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WettbewerbWenn ein Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstößt

Ein ordentliches Gericht ist befugt, die Vereinbarkeit eines Schiedsspruches mit den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu überprüfen.Alexander Pradka 02.01.2023 - 08:20 Uhr Artikel anhören

Ein Schiedsspruch kann nach der Zivilprozessordnung durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden.

Foto: Photodisc/Getty Images

Frankfurt. Nicht selten wählen Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten den Weg zu einem Schiedsgericht. Sie versprechen sich davon die Beschleunigung des Verfahrens, mehr Flexibilität in der Verhandlung und können die Schiedsrichter bestimmen.

Ein Schiedsspruch kann aber nach der Zivilprozessordnung durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden. Das passiert dann, wenn dessen Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung, dem „ordre public“ widerspricht, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss ausführt, ist das der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht. Was der BGH ebenfalls in dem Beschluss festgestellt hat: Die Vorschriften der Paragrafen 19, 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gehören zu den elementaren Grundlagen des deutschen Rechts.

Ein Schiedsspruch, der unter Anwendung dieser Vorschriften erfolgt, unterliegt daher auch der uneingeschränkten Kontrolle durch ordentliche Gerichte. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, war noch davon ausgegangen, das ordentliche Gericht sei nur zu einer stark eingeschränkten Überprüfung der Vereinbarkeit des Schiedsspruches mit den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen befugt.

Wie der BGH ausführt, gehören diese aber zu den grundlegenden Normen des Kartellrechts und eine Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht bereits dann dem ordre public, wenn er auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Regelungen beruht. Auch dass die Verbote, die sich aus den Paragrafen 19, 20, 21 GWB ergeben, nicht nur dem Interesse der am Rechtsstreit Beteiligten dienen, sondern dass darüber hinaus ein öffentliches Interesse an einem funktionierenden und fairen Wettbewerb besteht, führt zur Möglichkeit einer umfassenden Überprüfbarkeit.

Der BGH verweist in seinem Beschluss auf die Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Fälle, in denen die in Rede stehenden Vorschriften eine Rolle spielen. So sieht beispielsweise Paragraf 19 GWB eine Interessenabwägung vor, die nur anhand der spezifischen Gegebenheiten eines Einzelfalls vorgenommen werden kann.

Erzielung höherer Pachteinnahmen

Wäre die Prüfung eines Schiedsspruches nur auf offensichtliche Verletzungen der Regeln beschränkt, wäre eine den Umständen angemessene und der Komplexität Rechnung tragende Behandlung ausgeschlossen. Daraus folgt auch, dass dadurch hergestellte Zustände aufrechterhalten blieben, die mit Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar sind – ein Umstand, den sich Parteien mit dem einfacheren Gang vor ein Schiedsgericht zunutze machen könnten.

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In dem konkreten Streitfall wollte die Eigentümerin eines Waldes, in dem sich zwei von unterschiedlichen Pächtern betriebene Steinbrüche befanden, mit verschiedenen Maßnahmen darauf hinwirken, dass es nur mehr einen Steinbruchbetreiber gibt. Durch die Verpachtung beider Steinbrüche an nur einen Pächter sollte ein Preiskampf ausgeschlossen werden. Die Verpächterin hoffte so auf Erzielung höherer Pachteinnahmen, die sich nach dem Umsatz des Betriebes bemessen. Vor dem Schiedsgericht hatte die Eigentümerin Erfolg und das Oberlandesgericht sah sich nicht zu einer umfassenden Prüfung berechtigt.

Alexander Pradka ist leitender Redakteur bei der Fachzeitschrift „In-house Counsel“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.

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