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SchufaAuskunftei löscht Daten über Restschuldbefreiung bereits nach sechs Monaten

Die Schufa greift laufenden Gerichtsverfahren zur Restschuldbefreiung vor: Die Auskunftei verkürzt die Speicherdauer für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen deutlich.Frank Matthias Drost 28.03.2023 - 12:05 Uhr Artikel anhören

Die Finanzauskunftei verkündet, dass sie die Speicherdauer für Privatinsolvenzeinträge auf sechs Monate verkürze.

Foto: dpa

Karlsruhe. Mit Spannung wurde am Dienstagmorgen auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) gewartet. Es ging um die Frage, wann Einträge über abgeschlossene Privatinsolvenzen bei Auskunfteien wie der Schufa gespeichert werden dürfen. Allerdings setzte der BGH das Verfahren über die sogenannte Restschuldbefreiung mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über ähnliche Verfahren aus.

Die Initiative ergriff daraufhin die Schufa selbst, ohne den Ausgang der laufenden juristischen Verfahren abzuwarten. „Um Klarheit und Sicherheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die Schufa entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen“, sagte Schufa-Vorstandsmitglied Ole Schröder. Bislang lag die Speicherfrist bei drei Jahren. Betroffen seien davon rund 250.000 Personen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) begrüßte den Schritt. „Die Verkürzung der Speicherfristen ist lange überfällig“, kommentiert Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB.

Schufa: Speicherzeit für Daten zu Restschuldbefreiung strittig

Können Verbraucher oder Selbstständige ihre Schulden nicht mehr begleichen, haben sie die Möglichkeit, private Insolvenz anzumelden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie dann nach drei Jahren vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung erhalten. Sie sind dann komplett von ihren Schulden befreit und können einen wirtschaftlichen Neuanfang wagen.

Strittig war im aktuellen Fall, der dem BGH vorlag, wie lange Auskunfteien wie die Schufa die Daten über eine erfolgte Restschuldbefreiung speichern dürfen. Bislang pochte die Schufa auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Begründung: Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und für die Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Der Kläger, ein ehemaliger Selbstständiger, pochte dagegen auf eine frühere Löschung.

Der Kläger meldete nach einer gescheiterten Selbstständigkeit Privatinsolvenz an. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sah er sich mit erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen konfrontiert. Wegen des Eintrags sei er nicht in der Lage gewesen, einen Kredit aufzunehmen, eine Wohnung zu mieten oder ein Konto zu eröffnen.

Schufa löscht Einträge zu Restschuldbefreiung automatisch

Diese Probleme sind den Schuldnerberatern bekannt, die sich daher auch für eine frühere Löschung der Daten starkmachten. „Die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt den erfolgreichen Abschluss eines langen Prozesses dar“, argumentiert die BAG-SB. Dabei hätten Schuldnerinnen und Schuldner ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet, gegenüber den Gläubigern transparent gemacht und in einem gerichtlichen Verfahren ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen.

Nach Angaben der Schufa werden jetzt alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum gelöscht. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten sich nicht darum kümmern, da dieser Prozess automatisch ablaufe.

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Erstpublikation: 28.3.2023, 12.04 Uhr

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