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Optionen, CFD, FuturesSteuerregel macht Handel mit Termingeschäften unattraktiver

Verluste aus Termingeschäfte können bei der Steuer nur noch begrenzt verrechnet werden. Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate sind davon ausgenommen. Warum es trotzdem Klagen geben wird.Laura de la Motte 07.06.2021 - 18:00 Uhr Artikel anhören

Der Staat will Privatanleger vom Handel mit Optionen und Differenzkontrakten fernhalten.

Foto: Marc-Steffen Unger

Alle Verluste aus Geschäften mit Optionen, CFDs, Futures und Forwards dürfen künftig nur noch mit Gewinnen aus ebendiesen Termingeschäften verrechnet werden. Bisher war dies auch mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen möglich. Jetzt wird ein eigener Verlustverrechnungstopf „Termingeschäfte“ eingeführt. Optionsscheine und Knock-out-Zertifikate zählen laut BMF aber nicht zu diesen Termingeschäften.

Der Deutsche Derivateverband (DDV) begrüßte die Ausgestaltung: „Es ist eine gute Nachricht für viele Anlegerinnen und Anleger, denn sie können die diversen Absicherungsmöglichkeiten dieser Wertpapiere nun weiterhin auf vielfältige Weise nutzen“, so Dr. Henning Bergmann, geschäftsführender Vorstand des Verbands.

„Indem Optionsscheine und Knock-out-Zertifikate von der neuen Regel ausgenommen werden, wurde der Schaden dieses Gesetzes für Anleger begrenzt“, meint Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzgemeinschaft DSW. Beide Organisationen hatten sich gemeinsam mit der Börse Stuttgart, wo besonders viele dieser Hebelprodukte gehandelt werden, für die Ausnahme starkgemacht.

Fiskus erlaubt Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen

Auf alle Gewinne aus Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten und Derivaten sowie Dividenden und Zinsen, die den jährlichen Freibetrag von 801 Euro überschreiten, müssen Anleger Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zahlen. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Das Finanzamt erlaubt, bestimmte Kapitalgeschäfte zu verrechnen. Dafür gibt es Verrechnungstöpfe. Im ersten „Verrechnungstopf Aktien“ werden die Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften verrechnet. Bleibt ein Verlust, wird der aufs nächste Jahr vorgetragen und kann dann mit neuen Aktiengewinnen verrechnet werden.

Bleibt hingegen ein Aktiengewinn übrig, fließt dieser in den „Allgemeinen Verrechnungstopf“. Dort wird er mit allen Gewinnen und Verlusten aus Anleihen, Fonds und anderen Kapitalanlagen verrechnet. Auf den positiven Saldo wird Abgeltungsteuer fällig. Bleibt ein Verlust, wird dieser wieder aufs nächste Jahr vorgetragen.

Die neue Regel besagt nun, dass für Termingeschäfte ein eigener „Verrechnungstopf Termingeschäfte“ geschaffen wird. Dieser wird für viele Anleger, die diese Geschäfte weiter betreiben, künftig zu höheren Steuern führen. Im schlimmsten Fall werden sogar Steuern fällig, obwohl der Anleger bei seinen Geschäften einen Verlust machte. Denn Verluste dürfen nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. Übrig gebliebene Beträge müssen aufs Folgejahr übertragen werden und können erst dann mit neuen Gewinnen verrechnet werden.

Auch für Totalverluste aus allen Wertpapieren gilt die Verrechnungsbeschränkung von 20.000 Euro. Wer mit einem Optionsschein oder Knock-out-Zertifikat auf fallende Kurse setzt und damit falsch liegt, sodass das Produkt wertlos wird, muss diese Grenze im Blick behalten. Marktbeobachter erwarten, dass Emittenten die Instrumente künftig so konzipieren, dass sie nicht komplett wertlos werden, um nicht unter die Begrenzung zu fallen.

Große Koalition möchte Spekulation eingrenzen

SPD und CDU haben das Gesetz beschlossen, um das Investitionsvolumen in spekulative Produkte zu senken. „Dass Optionsscheine und Knock-out-Zertifikate von der neuen Steuerregel ausgenommen werden, ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung“, sagt Hartmut Walz, Professor für Bankbetriebslehre an der Hochschule Ludwigshafen am Rhein. Finanzwetten seien Nullsummenspiele, an denen nur die Emittenten und Börsen verdienten. „Gerade jüngere, unerfahrene Anleger verbrennen sich hier häufig die Finger“, beobachtet der Experte. „Das durch eine Besteuerung unattraktiver zu machen, ist gut, aber es wurde durch die Ausnahmen inkonsequent umgesetzt“, meint Walz.

Und die gewünschte Verhaltensänderung bei den Anlegern bleibt bisher aus. Die Nachfrage nach CFDs, bei denen schon erwartet worden war, dass sie künftig steuerlich benachteiligt werden, ist 2021 ungebrochen. Nach dem Rekordjahr 2020, in dem Differenzkontrakte im Volumen von mehr als zwei Billionen Euro gehandelt wurden, stiegen die Umsätze im ersten Quartal 2021 um zwei Prozent auf 545 Milliarden Euro. Das zeigen die Zahlen des CFD-Verbands.

Anlegerschützer: Gesetz widerspricht Rechtsprechung

Auch wenn das Gesetz an Schärfe verloren hat, bleibt Kritik. Laut Anlegerschützer Tüngler sei das Konstrukt juristisch fragwürdig und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hat bereits entschieden, dass es für die steuerliche Verrechnung von Totalverlusten bei Aktien keine Begrenzung geben darf, (Az.: VIII R 34/16) und auch, dass es keinen separaten Aktienverrechnungstopf geben darf (Az.: VIII R 11/18).

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„Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist eine asymmetrische Besteuerung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies verfassungskonform ist“, ergänzt Bankexperte Walz. „Man gewinnt den Eindruck, das BMF will immer häufiger einfach mal Dinge versuchen, um die Rechtsfortbildung voranzutreiben.“

Tüngler kündigt an, die DSW wolle eine Klage gegen die Besteuerung der Termingeschäfte initiieren. Bis juristische Klarheit herrscht, empfiehlt die DSW allen Anlegern, in ihrer Steuererklärung die Verluste trotzdem nach der alten Regelung zu verrechnen und gegen einen ablehnenden Steuerbescheid dann Einspruch einzulegen. „Nur so können sie von einer Rechtsprechung der obersten Gerichte profitieren“, so der Anlegerschützer.

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