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BausparverträgeBausparkasse Badenia zieht sich im Streit um das Recht auf Kündigung zurück

Viele Bausparkassen wollen Altverträge ihrer Kunden kündigen, wenn diese ihrer Darlehen nicht abrufen. Eine Entscheidung des BGH dazu steht noch aus.Reiner Reichel 24.10.2018 - 17:23 Uhr Artikel anhören

Gerichte niedriger Instanzen haben immer wieder für die Verbraucherschützer entschieden.

Foto: dpa

Düsseldorf. Die Bausparkasse Badenia darf Bausparverträge nicht nach 15 Jahren kündigen. Das ergibt sich daraus, dass die Kasse die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12. Juni 2018 (Az.: 17 U 131/17) zurückzog. Ein Badenia-Sprecher bestätigte einen dementsprechenden Bericht der „FAZ“. Somit landet der Fall nicht vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Wie Niels Nauhauser, Finanzierungsexperte der Verbraucherzentrale Baden Württemberg, erläutert, hätte seine Organisation gerne ein BGH-Urteil bekommen, um die Frage grundsätzlich zu klären. Denn es gibt noch andere Bausparkassen, die ähnliche wie die Badenia vorgegangen sind.

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden, dass die Badenia Verträge auch nach vorheriger Ankündigung nicht kündigen darf, wenn der Kunde nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen für ein Bauspardarlehen noch nicht erreicht oder die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat.

Die Zuteilungsreife ist der Zeitpunkt, ab dem ein Bausparkunde ein Darlehen erhalten kann. Dazu müssen eine Mindestsparquote, meist 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme, und eine Bewertungsziffer erreicht sein. Die Bewertungsziffer wird umso schneller erreicht, desto früher hohe Summen auf das Bausparkonto überwiesen werden.

Weil Bankdarlehen günstiger sind als Bauspardarlehen, verzichten die Kunden der Kassen auf die Kredite und nehmen lieber die Guthabenzinsen. Die sind häufig höher sind als die Darlehenszinsen der Bank. Das bringt die Bausparkassen in Bedrängnis, weshalb sie Chancen nutzen, Verträge mit hohen Guthabenzinsen zu kündigen.

Der Rückzug der Badenia ist nicht das Ende des Streits um die Kündigungsfrist von 15 Jahren. Noch ist die Revision der LBS Südwest vor dem BGH (Az.: XI ZR 474/18) gegen ein vergleichbares Urteil des OLG Stuttgart vom August anhängig (Az.: 2 U 188/17), das ebenfalls die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfochten hatte.

Verband ändert Musterbedingungen

Außerdem steht die Kündigungsfrist von 15 Jahren im alten Musterformular des Verbandes der Privaten Bausparkassen (VPB) für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Auch dagegen sind die Verbraucherschützer aus Stuttgart vorgegangen. Zunächst entschied das Landegericht (LG) Berlin über die Klage der Verbraucherschützer. Dabei gab es in einem Teil den Verbraucherschützern, in einem anderen dem Verband recht.

Daher hat der Verband Berufung eingelegt. VPB-Hauptgeschäftsführer Christian König überlegt nun, nachdem im Fall Badenia die Verbraucherschützer gewonnen haben, ob er die Berufungsklage gegen das LG-Urteil aufrechterhält. Er hat bis zum 24. Juni 2020 Zeit. Erst dann will das Kammergericht Berlin (Az.: 26 U 193 17) als nächsthöhere Instanz über die Berufung des Verbandes verhandeln.

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Der neue VPB-Vorstandsvorsitzende Bernd Hertweck will ein besseres Verhältnis zu den Verbraucherschützern. Die kritisierten Musterbedingungen wurden neu formuliert. Nach den alten Bedingungen hätte ein Vertrag unabhängig von der Zuteilung nach 15 Jahren mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden können.

Nach den neuen Bedingungen hat der Bausparer nach Zuteilung mindestens fünf Jahre Zeit, um sein Darlehen in Anspruch zu nehmen, bevor der Vertrag gekündigt werden kann – wiederum frühestens nach 15 Jahren und mit sechsmonatiger Frist. „Mit der Klarstellung müssten auch Verbraucherschützer leben können“, sagt Hauptgeschäftsführer König.

Doch Verbraucherschützer Nauhauser zweifelt: „Wir werden die Klausel prüfen, um zu sehen, ob sie die Vorgaben des BGH erfüllt.“ Er verweist auf eine BGH-Entscheidung vom 21. Februar 2017 (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Darin hatte das oberste Zivilgericht entschieden, dass ein Vertrag gekündigt werden kann, wenn das Darlehen zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht abgerufen wurde – gegenüber nur fünf Jahren nach den neuen Musterbedingungen.

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