Bundesverfassungsgericht: Richter in Karlsruhe weisen Klagen gegen EZB-Anleihekaufprogramm ab
Der Sitz des obersten Gerichts in Karlsruhe.
Foto: dpaFrankfurt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren um das lange vor der Corona-Pandemie aufgelegte Anleihekaufprogramm (PSPP) der EZB beigelegt. Das Gericht wies dazu Anträge des ehemaligen CSU-Politikers Peter Gauweiler und des AfD-Gründers Bernd Lucke, der diese Partei inzwischen verlassen hat, ab.
Die nun abgewiesenen Anträge hatten Gauweiler und Lucke infolge eines spektakulären Urteils, das das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 gefällt hatte, eingereicht. Das Gericht hatte der Notenbank vorgeworfen, ihre Kompetenzen überschritten zu haben, und verlangte, dass sie die Verhältnismäßigkeit ihrer Anleihekäufe aufzeigt.
Die Bundesbank leitete daraufhin EZB-Dokumente an die Bundesregierung und den Bundestag weiter. Beide Institutionen attestierten, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts seien aus ihrer Sicht erfüllt.
Das sahen Gauweiler und Lucke anders und stellten einen Antrag auf Vollstreckungsanordnung. Damit wollten sie erreichen, dass Bundestag und Bundesregierung weiter auf die EZB einwirken, damit sie die Anleihekäufe unterlässt.
Diesen hat das Verfassungsgericht nun zurückgewiesen. Laut den Richtern sind die Anträge der Kläger unzulässig, weil sie über die Grenzen einer Vollstreckungsanordnung hinausgehen. Auch inhaltlich hält das Gericht sie für unbegründet. Bundesregierung und Bundestag hätten das Urteil ordnungsgemäß umgesetzt. Es sei „nicht ersichtlich, dass sie dabei ihren Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben“.
Finanzministerium begrüßt Entscheidung
Mit dem Karlsruher Urteil kann die EZB auch für die Zukunft mit dem Programm planen, für das die Bundesbank angesichts des volkswirtschaftlichen Gewichts Deutschlands besonders wichtig ist. Es könnte nach der Pandemiekrise die ebenfalls umstrittenen Corona-Nothilfen als ein zentrales Instrument der Geldpolitik ersetzen.
Das Bundesfinanzministerium begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Die Rechtsauffassung der Bundesregierung werde bestätigt. Gauweiler zeigte sich enttäuscht. Indem die Anträge für unzulässig erklärt worden seien, lasse Karlsruhe „die Nichtbeachtung seines Urteils durch die EZB, die Bundesregierung und den Bundestag ungerügt.“
Ökonomen werten die Entscheidung des Gerichts unterschiedlich. Aus Sicht des Ökonomen der niederländischen Großbank ING, Carsten Brzeski, ist sie „auf ganzer Linie positiv für die EZB“. Er äußert die Hoffnung, dass die Verfahren zur Geldpolitik der EZB vor dem Gericht bald ein Ende finden.
Dagegen betont Friedrich Heinemann vom Mannheimer Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), dass mit dem Beschluss der Konflikt um die Anleihekäufe keineswegs beendet sei. „Das Bundesverfassungsgericht wird auch in Zukunft eine wichtige Wächterrolle übernehmen müssen.“
Das Verfahren sorgte zuletzt auch deshalb für Aufsehen, weil der zuständige zweite Senat des Gerichts die im vergangenen Jahr neu ernannte Richterin Astrid Wallrabenstein für befangen erklärt hatte. Dieser Vorgang ist in der Geschichte des Gerichts äußerst selten vorgekommen. Wallrabenstein waren Äußerungen in einem Interview vorgeworfen worden, das sie kurz vor ihrer Ernennung für das Amt gegeben hatte. Darin hatte sie angedeutet, dass es möglicherweise einen Ausweg nach dem Urteil des Gerichts geben könnte, bei dem kein neuer formeller Beschluss der EZB nötig sei.
Weitere Klagen in Karlsruhe
Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts am Dienstag ist das Verfahren um das 2015 aufgelegte Anleihekaufprogramm (PSPP) der EZB entschieden. Es gibt aber bereits weitere Klagen gegen das in der Corona-Pandemie aufgelegte Anleihekaufprogramm mit dem Kürzel PEPP. Geklagt hat eine Gruppe von Ökonomen und Juristen um den Berliner Finanzwissenschaftler Markus Kerber. Zudem hat die AfD-Bundestagsfraktion eine Organklage eingereicht.
Das PEPP-Programm hatte die EZB im März 2020 aufgelegt, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abzumildern. Anders als beim älteren PSPP-Programm hat sich die EZB hier mehr Flexibilität vorbehalten.
So kann sie auch von Prinzipien wie der Bindung der Käufe an den EZB-Kapitalschlüssel vorübergehend abweichen. Dieser bemisst sich nach Wirtschaftskraft und Bevölkerungsgröße der Euro-Länder. In der Vergangenheit hatte das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung dieser Prinzipien betont.
Dazu zählt auch die Obergrenze, wonach die EZB nicht mehr als ein Drittel der ausstehenden Anleihen eines Landes kaufen darf. Die AfD argumentiert, das Krisenprogramm verstoße wegen seiner vergleichsweise größeren Flexibilität gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung. Die EZB dagegen begründet die Flexibilität mit der Notlage durch die Pandemie.