Steuererklärung 2024: So machen Sie außergewöhnliche Belastungen geltend
Frankfurt. In außergewöhnlichen Lebenssituationen entstehen häufig auch außergewöhnlich hohe Kosten – etwa durch Krankheit, pflegebedürftige Angehörige oder Unterhaltszahlungen. Im Steuerrecht werden solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet.
In vielen Fällen lässt sich der Fiskus daran beteiligen. Ähnlich wie Sonderausgaben können auch außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast senken. Warum die Entlastung nicht immer ab dem ersten Euro greift und wie sich allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen unterscheiden.
Außergewöhnliche Belastungen der allgemeinen Art
Zu den außergewöhnlichen Belastungen der allgemeinen Art zählen Kosten, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig entstehen, notwendig und angemessen sind und eine finanzielle Belastung darstellen. Das sind klassischerweise medizinische Kosten, aber beispielsweise auch Ausgaben, die durch Unwetter entstanden.
Solche außergewöhnlichen Belastungen sind nicht durch Pauschbeträge gedeckelt. Steuerpflichtige können den Staat aber erst daran beteiligen, wenn die Ausgaben einen bestimmten Betrag – die sogenannte „zumutbare Belastung“ – übersteigen. Was für den Einzelnen zumutbar ist, richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation.
Zumutbare Belastung berechnen
Bei ledigen Personen ohne Kinder und Gesamteinkünften bis 15.340 Euro gelten zum Beispiel Ausgaben in Höhe von fünf Prozent als zumutbar. Wer bis zu 51.130 Euro verdient, dem werden auf den Einkünfteanteil oberhalb von 15.340 Euro weitere sechs Prozent Belastung zugemutet. Oberhalb von 51.130 Euro werden schließlich weitere sieben Prozent zugemutet.
Das führt beispielsweise dazu, dass für einen Ledigen ohne Kinder und mit Gesamteinkünften von jährlich 50.000 Euro Ausgaben in Höhe von 2846 Euro als zumutbar gelten. Einer Familie mit gleichem Einkommen und ein bis zwei Kindern werden 1346 Euro zugemutet.
Offen war lange Zeit, ob Krankheitskosten schon ab dem ersten Euro steuerlich berücksichtigt werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof inzwischen abgelehnt (Az.: VI R 48/18). Steuerzahler sollten deshalb planbare Behandlungen in einem Jahr zusammenfassen. Wer beispielsweise eine neue Brille benötigt und vorhat, Zahnimplantate setzen zu lassen, sollte dies möglichst im selben Jahr tun. Auf diese Weise wird die Grenze der zumutbaren Belastung schneller überschritten.
Auch die Kosten für Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, können geltend gemacht werden. Dafür muss vorab allerdings ein Rezept vom Arzt oder Heilpraktiker besorgt werden.
Übrigens: Die Fahrtkosten für den Weg zum Arzt oder zur Physiotherapie zählen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen. Hier können entweder die tatsächlichen Taxi- oder ÖPNV-Kosten geltend gemacht werden – oder pauschal 30 Cent pro Kilometer.
Außergewöhnliche Belastungen der besonderen Art
Zu den außergewöhnlichen Belastungen der besonderen Art zählen Pflege- und Unterhaltsleistungen. Im Gegensatz zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wird dabei keine zumutbare Belastung abgezogen. Allerdings werden die Ausgaben nur bis zu bestimmten Pausch- oder Höchstbeträgen steuermindernd berücksichtigt.
Pflege und Behinderung
Pflegende können in ihrer Steuererklärung den Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad und liegt zwischen 600 Euro bei Pflegegrad zwei und 1800 Euro bei Pflegegrad fünf. „Können höhere Pflegekosten nachgewiesen werden, kann es günstiger sein, diese stattdessen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt). Dann muss jedoch wieder die zumutbare Belastung überschritten werden.
Personen mit Schwerbehindertenausweis können in ihrer Steuererklärung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe hängt vom Grad der Behinderung ab und reicht von 384 bis 7400 Euro. Dieser Pauschbetrag ist von Kindern auf ihre Eltern und von Ehegatten auf ihre Partner übertragbar, jedoch nicht auf andere Pflegende. Hinzu kommt die „behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“.
Unterschiedliche Arten des Unterhalts
Auch Unterhaltszahlungen gehören zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Dafür gibt es allerdings keinen Pauschbetrag, sondern eine Höchstgrenze. Für 2024 liegt sie pro unterhaltsberechtigter Person bei 11.784 Euro zuzüglich Basiskranken- und Pflegeversicherung.
Haben die unterstützten Personen – zum Beispiel pflegebedürftige Eltern oder Kinder – Einkünfte in Höhe von mehr als 624 Euro, mindert dies die steuerlich absetzbare Unterhaltszahlung. Zudem dürfen unterstützte Personen nur ein geringes Vermögen besitzen.
Kindesunterhalt wird steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn die Eltern weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag bekommen. Das funktioniert also in aller Regel nur bei volljährigen Kindern, für die es kein Kindergeld mehr gibt.
Auch der Unterhalt an Ex-Ehepartner wird steuerlich berücksichtigt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die Zahlungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben (Realsplitting) von der Steuer abgesetzt werden.
Wird die Zahlung als außergewöhnliche Belastung angegeben, gelten die gleichen oben beschriebenen Regeln wie bei der Unterstützung anderer Unterhaltsberechtigter. Das Finanzamt fragt also die Einkünfte des Unterhaltsempfängers ab.
Beim Realsplitting können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner dagegen unabhängig von dessen Verdienst bis zu einer Summe von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Betrag gilt pro Ex-Partner. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Ex-Partner dem Ganzen zustimmt. Denn er oder sie muss die erhaltenen Leistungen dann als sonstige Einkünfte versteuern. Diese Option eignet sich für ehemalige Paare, bei denen der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Partner deutlich mehr verdient als der begünstigte.
In diesem Fall sorgt die Steuerprogression dafür, dass der zahlende Ex-Gatte mehr Steuern spart, als der unterstützte Ex-Gatte auf die Unterhaltszahlungen entrichten muss. Unterhaltsleistungen an eine nicht eheliche Lebensgefährtin können dagegen steuerlich nicht geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 2/19).
Erstpublikation: 17.03.2025, 11:23 Uhr.