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ArbeitsrechtGekündigt in der Coronakrise? Mit diesen Ratschlägen steigern Sie Ihre Abfindung

Um Rechtsstreits zu vermeiden, zahlen viele Firmen eine Abfindung an gekündigte Mitarbeiter. Für Betroffene kann sich hier kluges Pokern bezahlt machen.Claudia Obmann 09.07.2020 - 16:42 Uhr

Wer entlassen wird, sollte sich nicht mit einer vermeintlich „üblichen“ Abfindungszahlung abspeisen lassen.

Foto: dpa

Düsseldorf. Bei Trennungsgesprächen ist sie immer wieder ein Thema: die Abfindung. Mitarbeiter haben darauf zwar keinen Rechtsanspruch. Doch häufig vereinbaren der Arbeitgeber und ein gekündigter Mitarbeiter im Aufhebungsvertrag eine Abfindung, um einen Gerichtsstreit zu vermeiden.

Zwischen einem halben und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr kann als Faustformel für die Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt werden. Wer sich auskennt, kann eine deutliche höhere Summe erreichen. Zwei Ratschläge.

Erstens: Im Zweifel Klage erheben

Wem gekündigt wird, sollte zuerst seinen Kündigungsschutz prüfen. Denn wer länger als sechs Monate bei einem Unternehmen mit mehr als zehn Angestellten arbeitet, dem kann nicht grundlos gekündigt werden. Ebenso zu beachten: die persönliche Kündigungsfrist, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ergibt.

Im Abfindungspoker sind das zwei geldwerte Trümpfe. Reicht etwa die Begründung der Kündigung nicht aus, stehen die Chancen gut, sich gegen den Arbeitsplatzverlust gerichtlich zu wehren. Das wiederum treibt die Abfindung automatisch in die Höhe – schließlich wollen Firmen die gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Wichtig: Das geht allerdings nur, wenn der Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine „Kündigungsschutzklage“ erhebt. Ansonsten ist die Kündigung wirksam – selbst wenn sie nur schlecht begründet ist.

Zweitens: Klug pokern

Mitarbeiter können sich aber auch bewusst dafür entscheiden, den persönlichen Kündigungsschutz gegen eine angemessene Abfindung zu verkaufen. Dann gilt: Man sollte sich die Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis zu beenden, nicht anmerken lassen – und sich von der Androhung der Kündigung unbeeindruckt zeigen.

Norbert Pflüger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt, sagt: „Die finanzielle Ausstattung eines Aufhebungsvertrags ist zwar beeinflusst vom rechtlichen Risiko, das der Arbeitgeber hat, um Mitarbeiter loszuwerden. Mindestens so wichtig ist aber der Widerstandswille und Kampfgeist der Mitarbeiter.“ Also: Pokerface aufsetzen.

Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, ist die Höhe der Abfindung frei verhandelbar. Pflüger rät, sich nichts von einer „üblichen“ Abfindungsformel erzählen zu lassen. „Die gibt es nicht.“ Die Abfindungshöhe spiegele nur ein einzelfallbezogenes Rechtsrisiko des Arbeitgebers wider.

Abfindungen können deutlich über einem Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit liegen. Bei Führungskräften wird oft ein höherer Abfindungsfaktor angesetzt.

Mitarbeiter sollten nicht vergessen, ihre variablen Vergütungsbestandteile sowie eventuelle Aktienoptionen in die Abfindungsberechnung einzubeziehen. Auch mögliche Lücken durch die betriebliche Altersversorgung sind zu berücksichtigen. Durch die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags hat der Angestellte eine geringere Anwartschaft auf seine Betriebsrente.

Und: auf die Kündigungsfrist achten. Sonst wird eine gezahlte Abfindung auf das zu beanspruchende Arbeitslosengeld angerechnet.

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