Pandemie: Nach heftiger Kritik: Lauterbach zieht Entwurf für Triage-Gesetz zurück
Am Wochenende war ein Entwurf des Gesundheitsministeriums an die Öffentlichkeit geraten. Er sah unter anderem eine sogenannte Ex-Post-Triage vor.
Foto: IMAGO/photothekBerlin. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) reagiert auf die Kritik an seinem Vorschlag für ein Triage-Gesetz. Am Wochenende war ein Entwurf des Gesundheitsministeriums an die Öffentlichkeit geraten. Er sah unter anderem eine sogenannte Ex-Post-Triage vor. Damit wäre es möglich, eine intensivmedizinische Behandlung eines Patienten zugunsten eines anderen mit höheren Überlebenschancen abzubrechen, wenn die Kapazitäten knapp sind.
Lauterbach kündigte nun an, dass es eine solche Regel nicht geben werde. „Ex-Post-Triage ist ethisch nicht vertretbar und weder Ärzten, Patienten noch Angehörigen zuzumuten“, sagte Lauterbach am Montag. „Deshalb werden wir es auch nicht erlauben.“ Selbst eine Triage dürfe im Vorfeld einer Behandlung nur unter hohen Auflagen möglich sein. „Aufgrund des Verfassungsgerichturteils müssen wir den Graubereich von medizinischen Entscheidungen in der Pandemie allerdings ausleuchten.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber Ende Dezember dazu aufgefordert, Menschen mit Behinderung im Falle einer Triage zu schützen. Der an die Öffentlichkeit geratene Gesetzesentwurf sieht vor, dass Entscheidungen wie die Ex-Post-Triage nicht eine Person, sondern drei „mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene praktizierende Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich“ gemeinsam treffen müssen. Für eine Ex-Ante-Triage wiederum, bei der vor der Behandlung entschieden werden muss, welcher Patient aufgenommen wird, sollen zwei Fachärzte für die Entscheidung genügen.
Die Union begrüßte Lauterbachs Entscheidung gegen die umstrittene Regel. „Die Ex-Post-Triage gilt strafrechtlich und medizinethisch als absolut unzulässig – zu Recht“, sagte der gesundheitspolitische Sprecher, Tino Sorge, dem Handelsblatt. Das Gesetz liefere die „Grundlage zum Totschlag“, kritisierte der CDU-Politiker. „Es ist gut, dass die Ampelkoalition das Vorhaben nun scheinbar so schnell wie möglich stoppen will.“
Sollte eine gesetzliche Grundlage zum Behandlungsabbruch dennoch zum Vorschlag der Ampel werden, „wäre das ein Skandal“, sagte Sorge. „Das würde den Schutz von Menschen mit Behinderung ad absurdum führen.“
Corinna Rüffer sieht „traurigen Höhepunkt“
Ähnlich kritische Stimmen gab es bereits am Wochenende aus der Ampelkoalition. „Mit diesem Gesetz käme der Staat seiner besonderen Schutzpflicht nicht nach“, sagte die Grünen-Politikerin Corinna Rüffer den Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND).
„Behinderte Menschen würden nach wie vor Gefahr laufen, aufgrund ihrer Behinderung von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen zu werden“, sagte Rüffer. Die vorgesehene Ex-Post-Triage sei ein „trauriger Höhepunkt“. Schwerkranke müssten im Krankenhaus permanent mit der Angst leben, dass die medizinisch notwendigen lebenserhaltenden Maßnahmen zugunsten einer anderen Person beendet würden.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte Ende Dezember des vergangenen Jahres den Gesetzgeber dazu aufgerufen, „unverzüglich“ Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung im Fall einer Triage zu treffen. Er müsse in Pandemiezeiten der aus dem Grundgesetz folgenden Handlungspflicht nachkommen, hieß es.
Damit hatten die Richter in Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde von neun Menschen mit Behinderung stattgegeben. Weil in der Coronapandemie die Situation drohe, dass Intensivstationen nicht mehr alle Patienten aufnehmen können und Ärzte eine Auswahl treffen müssen, befürchteten die Kläger, im Zweifel aufgegeben zu werden. Sie wollten den Gesetzgeber mit ihrer Klage zu Vorgaben zwingen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies darauf hin, dass er allein über ein Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung zu entscheiden hatte, nicht über andere Gruppen. Wie die nun unverzüglich zu treffenden Regelungen inhaltlich auszusehen haben, wurde vom Ersten Senat nicht entschieden. „Bei der konkreten Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu“, hieß es in der Entscheidung.