Pflegeversicherung: So funktioniert die Verhinderungspflege künftig
Düsseldorf. Jeder sehnt sich gelegentlich nach Erholung vom Alltag. Doch für viele Menschen in Deutschland, die täglich ein pflegebedürftiges Familienmitglied betreuen, sind Auszeiten nicht möglich.
Dabei haben auch sie einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub und Erholung. Die sogenannte Verhinderungspflege bietet Angehörigen die Möglichkeit, zeitweise durch andere Personen oder Dienste vertreten zu werden – bezahlt von der Pflegekasse. Dies kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Wie hoch sind die Kosten für die Verhinderungspflege aktuell? Wie lässt sie sich voll ausschöpfen? Welche Nachweise benötige ich dafür? Und wann ist die Pflegeleistung steuerfrei? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.
Verhinderungspflege: Wovon hängt die Höhe des Leistungsbetrags ab?
Die konkrete Höhe der übernommenen Kosten hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt. Wenn sich zum Beispiel Eltern, Kinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin – also Verwandte bis zum zweiten Grad – oder jemand aus demselben Haushalt vertretend um die pflegebedürftige Person kümmert, zahlt die Pflegekasse für die Ersatzpflege höchstens das Doppelte des Pflegegeldes, abhängig vom Pflegegrad. Voraussetzung ist laut Sozialgesetzbuch (SGB), dass die nahestehende Vertretung nicht erwerbsmäßig pflegt.
Übernimmt dagegen eine erwerbsmäßig tätige Person die Pflege, etwa ein professioneller Pflegedienst, kann die Pflegekasse Kosten bis zur Höhe des sogenannten „gemeinsamen Jahresbetrags“ nach § 42a SGB XI erstatten. Dieser beträgt derzeit bis zu 3539 Euro pro Kalenderjahr.
Wie hoch ist der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege 2025?
Seit dem 1. Juli 2025 steht für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein gemeinsamer Gesamtbetrag von bis zu 3539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der flexibel für die eine oder andere Pflegeleistung eingesetzt werden kann. Dieser gilt jedoch in erster Linie, wenn Sie erwerbsmäßig tätige Person oder entfernte Verwandte für die Ersatzpflege engagieren.
Verhinderungspflege 2025 in der Tabelle
| Pflegegrad | Verwandtschaft bis zum 2. Grad | Entfernte Verwandtschaft oder erwerbsmäßig tätige Pflegeperson |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 694 Euro | 3539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
| Pflegegrad 3 | 1198 Euro | 3539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
| Pflegegrad 4 | 1600 Euro | 3539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
| Pflegegrad 5 | 1980 Euro | 3539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
Quelle: § 37 Absatz 1 SGB XI (seit dem 1. Januar 2025 sind die Leistungsbeiträge mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) um 4,5 Prozent gestiegen); Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum Beihilfe-Merkblatt
Die Tabelle zeigt, wie hoch die Erstattungsbeträge für Verhinderungspflege im Jahr 2025 ausfallen, abhängig davon, ob eine nahestehende Bezugsperson (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad) oder eine entferntere beziehungsweise professionelle Pflegekraft die Vertretung übernimmt.
Bei nahen Angehörigen sind die Beträge auf einen pflegegradabhängigen Höchstwert begrenzt. Gerechnet wird hier mit dem doppelten monatlichen Pflegegeld bei maximal acht Wochen Verhinderungspflege, zuzüglich nachgewiesenen Mehrkosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
Wie kann ich die Verhinderungspflege 2025 voll ausschöpfen?
Pflegepersonen aus dem engeren Umfeld – also Verwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben – haben über den regulären jährlichen Höchstbetrag hinaus zusätzliche Möglichkeiten, die Verhinderungspflege vollständig auszuschöpfen. Denn: Der jährliche Höchstbetrag, der sich am Pflegegrad der pflegebedürftigen Person orientiert, gilt zunächst nur für die reine Aufwandsentschädigung, etwa den Stundenlohn oder den Tagessatz.
Darüber hinaus können zusätzliche Aufwendungen geltend gemacht werden. Zu den Mehrkosten zählen unter anderem Fahrtkosten, Verdienstausfälle oder Übernachtungskosten. Diese können bis zur Höhe des seit Juli 2025 geltenden Gesamtbetrags von 3539 Euro ausgeschöpft werden.
Welche Nachweise benötige ich für die Verhinderungspflege?
Damit die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege und etwaige Mehrkosten erstattet und Sie die Pflegeleistung voll ausschöpfen können, müssen Sie Kostennachweise in Form von Belegen erbringen. Zu den Nachweisen zählen zum Beispiel:
- Abrechnungsformulare für Privatpersonen: (Versicherungen stellen solche Formulare oftmals zur Verfügung), Kontoauszüge oder Quittungen
- Belege von professionellen Dienstleistern
- Belege für Fahrtkosten: Fahrkarten, Tankquittungen oder Parkgebühren
- Belege für Verdienstausfälle: Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheide
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich Verhinderungspflege in Anspruch nehme?
Nimmt eine pflegebedürftige Person Verhinderungspflege in Anspruch, wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum nur zur Hälfte weitergezahlt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 37 Absatz 2 SGB XI.
Dabei wird ein Kalendermonat gesetzlich mit 30 Tagen angesetzt, unabhängig davon, ob der Monat tatsächlich 28, 30 oder 31 Tage hat. Bei stundenweiser Verhinderungspflege, also einer Pflege, die weniger als acht Stunden am Tag umfasst, wird das Pflegegeld jedoch nicht gekürzt. Hinzu kommt, dass der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege voll bezahlt werden.
Eine Beispielrechnung:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 erhält regulär 599 Euro Pflegegeld pro Monat, was einem Tagessatz von 19,96 Euro entspricht.
Vom 6. bis 19. Juni wird die Pflegeperson vollständig vertreten. Da der erste und der letzte Tag der Verhinderungspflege (6. und 19. Juni) voll vergütet werden, verbleiben zwölf Tage mit halbem Pflegegeld (7. bis 18. Juni).
Vom 1. bis 6. Juni sowie vom 19. bis 30. Juni erhält die pflegebedürftige Person das volle Pflegegeld für insgesamt 18 Tage in Höhe von 359,40 Euro. Für die Abwesenheitstage erhält sie jeweils die Hälfte des Pflegegelds, im Beispiel also 119,80 Euro.
Daraus ergibt sich durch die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege im Juni ein Pflegegeld von 479,20 Euro statt der regulären 599 Euro.
Kann ich zweimal im Jahr Verhinderungspflege beantragen?
Ja, Sie können Verhinderungspflege mehrmals im Jahr beantragen. Wichtig ist, dass Sie den jährlichen Maximalbetrag sowie die Höchstdauer von acht Wochen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Darüber hinaus ist es laut SGB möglich, die Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen. Die Pflegeperson lässt sich dann wegen eines Arzttermins oder einer privaten Verabredung für einzelne Stunden am Tag vertreten. Dauert die Ersatzpflege weniger als acht Stunden am Stück, zählt dieser Tag nicht als ganzer Verhinderungspflegetag und wird nicht von den acht Wochen abgezogen.
Wichtig zu beachten: Entscheidend ist laut dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen die tatsächliche Abwesenheitsdauer der Pflegeperson, nicht die Dauer der Vertretung. Wenn Sie sechs Stunden abwesend sind, aber nur zwei Stunden vertreten werden, dann sind die sechs Stunden entscheidend.
Kann ich mir die Verhinderungspflege komplett auszahlen lassen?
Eine vollständige Auszahlung der Verhinderungspflege ist nur dann möglich, wenn die Leistung für den vollen Zeitraum von bis zu acht Wochen in Anspruch genommen wurde.
Denn die Verhinderungspflege ist eine zweckgebundene Erstattungsleistung. Das bedeutet: Sie wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern nur bei nachgewiesener Verhinderung der regulären Pflegeperson und bei tatsächlich erbrachter Ersatzpflege gewährt (§ 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
Was passiert, wenn ich die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehme?
Nehmen Sie die Verhinderungspflege in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch, können Sie nicht genutzte Tage nicht auf das nächste Jahr übertragen. Ihr Anspruch verfällt.
Ist die Verhinderungspflege steuerpflichtig?
Ob die Verhinderungspflege steuerpflichtig ist, hängt davon ab, wer das Erstattungsgeld erhält. Für den Pflegebedürftigen ist sie steuerfrei, da sie der Finanzierung einer Vertretungsperson dient. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) stellt sie in dem Fall keine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar.
Die Verhinderungspflege ist auch für eine ersatzpflegende Person steuerfrei, wenn sie bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist oder aus einer sittlichen Pflicht heraus handelt. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass die pflegende Person eine besondere familiäre oder moralische Verantwortung gegenüber dem Pflegebedürftigen besitzt. Ob die Verpflichtung aber tatsächlich besteht, prüft das Finanzamt in jedem Einzelfall. Grundsätzlich muss die ersatzpflegende Person dann plausibel erklären können, warum ihre Verpflichtung besteht. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 3 Nr. 36 EStG.
Entscheidend ist darüber hinaus, wie viel Geld die Ersatzpflegeperson erhält. Die Grenze setzt § 37 SGB VI. Demnach darf die Ersatzpflegeperson höchstens monatliche Zahlungen in Höhe des Pflegegeldes bekommen. Darüber hinaus ist die Summe immer zu versteuern.
Erstpublikation: 29.07.2025, 09:28 Uhr.