Steuererklärung 2024: Diese Sonderausgaben senken Ihre Steuerlast erheblich
Frankfurt. Persönliche Vorsorge ist wichtig, und der Staat hat ein Interesse daran, dass seine Bürger möglichst gut für das Alter und mögliche Krankheiten vorsorgen. Schließlich sinkt dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
Das zeigt sich auch in der Steuererklärung: Dort können Vorsorgeaufwendungen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung angegeben werden. Doch zu den Sonderausgaben zählen auch Ausgaben für die Kinderbetreuung, Berufsausbildungskosten, Spenden und noch einiges mehr.
Detaillierte Angaben lohnen sich hier besonders, denn Sonderausgaben senken das zu versteuernde Einkommen. Wer nichts angibt, erhält vom Finanzamt nur einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete.
Vorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können ihre geleisteten Beiträge zur sogenannten Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe abziehen. Die Arbeitgeberbeiträge zählen nicht dazu. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst die Basisversicherung die normalen Beiträge ohne Wahl- und Zusatztarife.
Der in jeder gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Anspruch auf Krankengeld zählt allerdings nicht zum Basisschutz, daher wird der Kassenbeitrag dafür pauschal um vier Prozent gekürzt. Bei Privatversicherten akzeptiert die Finanzverwaltung Kosten für Leistungen auf dem Niveau des Basistarifs – ebenfalls ohne Krankentagegeldanspruch.
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Übersteigt der Beitrag für die Krankenversicherung 1900 Euro nicht, können Sie zusätzlich Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen bis zu dieser Grenze geltend machen.
Altersvorsorge wirkt steuermindernd
Daneben honoriert der Staat auch Aufwendungen für die Altersvorsorge. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup- und Riester-Rente, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen können als Sonderausgaben steuermindernd in der Steuererklärung angesetzt werden. Der Höchstbetrag ändert sich jährlich. Für 2024 liegt dieser bei 27.566 Euro (Paare: 55.132 Euro). Seit 2023 können die Beiträge bis zu dieser Grenze in voller Höhe abgesetzt werden. Zuvor blieb ein Teil unberücksichtigt.
Für Einzahlungen in die Riester-Rente gibt es einen separaten Höchstbetrag von 2100 Euro. Hier macht das Finanzamt jedoch eine Günstigerprüfung. Das heißt, es vergleicht den Betrag mit den erhaltenen Riester-Zulagen und prüft, was vorteilhafter ist. Die Faustregel lautet: Kinderlose Steuerzahler und Besserverdiener profitieren eher vom Sonderausgabenabzug. Familien mit mehreren Kindern kommen dagegen durch die Zulagen besser weg.
Spenden absetzen: Wer spendet, zahlt weniger Steuern
Einen willkommenen Effekt auf die persönliche Steuerlast haben auch Spenden an gemeinnützige Organisationen. Sie zählen ebenfalls zu den Sonderausgaben. Pro Jahr sind Spenden in Höhe von maximal 20 Prozent des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar.
Dies ist die Summe der Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalanlagen. Bei Alleinerziehenden, Steuerpflichtigen kurz vor der Rente sowie bei Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft wird davon noch ein kleiner Freibetrag abgezogen.
20 Prozent klingt erst einmal hoch. Doch insbesondere für Senioren, die nur eine geringe Rente haben und vor allem von ihren Rücklagen leben, kann die Grenze schnell relevant werden. Sie sind laut Deutschem Spendenrat auch die eifrigsten Spender. Wird der 20-Prozent-Anteil in einem Jahr überschritten, ist der Steuervorteil nicht verloren. Im Rahmen der Steuererklärung trägt das Finanzamt nicht angerechnete Spenden automatisch ins kommende Jahr vor.
Bescheinigungen über die Spenden müssen der Steuererklärung 2024 nicht beigefügt werden. Für etwaige Nachfragen sollten sie aber aufbewahrt werden. Seit 2022 genügt bei Beträgen bis zu 300 Euro eine Buchungsbestätigung der Bank – etwa der Kontoauszug – oder ein Bareinzahlungsbeleg. Bei höheren Beträgen ist eine Spendenbescheinigung beziehungsweise Zuwendungsbestätigung der Spendenorganisation notwendig.
Ausgaben für die Kinder nicht vergessen
Bei Betreuungskosten für Kinder kommen schnell hohe Beträge zusammen. Zwei Drittel der Ausgaben für Krabbelstube, Tagesmutter, Babysitter, Kindergarten oder Hort sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar – pro Kind und Jahr maximal 4000 Euro.
Bei schulpflichtigen Kindern sind auch die Gebühren für eine Privatschule absetzbar. Sie können ebenfalls in der Anlage Kind angegeben werden. Jährlich können 30 Prozent des Schulgelds – maximal 5000 Euro – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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Auch die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder kann in unbegrenzter Höhe bei den Sonderausgaben angegeben werden. Dies gilt, solange ein Kindergeldanspruch besteht und ein Elternteil – nicht das Kind – Versicherungsnehmer ist und die Beiträge zahlt. Besteht kein Kindergeldanspruch mehr, zählen die Ausgaben zu den Unterhaltszahlungen und können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Weitere Sonderausgaben
Zu den absetzbaren Sonderausgaben gehören auch die gezahlte Kirchensteuer oder das in manchen Bundesländern erhobene Kirchgeld.
Studierende können Aufwendungen für ihr Erststudium als Sonderausgaben geltend machen: pro Jahr bis zu 6000 Euro. Dies setzt allerdings voraus, dass sie bereits eigene Einkünfte haben, von denen die Sonderausgaben abgezogen werden können. Beim Zweitstudium dagegen zählen die Aufwendungen als Werbungskosten und können in unbegrenzter Höhe angesetzt und gegebenenfalls in die kommenden Jahre vorgetragen werden.
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Auch der Unterhalt an den Ex-Ehepartner kann steuerlich berücksichtigt werden: entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe. Im zweiten Fall spricht man von Realsplitting. Dabei kann der Unterhalt unabhängig vom Verdienst des Ex-Partners bis zu einer Summe von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Der oder die Ex muss dem aber zustimmen und die erhaltene Leistung als sonstige Einkünfte versteuern.
Erstpublikation: 17.03.2025, 11:18 Uhr.