Kommentar – Der Chefökonom: Das Lieferkettengesetz – eine Bedrohung für den Standort Deutschland?
Das Lieferkettengesetz soll für faire Arbeitsbedingungen sorgen.
Foto: obsEs ist unstrittig, dass die Globalisierung einen großen Entwicklungsbeitrag für alle beteiligten Länder leistet, da zunehmend mehr Staaten in den internationalen Waren- und Dienstleistungsaustausch eingebunden werden. Allerdings ist wirtschaftliche Integration nicht alles. Auch Gesellschaft und Politik müssen mitziehen, damit alle Beteiligten an den gesamtwirtschaftlichen Gewinnen partizipieren.
Denn Fakt ist, dass viele Entwicklungs- und Schwellenländer, in denen multinationale Unternehmen tätig sind oder aus denen Produkte bezogen werden, nach wie vor schwache Rechtssysteme haben und die Zivilgesellschaften fragil sind. Erfahrungsgemäß wurden und werden diese Defizite im internationalen Wettbewerb nicht selten ausgenutzt – zulasten der Beschäftigten und der Umwelt.
Die Vereinten Nationen haben dieses Problem seit geraumer Zeit erkannt und im Jahr 2011 Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte etabliert. Diese weltweite Übereinkunft nimmt die Unternehmen in die Pflicht, die Verantwortung für die Produktionsverhältnisse entlang ihrer internationalen Lieferketten zu übernehmen. Doch in der Praxis wurde bislang noch zu wenig getan, um Menschenrechtsverstöße wirksam zu unterbinden.
Viele Unternehmen beklagen den unzureichenden Patentschutz in Entwicklungs- und Schwellenländern, nutzen aber gleichzeitig etwaige Lücken und Kostenvorteile eines nach internationalen Standards unzureichenden sozialen Sicherungsnetzes aus. So ist beispielsweise nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) die Kinderarbeit – nach Jahren des Rückgangs – wieder auf dem Vormarsch. Auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen war und ist mithin kein Verlass.
Eindrucksvoll zeigte dies auch eine von der deutschen Bundesregierung in Auftrag gegebene Unternehmensbefragung im Rahmen des „Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“. Demnach haben sich im Frühjahr 2020 nur etwa 17 Prozent der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern an die UN-Leitprinzipien gehalten. Dabei ist Deutschland so intensiv wie keine andere große Volkswirtschaft in die internationale Arbeitsteilung eingebunden.
Große Rechtsunsicherheit beim Lieferkettengesetz
Prof. Bert Rürup ist Präsident des Handelsblatt Research Institute (HRI) und Chefökonom des Handelsblatts. Er war viele Jahre Mitglied und Vorsitzender des Sachverständigenrats sowie Berater mehrerer Bundesregierungen und ausländischer Regierungen. Mehr zu seiner Arbeit und seinem Team unter research.handelsblatt.com.
Foto: HandelsblattAls Reaktion auf dieses unzureichende Problembewusstsein in Teilen der Wirtschaft hat die Bundesregierung das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, salopp das Lieferkettengesetz, auf den Weg gebracht. Im Juni dieses Jahres wurde dieses Gesetz beschlossen. Demnach müssen Großunternehmen künftig prüfen und dokumentieren, inwieweit sich die Tätigkeiten entlang ihrer Wertschöpfungsketten nachteilig auf international anerkannte Arbeitnehmerrechte und Umweltstandards auswirken.
Ist dies der Fall, sind sie gehalten, angemessene Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen und für Abhilfe zu sorgen. Bei Missachtung dieser Sorgfaltspflicht drohen Strafzahlungen. Die neuen Regelungen greifen ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern. Ab dem Jahr 2024 werden sie auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern gelten. Einbezogen sind zudem die Niederlassungen ausländischer Unternehmen, sofern sie in Deutschland eine entsprechende Beschäftigtenzahl erreichen.
Die besonders kontrovers diskutierte Haftungsfrage wurde aus dem endgültigen Gesetzestext weitgehend ausgeklammert – mit der Folge, dass hier weiterhin große Rechtsunsicherheit herrscht. Denn zivilrechtlich haften deutsche Unternehmen – übrigens unabhängig von ihrer Größe – ohnehin für Schäden, die durch eigene Pflichtverletzungen in der Lieferkette entstehen. Nur dass das Recht des jeweiligen Ursprungslands herangezogen wird, was die eigenen Rechtsabteilungen aber erst einmal kennen müssen.
Im Vorfeld der Verabschiedung waren zahlreiche Wirtschaftsverbände Sturm gelaufen. Das Lieferkettengesetz würde den deutschen Unternehmen neue bürokratische Kosten aufbürden und sie im internationalen Wettbewerb beeinträchtigen. Und der Maschinenbauverband VDMA argumentierte gar, dass mit diesem Gesetz die Politik ihre eigene Verantwortung, durch zwischenstaatliche Verhandlungen für Menschenrechte und Umweltstandards zu sorgen, auf die Wirtschaft abwälze.
Dieses Argument verdrängt, dass politischen Verhandlungen noch keine Veränderungen in der Realität bewirken können, wenn sich der Gesprächspartner – aus welchen Gründen auch immer – nicht darauf einlassen will oder wenn die Mittel fehlen, getroffene Vereinbarungen wirksam durchzusetzen oder Verfehlungen zu sanktionieren.
Das Lieferkettengesetz kann daher als Kompromisslösung interpretiert werden zwischen einer freiwilligen unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung (Corporate Social Responsibility), die sich auch auf die globalen Lieferketten erstreckt, und einer verbindlichen staatlichen Regulierung in den jeweiligen Ursprungsländern. Zu den Vertragsbedingungen zwischen Zulieferern und Abnehmern zählen künftig neben den gewünschten Qualitätsstandards auch die Arbeitsbedingungen vor Ort.
Durchschnittliche Kostenquote in Deutschland unter einem Prozent
In einer aktuellen Studie im Auftrag des Entwicklungshilfeministeriums liefert das Handelsblatt Research Institute (HRI) nun erstmals Daten über die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten für deutsche Unternehmen. Die aus zwei Umfragen gewonnenen Ergebnisse lassen erkennen, dass die durchschnittliche Kostenquote, das heißt das Verhältnis der Kosten für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement zum Unternehmensumsatz, in Deutschland deutlich unter einem Prozent liegt. Demnach würde das Lieferkettengesetz nur zu einer eher geringfügigen Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen.
Auf Unternehmen allerdings, die bislang zulasten von Umwelt- und Arbeitsstandards gewirtschaftet haben, dürften höhere Preise für importierte Vorprodukte zukommen, deren Ausmaß schwer abschätzbar ist.
Beim Verwaltungsaufwand sind Lernkurven- und Skaleneffekte zu erwarten. Die Einführung eines Lieferkettenmanagements zur Kontrolle der Sorgfaltspflichten bindet erfahrungsgemäß vor allem im ersten Jahr mehr Arbeitskräfte und Ressourcen als in den folgenden Jahren, in denen die Abläufe zunehmend routiniert sind. Zudem nimmt die Kostenquote in aller Regel mit wachsendem Umsatz ab.
Kleinere Unternehmen laufen Gefahr, einen wichtigen Trend zu verpassen
Auf den ersten Blick legen diese Befunde nahe, kleine und mittlere Unternehmen von den neuen Vorschriften auszunehmen – so wie dies vom Bundestag beschlossen wurde. Allerdings bringt das diesen Unternehmen allenfalls den Vorteil, sich zunächst nicht mit den Produktionsbedingungen ihrer Lieferanten beschäftigen zu müssen. Es schützt sie aber nicht davor, als direkter Zulieferer eines betroffenen Großkonzerns ausgelistet zu werden.
Zudem laufen die kleineren Unternehmen Gefahr, einen wichtigen Trend zu verpassen: Denn immer mehr private und institutionelle Kunden sowie Investoren wollen wissen, unter welchen Bedingungen Produkte hergestellt worden sind, und achten auf eine nachhaltige oder klimafreundliche Herstellungsweise. Und damit kommen auch Mittelständler in Erklärungsnot.
Dem zweifellos bestehenden Zusatzaufwand zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten – und der damit verbundenen engeren Kooperation mit ausländischen Zulieferern – stehen betriebswirtschaftliche Vorteile gegenüber, wie die HRI-Studie dokumentiert. Diese Vorteile reichen von der Unternehmensreputation über die Produktqualität bis hin zur Zuverlässigkeit der Lieferbeziehung.
Nicht zuletzt aus ordnungspolitischer Sicht sollten günstigere Herstellungskosten nicht durch Umweltschäden oder Menschenrechtsverletzungen erkauft werden – unabhängig davon, ob die Produktion im Inland oder Ausland stattfindet. Das wussten bereits die Vordenker unserer Wirtschaftsordnung: „Wer den Nutzen hat, muss auch den Schaden tragen“, heißt es beispielsweise in Walter Euckens „Grundsätzen der Wirtschaftspolitik“. Die Ausnutzung unzulänglicher rechtsstaatlicher Auflagen im Ausland sollte nicht Motor der Globalisierung sein.