Bausparverträge: So widersprechen Sie Kündigungen richtig
Die Deutschen galten lange als Volk der Bausparer.
Foto: dpaDüsseldorf. Am 21. Februar entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Bausparkassen ihren Kunden kündigen dürfen, wenn die zehn Jahre lang ein ihnen zustehendes Darlehen ablehnen (AZ: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Ausschlaggebend war Paragraph 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der so ausgelegt wurde, dass das Guthaben des Bausparers einem Darlehen an die Kasse entspricht. Und Darlehensverträge dürfen laut BGB nach zehn Jahren gekündigt werden.
Nach dem 21. Februar glaubten viele Bausparer, nun sei Schluss mit den hohen Zinsen auf ihre Bausparguthaben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die in den beiden Verfahren Kunden der Bausparkasse Wüstenrot vertreten hatte, zeigte sich enttäuscht. Die Verbraucherschützer haben jedoch gehofft, in der Urteilsbegründung Ausnahmen zu finden, die eine Widerspruch zumindest bei gewissen Kündigungen ermöglichen. Wie es aussieht, wird ihre Hoffnung erfüllt.
Nach Interpretation der Verbraucherschützer um Finanzexperte Niels Nauhauser nämlich sind Kündigungen bei sogenannten Zinsbonus-Verträgen rechtswidrig. Das gleiche gilt für einen weiteren Kündigungstrick, mit dem die Aachener Bausparkasse Kunden mit Altverträgen loswerden will. Die Aachener kündigt ihren Kunden häufig sogar noch vor Ablauf der vom BGH festgesetzten Frist von zehn Jahren ab Zuteilungsreife des Bauspardarlehens. Sie beruft sich dabei auf die Paragrafen 313 („Störung der Geschäftsgrundlage“) und 314 („Kündigung von Dauerschuldverhältnissen“) in Verbindung mit Paragraf 490 BGB, der das „Außerordentliche Kündigungsrecht“ regelt.