1. Startseite
  2. Finanzen
  3. Steuern + Recht
  4. Recht
  5. Streitfall des Tages: Wenn der Handwerker mehr verlangt als abgemacht

Streitfall des TagesWenn der Handwerker mehr verlangt als abgemacht

Trotz Kostenvoranschlag fällt die Rechnung vom Handwerker oft höher als erwartet. Was Kunden in einem solchen Fall tun können, welche Rechte sie haben und wie sie schon bei der Auftragsvergabe auf Nummer sicher gehen.Renate Reckziegel 13.09.2011 - 10:06 Uhr Artikel anhören

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

Foto: Handelsblatt



Der Fall


Den Kostenvoranschlag hat Judith B. schwarz auf weiß vor sich: Für die Renovierung der Außenfassade veranschlagte die Malerwerkstatt knapp 11.500 Euro. In sieben Unterpunkten waren alle Arbeiten plus Material detailliert und korrekt aufgelistet.

Nach Abschluss der Arbeiten eröffnet ihr der Handwerksmeister jedoch, dass er in seinem Angebot aus Versehen die Fensterläden vergessen habe. Fürs Schleifen und Lackieren stehen deswegen zusätzlich 700 Euro auf der Rechnung. Was tun?

Der Experte


„In diesem Fall muss der Kunde wohl zahlen“, urteilt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Da ist anscheinend wirklich etwas vergessen worden.“ Handwerker-Rechnungen dürfen bis zu einem gewissen Prozentsatz höher ausfallen als vorab veranschlagt, erläutert Schmidt: „15 bis 20 Prozent werden dem Verbraucher zugemutet. Im Fall von Judith B. entsprechen 700 Euro gerade mal sechs Prozent der gesamten Summe.

Anders wäre es jedoch gewesen, wenn der Kunde vorab verbindlich mit Unterschrift einen Festpreis für die Renovierung der Außenfassade vereinbart hätte, so Schmidt: „Dann darf die Summe nicht überschritten werden.“

Den Verdacht, dass der Handwerker die Fensterläden vorab absichtlich „vergessen“ hat, um die Kosten bewusst niedrig zu halten und so an den Auftrag zu kommen, hält Schmidt in diesem Fall für nicht wahrscheinlich. Und selbst wenn es so wäre: „Dann muss man beweisen, dass man andere, zwar nicht ganz so günstige, aber reale Angebote dafür ausgeschlagen hat.“ Das heißt: Judith B. hätte vor der Auftragsvergabe tatsächlich mehrere Kostenvoranschläge einholen müssen.

Grundsätzlich müssen Handwerker ihren Kunden umgehend mitteilen, wenn sich während der Arbeiten abzeichnet, dass es wesentlich teurer wird als zunächst kalkuliert. Die Kunden können den Vertrag dann zwar kündigen, müssen aber die bis dahin bereits erbrachten Leistungen bezahlen.

Streitfall des Tages

Wenn die Feuerwehr das Haus abbrennen lässt

Die Rechtsgrundlage


Alles zu den sogenannten Werkverträgen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragrafen 631 bis 651.

Eine Vorschrift, wie Kostenvoranschläge auszusehen haben, gibt es allerdings nicht. In der Praxis stellt sich deswegen häufig die Frage, wie verbindlich ein Kostenvoranschlag ist.

Immobilien-Wertfinder

Was Mieten und Kaufen kostet


Die Gegenseite


„Bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden sollte die Vermittlungsstelle der zuständigen Handwerkskammer die erste Anlaufstelle sein“, lautet der Rat von Alexander Legowski vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Solche Vermittlungsstellen sind bei allen Handwerkskammern ansässig und haben den gesetzlichen Auftrag, Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern zu schlichten (§ 91 Absatz 1 Nr. 11 Handwerksordnung). Das Verfahren selbst ist kostenfrei, im Einzelfall können aber Kosten durch Sachverständige entstehen.

Streitfall des Tages

Wenn Immobilienbesitzer für Gift im Haus zahlen müssen


Die Relevanz


Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hält das Thema „Streit um Handwerkerrechnungen“ für überbewertet. „Falls es nennenswerte Fallzahlen gäbe, würde uns das beim ZDH zugetragen. Dies geschieht allerdings nicht“, so Alexander Legowski. Die Verbraucherzentrale Sachsen verzeichnet zwar Anfragen, „sie spielen aber keine gravierende Rolle“, so Marion Schmidt.

Bei den Vermittlungsstellen der Handwerkskammern sieht das anders aus: Allein bei der Handwerkskammer Düsseldorf machen Handwerkerrechnungen nach Angaben von Manfred Steinritz bei den schriftlichen Vermittlungsversuchen – 2010 waren das insgesamt 230 – etwa die Hälfte der Fälle aus. Jährlich gehen allein im Einzugsbereich der Düsseldorfer Handwerkskammer etwa 500 Anrufe mit Fragen zu dem Thema ein.

Wie Kunden teure Handwerkerrechnungen vermeiden
Auch wenn es mühsam ist: Grundsätzlich sollten Sie sich immer mehrere Angebote von Handwerkern einholen. Arbeitskosten, Material und Fahrtkosten sollten genau aufgeschlüsselt sein. Beim Vergleich einzelner Posten fällt dann nämlich schnell auf, ob ein Punkt fehlt oder warum das vermeintliche Schnäppchen vielleicht gar keines ist.
Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt den Vertrag schriftlich ab. Auch zusätzliche mündliche Absprachen am besten auf dem Papier festhalten. Denn sonst sind Zusagen des Handwerkers im Streitfall kaum nachzuweisen. Wenn Sie keinen Festpreis abmachen – nicht alle Arbeiten lassen sich im Voraus genau abschätzen – sollten Sie einkalkulieren, dass Sie Mehrkosten von 15 bis 20 Prozent im Zweifelsfall in Kauf nehmen müssen.
Bei speziellen Arbeiten, die von Handwerkern besonders viel Erfahrung fordern, kann es bei der Entscheidung helfen, sich von dem Betrieb eine Referenzliste mit Namen von Kunden geben zu lassen. Mit zwei, drei Anrufen verschaffen Sie sich so einen Eindruck von der Seriosität und dem Können des Betriebs.

Von A bis Z – Die Fallen für Häuslebauer
Wer denkt, Bauträger würden die vom Haus führenden Abwasserrohre an das öffentliche Kanalnetz anschließen, droht von der Realität eingeholt zu werden. Denn viele Verträge beinhalten lediglich, dass die Rohre nur bis einen Meter außerhalb der Wände des Hauses verlegt werden. Alles weitere ist Sache des Bauherren: Er muss das Geld, aber vor allem die Zeit aufbringen, um sich um die Beantragung der Anschlüsse zu kümmern.
Wer ein altes Haus kaufen, es aber nicht selbst aufwendig sanieren möchte, muss den Teufel im bautechnischen Detail beachten: So haften die meisten Bauunternehmen nicht für die gesamte Altbausubstanz, sondern nur für den Teil, den sie sanieren. Für den von der Sanierung nicht betroffenen Teil des Altbaus übernehmen sie hingegen meist keinerlei Haftung. Da viele Käufer diesen so genannten Haftungsausschluss schlichtweg übersehen, hat der Bundesgerichtshof entschieden: Kommt die Sanierung einer Neubaumaßnahme gleich, muss der Bauunternehmer für den gesamten Bau haften - für die alten sowie die neuen Teile. Grundsätzlich sollten Käufer sanierter Altbauten ihr Haus jedoch rechtzeitig von einem unabhängigen Bausachverständigen begutachten lassen.
Wenn die Bagger anrollen und die Erde des Grundstückes ausheben, schlägt das Herz eines jeden Bauherren höher. Doch was geschieht mit dem Erdaushub? Auf diese Frage geben die meisten Bauträgerverträge keine Antwort. Die Kosten für den Abtransport muss der Bauherr tragen. Bei belasteter Erde ist dies mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Doch Geld ist nicht das einzige Problem: Liegt die Erdmasse dem Fortgang des Bauvorhabens im Wege, ist Zeitdruck geboten.
Bauherren wird in Bauverträgen ein Bauleiter zur Seite gestellt. Leider ist dieser in den meisten Fällen nicht unparteiisch, denn er steht in Diensten des Bauträgers. Um ihre Interessen zu wahren und den Überblick zu behalten, sollten private Bauherren daher einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen.
Auch Beschaffenheit und Umfang der Baustelleneinrichtung kann zu Streitigkeiten zwischen Bauträger und Bauherr führen. Die entscheidende Frage: Welche Materialien werden zur Verfügung gestellt, was muss der Bauherr mit eigenen Mitteln stemmen? Um Klarheit zu schaffen, sollte im Bauvertrag genau geregelt sein, welche Geräte zur Bauausführung der Bauträger bereitstellt. Auch die Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück, die Zufahrten, Standplätze für den Baukran, Zwischenlager für den Bodenaushub, die Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser sollten in diesem geklärt werden.
Wer ein schlüsselfertiges Haus kauft, wird erst Eigentümer, wenn das Haus bezahlt und übergeben ist. Vorher ist er nur 'Erwerber' - und nicht Bauherr. Daraus können sich unter Umständen Probleme ergeben: Will ein Erwerber 'sein' Haus oder Grundstück besichtigen, muss er die Zustimmung des Bauträgers einholen. Damit es bei dieser Formalie nicht doch zu unliebsamen Überraschungen kommen kann, sollte sich der Käufer bereits im Vertrag schriftlich zusichern lassen, dass er jederzeit die Baustelle mit einem Sachverständigen seiner Wahl betreten darf.
Häufig findet sich im Vertrag ein Passus, der sich auf die Bodenplatte bezieht. Sie ist teilweise im Preis inbegriffen, aber nur unter der Voraussetzung idealer Bodenbedingungen. Da die praktisch nie vorliegen, muss nachgebessert werden – natürlich zu Lasten des Bauherrn. Dies ist eine beliebte Möglichkeit, Bauherrn unter Zeitdruck und Hinweis auf den Bauablauf zusätzlich zur Kasse zu bitten.
Erfahrungsgemäß können nicht alle Maße bei Abschluss des Vertrages bis auf die letzte Kommastelle berechnet werden. Und dies ist auch gar nicht nötig. Nicht akzeptieren sollten Bauherren Ungenauigkeiten hingegen beim Fertigungstermin oder der Wohnflächenberechnung.
Wer am eigenen Bau selbst Hand anlegt, ist meist kein Fachmann. Daher gilt es, Haftungsfragen für eventuell auftretende Zeitverzögerungen oder entstandene Schäden zu klären. Wer kommt auf, wenn durch Eigenleistung am eigenen Bau oder (bei einem Reihenhausprojekt) am Nachbarhaus Schäden entstehen? Wer haftet, wenn durch Fehler in Eigenregie ein Arbeiter verunglückt? Um diese und andere Fragen zu klären, sollten Bauherren vor Abschluss ihres Vertrages mit Hilfe eines Bausachverständigen auflisten, was an Eigenleistung erbracht werden soll. Diese Punkte müssen mit dem Anbieter abgestimmt - und im Vertrag festgelegt werden.
Bei Neubauten und zu sanierenden Altbauten muss die Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Leider wird die Planung eines Hauses oftmals nicht auf diese abgestimmt. Nur Bausachverständige können prüfen und erkennen, ob ein Haus die Vorschriften des Gesetzes befolgt.
Fallrohre können den Bauherr viel Zeit und Geld kosten. Denn viele Bauverträge sehen die Führung dieser Rohre nur bis zur Oberkante des Grundstücks vor. Die Kosten für die Weiterführung und den Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz oder die eigene Zisterne muss der Bauherr selbst tragen.
Zu einer detaillierten Gebäudebeschreibung gehören unter anderem genaue Angaben über die Abmessungen der Immobilie, die Bruttogeschossfläche, die Wohnfläche und die Nutzfläche nach DIN 277 sowie die Berechnungsverordnung. Außerdem muss angegeben werden, wie viele Vollgeschosse mit Keller und Dachgeschoss das Gebäude haben wird und wie viele Räume (mit exakten Fertighöhen) vorgesehen sind.
Spezielle Baustoffe werden in den Verträgen namentlich aufgelistet. Jedoch sollte der oftmals verwendete Zusatz "oder gleichwertiges Material" Bauherren aufhorchen lassen. Der Begriff ist nicht aussagekräftig, denn der Laie kann nicht beurteilen, wann ein Material gleichwertig ist - und läuft Gefahr, minderwertiges Material eingebaut zu bekommen.
Weil die Grundstücksgrenzen in der Regel erst nach der Fertigstellung eines Hauses genau bestimmt werden, sind sie in den Verträgen oft ungenau ausgewiesen. Dagegen sollte sich der Bauherr wehren und von Beginn an auf exakte Angaben bestehen, die er später auch überprüfen sollte, denn sonst bleibt er unter Umständen auf einem kleineren Grundstück sitzen.
Im Schlüsselfertigbau erfreuen sich Holzhäuser oder Holzverkleidungen einer größer werdenden Beliebtheit. Jedoch fehlen in vielen Verträge die Details: Hier müssen Details zur Art des Holzes, Güteklasse, Beschaffenheit der Oberfläche der Fenster sowie zum Schutz des Holzteiles enthalten sein.
In vielen Bauverträgen finden Innenwände keine Erwähnung. Dabei sollte dort in jedem Fall stehen, wie diese beschaffen sein werden: Soll es sich um tragende oder nicht tragende Wände handeln? Und auch Bauart und Materialangabe müssen genau im Bauvertrag aufgelistet werden.
Auch bei der geplanten Elektroanlage ist mehr oft besser: Daher sollten Hausbauer in ihrem Vertrag detaillierte Informationen zur Beschaffenheit ihrer Stromversorgung aufführen. Auch die elektrotechnische Ausstattung der einzelnen Räume mit der Anzahl der Schalter, Steckdosen und Lichtauslässe gehört in den Bauvertrag.
Keller ist nicht gleich Keller. Die Beschreibung 'Massive Wände und Betonboden' reicht nicht aus. Bauherren müssen konkrete Angaben zur Beschaffenheit ihres Kellers (Material, außen und innen; Wärmedämmung; Ausführung der Lichtschächte) in ihren Bauvertrag schreiben lassen. Ob der Keller als weiße Wanne, schwarze Wanne oder als Mischkonstruktion ausgeführt wird, richtet sich nach den Ergebnissen des Baugrundgutachtens. Auch das muss in den Vertrag.
Vor allem beim Passivhaus spielt die Lüftung eine zentrale Rolle: Nur wenn sie für einen optimalen Luftaustausch sorgt, funktioniert das Passivhaus richtig. Darauf wird im Bauvertrag aber selten eingegangen. Vertraglich unbedingt festgehalten werden muss jedoch die Art der Lüftung und, sofern es sich nicht um eine natürliche, sondern um eine kontrollierte Be- und Entlüftung handelt, die Art der Lüftungstechnik und Wärmerückgewinnung. Gerade bei der letzteren Technik ist die Dunstabzugsanlage häufig ein großes Problem. Der erhebliche Luftwechsel der Anlage macht die Energiebilanz nämlich zunichte. Deshalb muss eine Dunstabzugshaube immer mit in das Lüftungskonzept einbezogen werden.
Auch für alle anderen detaillierten technischen Vorgaben gilt: unbedingt vertraglich fixieren. Denn wenn nachgebessert werden muss, zahlt der Bauherr die Mehrkosten. Im Vertrag sollte darum stets das Wort "mindestens" vor die Materialangabe gesetzt werden. Dann muss der Bauträger die gesetzlichen Baustandards erfüllen.
Auf einschlägigen Messen bekommen potenzielle Bauherren häufig meist spezielle Angebote, die allerdings nur für die Zeit der Ausstellung gelten. Deshalb muss sich der Kunde, will er die Spezial-Offerte nutzen, schnell entscheiden - und übersieht dabei oft die Fallstricke im Vertrag. Diesen später wieder rückgängig zu machen wird zum Problem, denn in der Regel hat der Bauherr in diesem Fall kein Widerrufsrecht. Deshalb: Kaufverträge niemals auf Messen und unter Zeitdruck unterschreiben und immer vorher von einem Bausachverständigen auf Vollständigkeit prüfen lassen.
Die "Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser" regeln im Detail, was Bauverträge alles beinhalten sollten. Da die Mindestanforderungen noch nicht Gesetz sind, sollten Bauherren darauf drängen, sie als Grundlage des Bauvertrags festschreiben zu lassen.
Auch wenn Leistungen im Bauträgervertrag oft doppelt beschrieben werden, also etwa neben dem Begriff "Niedrigenergiehaus" auch noch die genauen Dämm-Materialien oder Dämmstoffstärken genannt sind, besagt das noch gar nichts. Denn diese Werte reichen trotz exakter Angaben unter Umständen gar nicht aus, um den Niedrigenergiestandard auch zu erfüllen. Deshalb sollte im Vertrag nur der formale und genau definierte Begriff "Niedrigenergiestandard" stehen. Das Wort "mindestens" davor kann ebenfalls nicht schaden.
Zentrale Bedeutung kommt der Objektbeschreibung im Bauvertrag zu. Es wird später nur das geliefert, was dort vereinbart wurde. Neben der Art, Aufteilung und Bauweise des Hauses und konkreten Herstellerangaben müssen in der Beschreibung auch wichtige Dinge wie zum Beispiel der barrierefreie Zugang und die barrierefreie Nutzung des Hauses festgeschrieben werden, ebenso Energiekennwerte und Schallschutzmaßnahmen.
Nur weil ein Bauherr laut Vertrag ein Passivhaus kauft, heißt das noch lange nicht, dass er letztlich auch ein solches auf dem Grundstück stehen hat. Darum müssen die ein Passivhaus auszeichnenden Merkmale wie Energieverbrauch, absolute Winddichtigkeit, keine Wärmebrücken oder winddichte und dauerhaft verklebte Fugen unbedingt vertraglich festgehalten werden. Durch eine sorgfältige Baukontrolle und den so genannten Blower-Door-Test muss das Bauergebnis garantiert und überprüft werden. Beides sollte ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.
Zu jedem Bauvorhaben gehören konkrete Pläne. Auch zu einem Schlüsselfertighaus. Die Herstellung der Planunterlagen sollte Teil des Vertrages und in den Hauskosten enthalten sein. Konkret benötigt werden: Zeichnungen und Berechnungen gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung und der Bauvorlagenverordnung, Werkpläne im Maßstab 1:50, Werk- und Installationspläne für die Haustechnik (Sanitär, Heizung, Lüftung) sowie Baugrundgutachten.
Vorsicht sollte der Bauherr bei Prospekten walten lassen, die ihn in seiner Kaufentscheidung mitunter stark beeinflussen. Sie dienen nur als Lockmittel und sind nicht Grundlage des notariellen Kaufvertrags. Genau anschauen müssen sich Bauherren vor Vertragsunterzeichnung hingegen immer alle Pläne und Urkunden die Vertragsbestandteil werden.
Vertraglich gesichert werden sollte außerdem die Qualität der Ausstattung. Dazu zählen auch Angaben zur Informationslage, etwa Qualität und Umfang der Fernsprechanlage (analog, digital, ISDN, DSL) oder Qualität und Umfang der Kommunikationsanlage (Klingelanlage, Gegensprechanlage, Videoanlage).
Immer mehr Bundesländer schreiben die Installation von Rauchmeldern vor. Wer einen Bauvertrag unterzeichnet, der sollte vorab unbedingt klären, ob der in seinem Bundesland eventuell vorgeschriebene Rauchmelder auch Bestandteil des Leistungsverzeichnisses ist. Abgesehen davon rät der Verband Privater Bauherren auch ohne behördlichen Zwang unbedingt zur Installation dieser preiswerten, lebensrettenden Geräte.
Regenwassernutzungsanlagen helfen Wasser sparen und lassen sich vor allem in neuen Häusern gut installieren. In diesem Fall empfiehlt es sich im Bauvertrag genau festzulegen, wie und wo die Rohre installiert werden (vor der Wand, im Sockelbereich, auf oder unter Putz, samt Schallschutz für die Rohre) und aus welchem Material die Rohre bestehen.
Manche Bauträger und Schlüsselfertig-Anbieter verlangen vom Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr. Die liegt im Schnitt zwischen 500 und 2.000 Euro. Sobald der Hauskaufvertrag beim Notar rechtsgültig beurkundet ist, wird die Gebühr verrechnet. Entscheiden sich die angehenden Hausbesitzer nachträglich wieder gegen die Immobilie, müssen sie die Reservierungsgebühr bezahlen. Der Verband Privater Bauherren rät deshalb dringend, sich gar nicht erst zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten zu lassen. Und, falls es doch passiert ist: Lieber die Reservierungsgebühr in den Wind schreiben, als ein Haus kaufen, das einem nicht zusagt.
Wer ein Reihenhaus kaufen möchte, sollte unbedingt vorab prüfen, ob die anderen Häuser bereits verkauft worden sind. Denn nicht selten findet sich im Kaufvertrag ein Passus, wonach mit dem kompletten Hausbau erst dann begonnen wird, wenn alle Teilimmobilien an den Mann gebracht wurden. Ist dies nicht der Fall, und der Vertrag ist bereits unterzeichnet, kann es zu monate- manchmal jahrelangen Wartezeiten kommen, die den Käufer viel Geld kosten.
Auch wenn er immer noch in Bauverträgen festgelegt ist: Der Schallschutz bei einem Neubau nach DIN 4109 wird nicht zuletzt auch durch ein Gerichtsurteil nicht mehr als ausreichend empfunden. Bauherren sollten sich daher nicht mehr mit dem bisherigen Schallschutzniveau begnügen, sondern auf besseren vertraglichen Bedingungen bestehen. Fragen Sie dazu Ihren Bausachverständigen.
Erfahrungsgemäß wird "schlechtes Wetter" gerne von Baufirmen als Entschuldigung für Bauverzögerungen genutzt. Dabei berufen sie sich oft auf den Begriff der "amtlich anerkannten Schlechtwetterlage", der in vielen Bauverträgen auftaucht. Doch das ist irreführend, denn den Begriff gibt es offiziell gar nicht. Es gibt allerdings verschiedene Materialien, die nicht bei kalten oder sehr hohen Temperaturen verarbeitet werden dürfen, da Baumängel dann die unausweichliche Folge sind. Wirklich beurteilen kann das aber nur ein Sachverständiger, ihn sollte der Bauherr im Zweifelsfall kurzfristig zu Rate ziehen.
Manche Bauverträge sehen so genannte Teilabnahmen vor. Dabei sollen einzelne Bauabschnitte während des Bauablaufs begutachtet und vom Bauherrn und Käufer formal abgenommen werden. Dies dient nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren nur dazu, die Haftung für den jeweiligen Bauabschnitt vom Bauträger auf den Käufer zu übertragen. Der Verband rät deshalb davon ab, solche Teilabnahmen vertraglich zu vereinbaren. Sie kosten Zeit und auch Geld, zumal der Bauherr als Laie die Teilbauabschnitte nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilen kann. Unverzichtbar ist dagegen die Bauabnahme am Ende des gesamten Hausbaus. Sie ist rechtlich neben dem Vertragsabschluss der wichtigste Schritt des Baus, denn mit der Bauabnahme wird der Bau formal als mängelfrei akzeptiert und geht in die Haftung des Bauherrn über. Ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme kehrt sich auch die Beweislast um, von nun an muss der Bauherr alle Schäden nachweisen.
Damit Terminabsprachen eingehalten werden und es nicht zu Unstimmigkeiten und teuren Verzögerungen kommt, sollte jeder Vertrag einen detaillierten, chronologischen Bauablaufplan mit genauen Terminvereinbarungen beinhalten. In diesem Plan muss auch das Fertigstellungsdatum stehen.
Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sind unabdingbar, damit ein Haus überhaupt bewohnbar ist. In vielen Bauträgerverträgen sind diese Anschlüsse allerdings gar nicht enthalten. Folglich muss sich der Bauherr selbst darum kümmern. Das gilt auch für Telefonkabel und sonstige Kabel- und Breitband-Anschlüsse.
Wichtig ist, die Wohnfläche im Nachhinein noch einmal nach der Wohnflächenvorordnung prüfen zu lassen. Denn häufig wird diese bei Bauträgerhäusern oder Eigentumswohnungen nur anhand der Pläne errechnet. Erfahrungsgemäß weichen aber die Bauten später an manchen Stellen ab. Dadurch kann die Wohnfläche kleiner ausfallen, als im Plan ursprünglich angegeben.
Nicht selten verlangen die Baufirmen vom Bauherren überzogene Vorleistungen. Doch auch hier gilt, Zahlung müssen stets erst nach erfolgter Arbeit getätigt werden. Den Bauträgern steht allerdings das Recht zu, nach erbrachten Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Der Zahlungsplan sollte deshalb vertraglich genau festgelegt werden und dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen. Üblich sind Abschlagszahlungen jeweils nach der Dacheindeckung, der abgeschlossenen Installation und dem Fenstereinbau, nach dem Innenausbau, den Estricharbeiten oder dem fertigen Ausbau. Der Rest sollte auf keinen Fall vor der endgültigen, für den Bauherrn zufrieden stellenden Rohbauabnahme (unbedingt gemeinsam mit dem eigenen Bausachverständigen) bezahlt werden, da mit der offiziellen Abnahme die Haftung auf den Bauherrn übergeht. Vorsicht bei Verträgen, bei deren Abschluss bereits ein Abschlag verlangt wird: sie sind unseriös. Denn der Bauherr bekommt dafür keinerlei Gegenwert, nicht einmal das Grundstück, das in der Regel erst nach Zahlung der letzten Rate an ihn übergeht.
Jeder Vertrag sollte exakte Datumsangaben für den Baubeginn und den Übergabetermin enthalten. Nur so bekommt der Bauherr Planungssicherheit und kann, im Falle einer Verzögerung den Bauträger für zusätzliche Miet- oder Hotelkosten haftbar machen.


Das Fazit


Wer Streit um Handwerkerrechnungen von vorneherein vermeiden will, sollte sich für die Auftragsvergabe Zeit nehmen und alles mit dem Handwerker genau durchsprechen. Drei Dinge müssen Kunden beachten.

Nützliche Adressen

Ratgeber "Handwerker und Kundendienste" der Verbraucherzentrale
http://www.vzbv.de/ratgeber/Handwerker_Kundendienste.html

Tipps der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ131529565114481/link23653A.html

Verbraucherrechte beim Werkvertrag: Tipps der Verbraucherzentrale Sachsen
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ131547338030224/link301442A.html

Broschüre "Der Handwerker kommt!" der Handwerkskammer Düsseldorf
http://www.hwk-duesseldorf.de/tippskunden/3_auflage.html

Rechtsanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind: http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche; auch in diesem Portal sind zahlreiche Rechtsanwälte gelistet: www.anwalt.de

Bundesverband Verbraucherzentralen mit Wegweiser zu der nächsten Zentrale: http://www.vzbv.de.

Verwandte Themen
Deutschland

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

Mehr zum Thema
Unsere Partner
Anzeige
remind.me
Jetziges Strom-/Gaspreistief nutzen, bevor die Preise wieder steigen
Anzeige
Homeday
Immobilienbewertung von Homeday - kostenlos, unverbindlich & schnell
Anzeige
IT Boltwise
Fachmagazin in Deutschland mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Robotik
Anzeige
Presseportal
Direkt hier lesen!
Anzeige
STELLENMARKT
Mit unserem Karriere-Portal den Traumjob finden
Anzeige
Expertentesten.de
Produktvergleich - schnell zum besten Produkt