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KommentarDoppelt besteuert – Kapitalaufteilung steht auf dem Prüfstand

Ein Urteil verwirft die jahrelange Finanzverwaltungspraxis. Das muss Anlass sein, neue Konzepte zu entwerfen.Birgit Köhler 18.11.2024 - 11:33 Uhr Artikel anhören
Bürotürme in Frankfurt: Es kann nicht mehr Kapital verteilt werden, als insgesamt vorhanden ist. Foto: Bloomberg

München. Banken und Versicherungen werden innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aus aufsichtsrechtlichen Gründen in der Regel über Betriebsstätten tätig. Nicht selten endet das in steuerlichen Ineffizienzen oder sogar einer Doppelbesteuerung.

Dies liegt an der deutschen Methodik der Kapitalaufteilung. Während ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen – Outbound – nur so viel Eigenkapital zugeordnet werden darf, wie betriebswirtschaftlich notwendig ist, muss das zugeordnete Eigenkapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen – Inbound – dem Anteil an Vermögenswerten des gesamten Unternehmens entsprechen.

Forderung der Finanzverwaltung

Bei Versicherungsunternehmen fordert die Finanzverwaltung zudem, dass das zugeordnete Kapital mindestens dem entspricht, was ein selbständiges Versicherungsunternehmen im Inland aufsichtsrechtlich ausweisen muss. Dieser Interpretation des Authorised OECD Approach, die auch aufgrund der deutschen Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen regelmäßig in einer Doppelbesteuerung mündet, erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich mit Urteil eine Absage.

Das Urteil sollte zum Anlass genommen werden, das derzeitige Konzept zu überdenken. Schließlich kann weder im Inbound- noch im Outbound-Fall mehr Kapital verteilt werden, als insgesamt vorhanden ist.

Birgit Köhler ist Partner bei Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und Autorin der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.

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