Steuererklärung 2024: Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Frankfurt. Geht es um hinterzogene Steuern, ist mit dem deutschen Rechtssystem nicht zu spaßen. Das zeigt eine Statistik des Bundesfinanzministeriums ganz deutlich: Im Jahr 2023 haben die Staatsanwaltschaften und Gerichte 9951 Steuerstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. In 5776 Fällen kam es zu einem Urteil oder einem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung.
Dabei wurden Freiheitsstrafen in einem Gesamtumfang von 1553 Jahren und Geldstrafen in Höhe von bundesweit 32 Millionen Euro verhängt. Hinzu kamen mehr als 34.623 Fälle, die von der Steuerfahndung bearbeitet wurden.
Während bei Steuerhinterziehung von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen wird, können Personen, die lediglich leichtfertig gehandelt haben, mit einem Bußgeld davonkommen.
Im Jahr 2023 wurden 5046 Bußgeldverfahren abgeschlossen. Wegen Steuerordnungswidrigkeiten wurden Bußgelder in einer Gesamthöhe von rund 16 Millionen Euro festgesetzt.
Wie die Verfahren ablaufen und welche Strafen konkret drohen, erklären zwei Steuerfachleute.
Wie wird Steuerhinterziehung bestraft?
Wer gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich falsche Angaben macht und beispielsweise steuerpflichtige Einnahmen verschweigt, begeht eine Steuerstraftat.
Im Strafrecht werde zwischen drei Vorsatzformen unterschieden, erklärt Alexandra Kindshofer, Fachanwältin für Steuerrecht aus München: „Der Absicht (dolus directus 1. Grades; man will etwas unbedingt), dem direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades; man weiß, welche Folgen das Handeln hat) und dem Eventualvorsatz (dolus eventualis; man erahnt die Folgen und nimmt sie billigend in Kauf).“ Wie hoch eine Strafe letztlich ausfalle, hänge von der Höhe der Hinterziehungssumme und den Umständen des Einzelfalls ab.
Davon zu unterscheiden sei die leichtfertige Steuerverkürzung. „Auch dabei handelt es sich um Steuerhinterziehung, allerdings ohne Vorsatz. Deshalb gehen solche Vergehen als Steuerordnungswidrigkeit durch und werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro sanktioniert“, so Kindshofer. Neben den Bußgeldern müssen auch die hinterzogenen Steuern – inklusive sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr – gezahlt werden.
Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
Die Hürde für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sei eigentlich gering, sagt Martin Wulf, Steueranwalt und Partner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm. Zuständig sind zunächst die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter. „Ein Verfahren wird bereits bei einem Anfangsverdacht eines Finanzbeamten eingeleitet“, sagt Wulf. Wird der Verdacht nicht bestätigt, wird das Verfahren eingestellt.
Auch wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage werden Verfahren häufig eingestellt. „Bei einem Ersttäter und bis circa 10.000 Euro hinterzogener Steuern ist das durchaus machbar – auch bei höheren Beträgen, was aber von dem jeweiligen Einzelfall und den jeweiligen Umständen abhängt“, sagt Anwältin Kindshofer. Eine solche Einstellung habe den Vorteil, dass das Verfahren nicht im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht.
Die Bußgeld- und Strafsachenstellen können aber auch einen Strafbefehl beantragen oder Fälle an die Staatsanwaltschaft abgeben. „Dazu kommt es in der Regel erst bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen, bei denen sehr hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe im Raum steht“, sagt Wulf. Zusätzlich können Verfahren auch durch die Ermittlungen von Steuerfahndern angestoßen werden.
Welche Strafe droht bei Steuerstrafverfahren?
Je nach Höhe der hinterzogenen Steuern kommen Steuerhinterzieher mit einer Geldstrafe davon oder müssen mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll ab 100.000 Euro hinterzogener Steuern in der Regel keine Geldstrafe verhängt werden, sondern eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Eine Geldstrafe soll nur bei Vorliegen von „gewichtigen Milderungsgründen“ in Betracht kommen. Ab einer Million Euro hinterzogener Steuern soll grundsätzlich keine Bewährung mehr möglich sein (Az. 1 StR 525/11). Die Strafrichter entscheiden jeweils über den Einzelfall.
Steuerhinterziehung: Straffrei durch Selbstanzeige?
Die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige wurden in den vergangenen Jahren verschärft. Klar ist: Die Tat darf noch nicht aufgedeckt sein. Wurde bereits ein Strafverfahren oder eine Betriebsprüfung eingeleitet oder der Steuerfahnder beauftragt, ist es zu spät. „Zudem kommt es entscheidend darauf an, dass die Angaben vollständig sind“, sagt Anwalt Wulf.
Doch für eine Straffreiheit genügt das noch nicht. „Zum einen müssen natürlich die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent je vollem Monat nachbezahlt werden, hinzu kommen eventuell noch Zuschläge gemäß Paragraf 398a Abgabenordnung“, sagt Anwältin Kindshofer.
Demnach werden bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 25.001 und 100.000 Euro zusätzlich zehn Prozent der hinterzogenen Steuer fällig, bis eine Million Euro 15 Prozent und darüber 20 Prozent. Nur wenn diese Summen vollständig bezahlt werden, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.