Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht auch für Beschäftigte: Welche neuen Regeln nun gelten
Arbeitnehmer brauchen nun gute Gründe, warum sie weiterhin ins Büro kommen wollen.
Foto: Unsplash/Bench AccountingDüsseldorf. Das umstrittene Infektionsschutzgesetz kommt: Der Bundesrat hat die Regelungen am Donnerstag gebilligt. Sobald Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterschrieben hat und es im Bundesgesetzblatt verkündet wird, gelten deutschlandweit nicht nur einheitliche Ausgangssperren, Laden- und Schulschließungen und schärfere Kontaktbeschränkungen.
Auch für Beschäftigte und Betriebe gibt es bei den Themen Homeoffice, Corona-Tests und Kinderkrankentage wichtige Neuerungen. Das Handelsblatt bietet einen Überblick.
Welche Neuerungen gibt es beim Thema Homeoffice?
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz sind auch Beschäftigte erstmals rechtlich dazu verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten, falls es ihre Tätigkeit zulässt. Bislang gab es nur eine Pflicht für Betriebe, das Arbeiten vom heimischen Schreibtisch zu ermöglichen. Den Beschäftigten stand es bisher frei, ob sie das Homeoffice-Angebot auch annehmen, oder doch ins Büro kommen.
Aus Sicht der politischen Entscheider sind offenbar zu viele Angestellte zur Arbeit gefahren. Um dort Kontakte zu vermeiden, regelt das Infektionsschutzgesetz nun: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Was heißt das für Beschäftigte? Für den Viersener Arbeitsrechtler Sebastian Schröder beschreibt die neue Regelung keine hundertprozentige Pflicht. „Arbeitnehmer müssen nachvollziehbare sachliche Gründe vorlegen, warum sie weiter ins Büro kommen wollen.“ Solche Gründe können sein, wenn man im Homeoffice durch andere gestört wird, keinen geeigneten Arbeitsplatz hat oder die technische Ausstattung fehlt. „Keine Lust auf Homeoffice ist allerdings kein nachvollziehbarer Grund“, so der Inhaber der Kanzlei Emplaw.