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ArbeitslosengeldSo wirkt sich eine Abfindung auf den ALG-I-Betrag aus

Häufig wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Dies kann zu Kürzungen oder Verzögerungen bei der Auszahlung führen. So lässt sich eine Anrechnung vermeiden.Dörte Neitzel 02.08.2024 - 10:53 Uhr Artikel anhören

Bei der Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld ist es wichtig, dass das Arbeitsverhältnis nicht früher endet als die ordentliche Kündigungsfrist.

(Quelle: Dimitri Karastelev/unsplash)

Foto: Handelsblatt

Düsseldorf. Will ein Unternehmen ein Arbeitsverhältnis beenden, bietet es dem Ex-Mitarbeiter oft eine Abfindung an. Doch nicht immer ist gleich im Anschluss eine neue Arbeitsstelle in Sicht. Wie sieht es daher mit der Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus? Ein Überblick.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Diese Bedingungen sind:

  • Entlassungsentschädigung: Der Arbeitgeber muss eine Entlassungsentschädigung zahlen, die Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen umfasst (§ 158 SGB III).
  • Anlass der Zahlung: Die Zahlung muss aufgrund eines Aufhebungsvertrages, einer betriebsbedingten Kündigung oder nach einer Kündigungsschutzklage erfolgen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen gelten andere Anrechnungsvorschriften.
  • Einhaltung der Kündigungsfrist: Das Arbeitsverhältnis darf nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden. Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet, kann eine Sperrzeit verhängt werden, die zum Verlust eines Teils des Arbeitslosengeldes führen kann (§ 159 SGB III). Die ordentliche Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Ist dort nichts geregelt, gilt die Mindestkündigungsfrist von einem Monat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB).

Anrechnung der Abfindung aufs Arbeitslosengeld bei der Ruhezeit

Endet das Arbeitsverhältnis früher als mit der im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfrist, hat eine Abfindung Folgen auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes I. Dann nämlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 158 SGB III) und wird als Ruhezeit bezeichnet.

Der Beginn der Zahlung verschiebt sich also in die Zukunft. Am gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld ändert sich jedoch nichts. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass kein Arbeitslosengeld für die Dauer von „verkauften Kündigungsfristen“ fließt. Sind diese „verkauften Kündigungsfristen“ sehr lang, kann die Länge der Ruhezeit unter Umständen auch günstiger gerechnet werden.

Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld abhängig von der Abfindung

Der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld verschiebt sich maximal bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 158 SGB III). Abhängig von drei Faktoren kann sich diese Ruhezeit jedoch auch verkürzen. Diese sind laut § 158 SGB III:

  • die Höhe der Entlassungsentschädigung,

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,

  • das Alter zum Zeitpunkt der Kündigung.

Die tatsächliche Länge der Ruhezeit errechnet sich mithilfe folgender Tabelle in zwei Schritten.

Wie die Abfindung angerechnet wird, wenn es eine Ruhezeit gibt – Anteil in Prozent

(Quelle: § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB III)

Beispiel: Ein 44-jähriger Angestellter erhält eine Abfindung von 25.000 Euro. Er war zuvor zehn Jahre im Betrieb beschäftigt mit einem Bruttogehalt von 250 Euro pro Tag. Die vertragliche Kündigungsfrist wurde um 60 Tage unterschritten.

Im ersten Schritt ermittelt die Bundesagentur für Arbeit, in welcher Höhe die Abfindung angerechnet wird. In unserem Beispiel sind das laut Tabelle 45 Prozent, also 11.250 Euro.

Der zweite Schritt dient dazu, herauszufinden, wie lange der Arbeitnehmer für diese Anrechnungssumme hätte arbeiten müssen. Bei einem angenommenen Bruttogehalt von 250 Euro pro Tag sind das 45 Tage. Ab dem 46. Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ehemalige Mitarbeiter also Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wurde bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist um 60 Tage unterschritten, verkürzt sich die Ruhezeit in diesem Beispiel auf 45 Tage. Waren als Kündigungsfrist jedoch nur 30 Tage vereinbart, kommen auch nur diese zum Tragen. Achtung: Während der Ruhezeit sind abgefundene Mitarbeiter nicht krankenversichert.

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Bürgergeld: Wird eine Abfindung auf Arbeitslosengeld II angerechnet?

Manchmal lässt sich der ehemalige Arbeitgeber Zeit mit der Abfindungszahlung. Das kann drastische Folgen haben, wenn der Ex-Arbeitnehmer mittlerweile in den Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) gerutscht ist. Denn eine Abfindung gilt immer als Vermögen. Während das beim Arbeitslosengeld I keine Rolle spielt, hat es beim Bürgergeld durchaus Konsequenzen.

Dieses Vermögen verringert dann den Anspruch auf weitere Zahlungen des Bürgergelds. So hat es auch das Bundessozialgericht entschieden (Az.: BSG B4 AS 47/08 R vom 3. März 2009).

Unterschied Ruhezeit und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Abfindung

Bei der Ruhezeit verkürzt sich die Bezugszeit des Arbeitslosengeldes insgesamt nicht. Bei einer Sperrzeit ist das sehr wohl der Fall. Sie wird laut § 159 SGB III verhängt, wenn der Arbeitnehmer aktiv dazu beigetragen hat, dass er seine Arbeitsstelle verliert – entweder durch eigene Kündigung oder durch eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber etwa wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, unentschuldigten Fehlens oder beleidigenden Verhaltens.

Die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Auch bei Aufhebungsverträgen kann es zu einer Sperrzeit kommen, wenn es keinen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab. Das muss der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit jedoch nachweisen. Die Höhe der Abfindung hat also keine Auswirkungen auf eine Sperrzeit.

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Dieser Artikel erschien bereits am 07.01.2023. Der Artikel wurde am 02.08.2024 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.

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