Homo oeconomicus: Wir sollten die Erbschaftsteuer-Privilegien für Betriebsvermögen abbauen
In Deutschland werden Vermögensübertragungen ungleichmäßig besteuert – in einem Ausmaß, das vom Bundesverfassungsgericht wiederholt beanstandet wurde. Besonders die umfassende Begünstigung der Übertragung von Betriebsvermögen wurde als unverhältnismäßig kritisiert; ein weiteres Verfahren ist anhängig.
Die Ungleichbehandlung zeigt sich deutlich in den durchschnittlichen effektiven Steuersätzen. Erbschaften und Schenkungen zwischen 100.000 und 200.000 Euro werden mit rund 13 Prozent belastet, sehr große Vermögenstransfers von über 20 Millionen Euro jedoch nur mit acht Prozent.
Diese systematische Begünstigung hoher Übertragungen wird seit Langem kritisiert. Sie verstößt nicht nur gegen eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, sie verfestigt auch die Vermögensungleichheit. Zwischen 30 und 50 Prozent des Privatvermögens in Deutschland gehen auf Erbschaften und Schenkungen, nicht auf eigene Ersparnisse zurück.
Die Sorge, eine gleichmäßigere Besteuerung von Betriebsvermögen könne Unternehmen gefährden, wird empirisch nicht gestützt. Internationale Studien zeigen keine systematischen negativen Beschäftigungs- oder Investitionseffekte.
Eine übermäßige Liquiditätsbelastung der Betriebe zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung könnte durch eine großzügige Stundung der Steuerlast und gegebenenfalls abgesenkte Steuersätze vermieden werden. Das wäre zielgenauer als die heute geltenden Verschonungsregeln, die durch Auflagen für die Weiterführung des Betriebs und die zu haltende Lohnsumme die unternehmerische Flexibilität einschränken.
Dass Reformbedarf besteht, wurde vom Sachverständigenrat in der Vergangenheit in wechselnder Besetzung immer wieder betont. Bereits 2008 bemängelte der Rat, die damalige Erbschaftsteuerreform mit ausgiebigen Verschonungsregeln bediene vor allem Partikularinteressen. Von einer Regionalisierung der Erbschaftsteuer riet er ab. 2015 monierte der Rat, die Reform der Verschonungsregeln würde die Steuergerechtigkeit nicht erhöhen, und sprach sich für eine breite Bemessungsgrundlage mit niedrigen Sätzen und großzügigen Stundungen statt komplexer Verschonungsregeln aus.
Für eine Flat Tax besteht keine Veranlassung
Unser Vorschlag, die Begünstigung von Betriebsvermögen durch Verschonungsregeln zu reduzieren, steht also ganz in der Tradition früherer Vorschläge und der Empfehlungen vieler Steuerjuristen. Anders als frühere Vorschläge sieht die Mehrheit des Rates jedoch keine Veranlassung, künftig für alle Erbschaften und Schenkungen eine einheitlich niedrige Flat Tax zu wählen, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des zu übertragenden Vermögens.
Dies würde nicht nur das Aufkommen deutlich reduzieren, es würde auch weniger dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen. Unser Vorschlag ist vielmehr, die ungleichmäßige Besteuerung verschiedener Vermögensarten abzumildern, indem die Verschonungsabschläge reduziert und die Verschonungsbedarfsprüfungen abgeschafft oder zumindest deutlich eingeschränkt werden.
So ließe sich ein transparenteres und stärker am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiertes Erbschaft- und Schenkungsteuersystem schaffen – ohne die Substanz von Betrieben zu gefährden.