Legal Techs: Bei Online-Beratung zum Widerrufsjoker für Lebensversicherungen ist Vorsicht angebracht
Eine Lebensversicherung rückabzuwickeln, ist schwierig, aber nicht unmöglich.
Foto: mauritius imagesFrankfurt. Wer eine Lebensversicherung rückabwickeln will, statt zu kündigen, stößt auf wenig Begeisterung bei den Versicherern. Denn dabei steht dem Kunden oft ein deutlicher Mehrwert zu. Der Streit übers Geld zieht sich meist über Jahre und macht nicht selten anwaltliche Hilfe nötig. Ohne Rechtsschutzversicherung scheuen viele Verbraucher davor zurück. Rechtsdienstleister bieten im Internet kostenlos Hilfe an. Sie locken zum Beispiel mit 50 Prozent Mehrertrag gegenüber Kündigung, andere stellen pauschal 10.000 Euro mehr in Aussicht. Und alle wollen nur im Erfolgsfall per Provision beteiligt werden.
Das klingt fair, doch das Geschäftsmodell der sogenannten „Legal Techs“ birgt Tücken für die Verbraucher. Facto, einer der größten Anbieter, musste vor wenigen Tagen Insolvenz anmelden.
Lebenspolicen, die zwischen Mitte 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis heute widersprochen werden – und zwar selbst dann, wenn sie zuvor bereits gekündigt wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof 2014 (Az.: IV ZR 76/11). Möglich macht das der sogenannte „Widerrufsjoker“, über den schon Immobiliendarlehen und neuerdings auch Autokredite rückabgewickelt werden.
Hier führen Formfehler in den Widerspruchsbelehrungen stets dazu, dass es ein unbegrenztes Widerrufsrecht gibt. Laut einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind mehr als 60 Prozent der Belehrungen aus dem entsprechenden Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam.
Wer seine Lebensversicherung kündigt, erhält den sogenannten Rückkaufswert. „Dieser ist aufgrund der hohen Kosten in den ersten Jahren regelmäßig niedriger als die Summe der eingezahlten Beiträge“, weiß Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.
Anders beim Widerruf. Hier entschied der BGH, dass Versicherer nur einen kleinen Teil der Kosten einbehalten dürfen und auf den restlichen Teil der Prämien sogar eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Schließlich hat der Versicherer mit dem Geld des Kunden gewirtschaftet (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Die Beweislast für die Höhe dieser „gezogenen Nutzungen“ liegt jedoch beim Versicherungsnehmer. Er darf nicht einfach ohne Bezug zur Ertragslage des Versicherers irgendeinen Prozentsatz fordern (Az.: IV ZR 513/14).
Das macht die Sache kompliziert und brachte Rechtsdienstleister auf die Idee, es dem Kunden so leicht wie möglich zu machen. Die Zielgruppe: Verbraucher, die sich so wenig wie möglich mit der Rückabwicklung beschäftigen möchten, sondern nur das Geld kassieren wollen.
Rechtsdienstleister geht insolvent
Das Münchener Legal Tech Facto zählt zu den größten Onlinehelfern bei der Rückabwicklung. Ein Preismodell hier: Der Kooperationspartner Star Fund aus Luxemburg kauft die Police ab und schüttet dem Kunden sofort eine Teilentschädigung aus. Zahlt der Versicherer, wird der Kunde nochmals am Mehrerlös beteiligt.
„Drei Viertel unserer Kunden entscheiden sich für dieses Modell“, berichtet Guido Koch, Vorstand bei Facto. Doch Ende Juli musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Der Grund: Man habe den zeitlichen Aufwand unterschätzt, wie sehr die Versicherungsunternehmen die juristischen Auseinandersetzungen in die Länge ziehen, heißt es aus dem Umfeld des Unternehmens. Zwei bis drei Jahre hatte das Start-up auf seiner Internetseite angegeben.
Das Amtsgericht München erlaubte, dass sich Facto in Eigenregie restrukturiert, um seine Kosten wieder in den Griff zu bekommen. Für die meisten Kunden soll sich vorerst nichts ändern, ihre Verfahren würden weitergeführt, die Auszahlung sei nicht gefährdet, da sie durch die mandatierten Anwälte erfolge, heißt es in einem offiziellen Statement.
Einige Kunden ohne Rechtsschutzversicherung haben im Rahmen einer anderen Variante jedoch an Facto eine Gebühr in dreistelliger Höhe gezahlt, damit das Unternehmen ihre Prozesskosten trägt. Im Erfolgsfall soll diese Gebühr erstattet werden. Ob dies unter der Insolvenz beibehalten wird, wird derzeit noch geprüft, heißt es aus dem Umfeld des Unternehmens.
Der Fall wirft Fragen zum Geschäftsmodell der Legal Techs auf. Die Anbieter schreiben sich auf die Fahne, unzufriedenen Lebensversicherungskunden zu helfen. „Wir geben Ihnen eine Stimme gegen die scheinbar übermächtigen Konzerne“, wirbt zum Beispiel Helpcheck.
Sie haben jeweils eine Software entwickelt, die Vertragsunterlagen möglichst automatisiert auf Belehrungsfehler überprüft. Die Dienstleister übernehmen anschließend den gesamten „Papierkram“, bereiten die Unterlagen für einen kooperierenden Anwalt auf und setzen den Anspruch gegebenenfalls auch vor Gericht durch. Im Gegenzug erhält das Legal Tech eine Provision vom Mehrerlös, der über den Betrag der Kündigung hinaus von der Versicherung gezahlt wird – 20 bis 60 Prozent je nach Anbieter.
„Geht der Kunde direkt zum Anwalt, lässt dieser typischerweise von einem Aktuar ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung erstellen. Die Kosten dafür übernimmt die Rechtsschutzversicherung nicht“, erklärt Facto-Vorstand Koch. Ein solches Gutachten kostet meist zwischen 500 und 2.000 Euro. „Bei unserem Service ist es bereits enthalten“, sagt Koch weiter.
„Viele Fälle werden außergerichtlich schon abgewickelt“, hält Andreas Mayer von der auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen spezialisierten Kanzlei Mayer & Mayer in Freiburg im Breisgau dagegen: „Zu einem Aktuarsgutachten kommt es auch vor Gericht nur sehr selten, weil sich beide Seiten auch hier vorher einigen oder das Gericht der Meinung ist, auch ohne Gutachten entscheiden zu können.“ Bei Helpcheck ist das offenbar anders: Ein Großteil der Fälle müsse vor Gericht gebracht werden, heißt es. Die Berechnung müsse vom Versicherungsnehmer dort substantiiert dargelegt werden.
Helpcheck erstellt daher nach eigener Aussage ein Gutachten. Die Düsseldorfer orientieren sich dabei an dem „Standard BVSV 1.000“ des Bundesverbands der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV). Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Entwurf.
„Die Berechnung der gezogenen Nutzungen ist sehr komplex. Es gibt noch keinen Standard dafür. Auch die Versicherer selbst kalkulieren unterschiedlich“, weiß Versicherungsmathematiker Markus Gieske. „In einem Gerichtsprozess ist es daher entscheidend, welche Berechnungsparameter das Gericht festlegt“, berichtet er aus seiner Erfahrung.
Die Berechnung des Dienstleisters kann also hinfällig werden, sodass doch noch ein versicherungsmathematisches Gutachten notwendig wird; und wenn das Gericht die Berechnung als falsch oder nicht substanziiert wertet, kann es auch passieren, dass dem Versicherungsnehmer gar keine gezogenen Nutzungen zugesprochen werden.
Widerspruch nicht immer sinnvoll
Einige der Dienstleister sehen ihre Leistung auch darin, Kontakt zu spezialisierten Anwälten herzustellen. Doch auch die Verbraucherzentralen oder Versicherungsberater empfehlen Kanzleien.
Die Tatsache, dass noch ein Dienstleister zwischen Kunde und Anwalt geschaltet ist, kann zudem sogar zum Nachteil für den Kunden werden, wenn er sich ohne Beratung in dessen Hände gibt: Denn der Anwalt hat aufgrund der Kooperation mit dem Dienstleister ein Interesse daran, den Widerspruch zu verfolgen, selbst wenn dieser Schritt gar nicht sinnvoll ist. Auch wenn viele Kunden mit ihrer Lebensversicherung derzeit unzufrieden sind, sollte man sich generell vorher umfassend beraten lassen.
Nur Afin 24 warnt auf seiner Website vor einem Widerspruch, wenn im Vertrag eine Risikoabsicherung enthalten ist, die weiterhin gebraucht wird. Kein Wort verlieren die Dienstleister dagegen über steuerliche Effekte. „Die Erlöse aus den gezogenen Nutzungen müssen häufig noch versteuert werden“, warnt ein Versicherungsberater, der namentlich nicht genannt werden will. Diese Nachzahlung ans Finanzamt, die bis zu 50 Prozent betragen kann, schmälert dann den Mehrerlös, von dem der Dienstleister schon Provision kassiert hat.
Hinzu kommt, dass die Interessenlage zwischen Verbrauchern und Rechtsdienstleistern nicht immer identisch sei, warnt Anwalt Mayer. Handelt es sich um einen komplizierten Fall, bei dem die Aussicht auf Erfolg und damit Provision unklar ist, könnte der Dienstleister ihn auch einfach liegen lassen. „Wurde der Widerspruch schon erklärt, verjähren die Ansprüche nach drei Jahren zum Jahresende. Der Dienstleister verdient dann nichts, aber dem Kunden entsteht ein Schaden durch Verlust seiner Ansprüche“, beschreibt Mayer die Misere.
Besser ist es da, wenn der Dienstleister durch eine Sofortauszahlung, wie Facto sie anbietet, in Vorleistung geht. So hat auch er ein Interesse, den Fall rechtzeitig abzuschließen. Das Modell von Facto sei für diejenigen interessant, die schnell Geld brauchen, meint Verbraucherschützerin Becker-Eiselen. „Aber hier wird unterm Strich eine sehr hohe Provision von rund 60 Prozent fällig“, kritisiert sie.
Einige Legal Techs nehmen zudem nur Kunden an, die auch rechtsschutzversichert sind. Hier sehen die Verbraucherexperten jedoch keinen echten Mehrwert. Denn Rechtsschutzversicherer empfehlen ebenfalls spezialisierte Anwälte, und sie übernehmen die Kosten einer Erstberatung und für alle Berechnungen, die zur Klagebegründung nötig sind.
„Eine umfassende unabhängige Beratung vorangestellt, sind Rechtsdienstleister lediglich für Kunden ohne Rechtsschutz eine Option, so sie das Prozesskostenrisiko übernehmen“, meint Verbraucherschützerin Becker-Eiselen. Facto verlangt dafür ein Honorar, was nun jedoch von der Insolvenz bedroht ist. „Wählen Sie keine Firmen, die ein Vorabhonorar nehmen“, hatte Stiftung Warentest hier schon vor einem Jahr gewarnt. Die Stifter raten zudem pauschal von Dienstleistern ab, die mehr als 20 Prozent Provision verlangen.