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SteuernBundesfinanzhof hält steuerliche Behandlung von Aktienverlusten für verfassungswidrig

Nun muss es das Bundesverfassungsgericht klären: Darf es einen Unterschied machen, ob Steuerpflichtige die Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielen?Frank Matthias Drost 04.06.2021 - 20:27 Uhr aktualisiert Artikel anhören

Für den BFH ist es eine klare Sache. Es sei verfassungswidrig, wenn Steuerpflichtige ungleich behandelt würden.

Foto: dpa

Berlin. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Verluste aus Aktiengeschäften für verfassungswidrig. Das oberste deutsche Gericht für Steuer-Angelegenheiten legt das Problem nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, wie es am Freitag mitteilte.

Konkret gehe es darum, dass Anleger seit 2008 ihre Verluste aus Aktienverkäufen nur noch von ihren Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien absetzen dürfen, nicht von Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen.

Für den Bundesfinanzhof selbst ist die Sache klar. Es sei verfassungswidrig, wenn Steuerpflichtige ungleich behandelt werden, heißt es in der Pressemitteilung. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob Steuerpflichtige die Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielten.

„Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste“ sieht der Bundesfinanzhof nicht. Keine Rolle dürfe dabei die Aussicht spielen, dass dem Staat durch eine andere Gestaltung des Verlustausgleichs erhebliche Steuermindereinnahmen drohten.

Anlass für das Vorgehen des Bundesfinanzhofs ist die Klage eines Anlegers. Er hatte mit der Veräußerung von Aktien Verluste erzielt und wollte diese in seiner Steuererklärung mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Das ist aber laut Gesetz nicht möglich.

„Die letzte Bastion der Vernunft“

In der Politik wird der Vorstoß begrüßt. „In der Steuerpolitik ist die Justiz zurzeit die letzte Bastion der Vernunft und des Grundrechtsschutzes“, lobt der finanzpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Florian Toncar. Die eingeschränkte Anerkennung von Verlusten hält der FDP-Politiker für verfassungswidrig. Das Bundesfinanzministerium hält sich noch zurück. „Es liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor, zu der wir Stellung nehmen könnten“, erklärte eine Sprecherin.

Dagegen hält der private Bankenverband mit seiner Meinung nicht hinterm Berg. „Wir halten die steuerliche Behandlung von Aktienverlusten auch für verfassungswidrig“, sagte der Steuerrechtsexperte des Verbands, Joachim Dahm, dem Handelsblatt.

Wenn Veräußerungsgewinne umfassend besteuert werden, dürfe es gleichzeitig keine Einschränkung bei der Verlustverrechnung geben. „Die bislang von der Bundesregierung vorgetragenen Gründe für die Ausnahmen bei der Verlustverrechnung rechtfertigen diese Ausnahmen nicht“, argumentiert Dahm.

Gute Chancen für den BFH-Vorstoß

Der Steuer- und Investmentrechtsexperte bei der Kanzlei Noerr, Martin Haisch, sieht für den Vorstoß des BFH gute Chancen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht die Sache anders sieht“, sagte er dem Handelsblatt. Der Gesetzgeber habe nicht konsistent gehandelt.

Dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen, sei eine Ausnahme. „Sie passt nicht in das Leitbild, dass alle laufenden Einkünfte und Wertveränderungen aus dem Verkauf sämtlicher Kapitalanlagen versteuert und Verluste gegengerechnet werden“, sagt der Jurist.

Schwierigkeiten bereite Haisch auch das Argument der Bundesregierung, die die Ausnahme damit begründete, dass Verluste aus Börsencrashs nicht sozialisiert werden dürfen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 2009, ein Jahr zuvor brach die Finanzmarktkrise aus. „Dazu passt nicht, dass Verluste aus Aktienfonds, Aktienzertifikaten oder Aktienoptionsscheinen, die wirtschaftlich ein Aktienrisiko abbilden, mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlage verrechnet werden dürfen“, meint er.

Was sollen betroffene Anleger tun? Wenn das Bundesverfassungsgericht sich der Meinung des BFH anschließen würde, hätte das schließlich Konsequenzen. „Es würde dazu führen, dass sämtliche Steuerbescheide unwirksam wären, wenn die Finanzverwaltung diese unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren für vorläufig erklärt“, sagt Dahm vom Bankenverband.

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Ansonsten werden nur die Steuerpflichtigen profitieren, die ihre Veranlagung noch offen gehalten haben. „Zu diesem Zweck müsste man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen“, empfiehlt er.

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