zur Wahlberechtigung vorgelegt werden.

Wann verliert ein Stimmzettel seine Gültigkeit?

Laut NRW-Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz sind Stimmzettel ungültig,

  • die nicht mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
  • aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  • die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

Zwar können auch Punkte, Häkchen oder sonstige Kennzeichnungen, die weder mehrdeutig noch verfassungsfeindlich sind, in den dafür vorgesehenen Spalten eingetragen werden. Im Zweifel sollten Wählerinnen und Wähler jedoch auf kryptische Symbole oder Zeichen verzichten. Außerdem gilt: Wird ein Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, kann die Wählerin oder der Wähler auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels einen neuen Stimmzettel erhalten. Der zurückgegebene Stimmzettel muss daraufhin vernichtet werden.  

Sobald mehr als ein Kreuz oder zusätzliche Anmerkungen in den einzelnen Listen gemacht werden, verliert die jeweilige Stimme ihre Gültigkeit. Ein Beispiel: Setzt jemand zwei Kreuze für zwei Parteien, aber nur eins für einen Abgeordneten, gilt lediglich die Zweitstimme als ungültig. 

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Dieser Artikel wurde zuerst am 10. Mai um 13:24 Uhr veröffentlicht.

nb
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