Streitfall des Tages: Wenn die eigene Garage zugeparkt wird
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Foto: Handelsblatt
Der Fall
Erik K. aus Köln ist genervt. Er weiß nicht, wie oft in diesem Jahr sich ein Auto in die sowieso schon enge Durchfahrt in der privaten Tiefgarage seiner Wohnanlage gestellt hat. Das Viertel, in dem er wohnt, bietet kaum Parkplätze an der Straße. Steht dann zufällig das Garagentor offen, fahren immer wieder Leute hinein und stellen sich in die Durchfahrten. „Raus kommen sie immer, denn dazu muss man nur an einem Strick ziehen, um das Tor zu öffnen“, erklärt K. Der Strick ist eigentlich für den Notfall gedacht, dass der Sender, der die Tore öffnet, einmal nicht funktioniert.
Praktisch für die Parkplatzsuchenden, ärgerlich für die Eigentümer: Die Fremdparker erhöhen das Unfallrisiko in der Garage. Die schmalen Durchfahrten werden so noch enger, und das Aus- und Einparken bei einigen Stellplätzen ist nur mit viel Gekurbel möglich, wenn man sein Auto kratzerfrei halten möchte. Hinzu kommt: Eigentümer kaufen einen Tiefgaragenstellplatz für rund 12.000 Euro, Mieter zahlen ab 40 Euro im Monat aufwärts. Und die Unterhaltskosten für die Garage werden auf alle umgelegt. Die Fremdparker bezahlen nichts.
Die Rechtslage
Das Thema Parken beschäftigt die Gerichte immer wieder. So darf ein Supermarkt Autos von seinem Parkplatz abschleppen lassen, wenn die Fahrer nicht bei ihm einkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden (V ZR 144/08).
Auch darf ein Grundstückseigentümer Autos abschleppen lassen, die ihm die Zufahrt versperren. „Voraussetzung ist allerdings, dass der Eigentümer in dieser Zeit seine Zufahrt auch nutzen möchte. Will er dies nicht, gibt es keine Beeinträchtigung, und er darf nicht abschleppen lassen“, sagt Gerold Happ von der Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 154/10). Demnach müssen Eigentümer auch dulden, wenn die Zufahrt kurzfristig blockiert wird, damit Nachbarn be- oder entladen können.
Natürlich könnte Erik K. auch aus der Tiefgarage abschleppen lassen. Allerdings gibt es in diesem Fall eine Besonderheit: „Lässt ein Eigentümer seine Zufahrt freimachen, muss er nicht in Vorkasse gehen. Dann zahlt der Autobesitzer direkt an das Abschleppunternehmen, die Polizei oder an den Abstellhof, wenn er sein Auto wieder haben möchte“, erklärt Gregor Samimi, auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt aus Berlin. Je nach Ort muss die Summe sofort bezahlt werden, oder es kommt per Post eine Rechnung. „Das kann allerdings Monate dauern“, so Samimi. „Verjährt ist der Vorgang jedoch erst nach zwei Jahren.“
Ließe Erik K. jedoch aus der Tiefgarage abschleppen, ist es wie beim Supermarkt: Jemand muss in Vorkasse gehen. Denn hier geht es nicht um öffentliches Gelände, bei dem die Polizei gerufen wird und eine Beeinträchtigung feststellt, sondern um ein Privatgrundstück.
Bei den Supermärkten haben die Besitzer darum im Regelfall Rahmenverträge mit den Abschleppunternehmen geschlossen. Diese handeln auf eigene Rechnung. Sie müssen sich darum auch im Vorfeld versichern, dass der Autobesitzer tatsächlich nicht in der Nähe des Fahrzeugs ist und nicht im Supermarkt einkauft.
Im Fall einer privaten Tiefgarage, die je nach Größe schwer zu überblicken ist, wäre dies jedoch nicht so einfach möglich. Darum müssten Erik K. und die Eigentümergemeinschaft in Vorkasse gehen. Zahlt der Abgeschleppte dann jedoch nicht, hätten sie außer dem Ärger auch noch einen finanziellen Schaden zu tragen.
Die Kosten
Lässt die Polizei abschleppen, setzen sich die Kosten in der Regel aus drei Faktoren zusammen. Erstens: Das eigentliche Abschleppen kostet in Köln beispielsweise ab 93 Euro. In Berlin spricht man vom „Umsetzen“, das ab 97 Euro kostet. Hamburg ist in Gebiete aufgeteilt, in denen zwischen Umsetzen und Abschleppen unterschieden wird. Die Kosten beginnen bei etwa 77 Euro.
Zweiter Kostenfaktor: eine Verwaltungsgebühr. Drittens: Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bestraft werden kann. Alles in allem kostet also einmal Abschleppen oft über 100 Euro, im schlimmsten Fall mehrere hundert Euro.
Der Versicherungsschutz
„Natürlich ist der Eigentümer im Recht und darf sich wehren“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Das bedeutet: Der Eigentümer kann das Auto abschleppen lassen. „Entstehen dabei Schäden am Auto, haftet der Abschlepper.“
Wer dagegen versucht, sich am Auto vorbei zu drängen, obwohl eigentlich nicht genügend Platz in der Durchfahrt ist, haftet selbst, wenn er den Fremdparker streift. Die Kosten dafür zahlt zwar in der Regel die Versicherung, dafür wird der Schadensverursacher höhergestuft und zahlt künftig mehr für die KfZ-Police. „Ist ein Fahrzeug oder ein Stellplatz zugeparkt, müsste der Halter das Nächstliegende tun“, sagt Rudnik. „Im ersten Fall wäre das, ein Taxi nehmen, im zweiten, das eigene Auto gegebenenfalls kostenpflichtig woanders unterzustellen.“
Die dafür entstandenen Kosten könnte man dann dem Verursacher in Rechnung stellen - allerdings ohne die Garantie, dass er auch zahlt. Muss man jedoch unbedingt mit dem eigenen Auto fahren, beispielsweise, weil der Urlaub in dem Moment beginnen soll, obwohl das Auto zugeparkt ist, dann bleibt nur der Weg über den Abschleppdienst. „Den sollte jedoch der Hausverwalter rufen“, so Rudnik.
Die Alternativen
„Statt abzuschleppen, könnten die Eigentümer auch einen Anwalt beauftragen, dem Fahrzeughalter einen Brief zu schreiben“, sagt Samimi. Darin würde der Fremdparker aufgefordert, künftig nicht mehr in der Garage zu parken. Und er bekäme eine Zahlungsaufforderung für die Kosten, die dem Anwalt entstanden sind. „Sie kann im Zweifelsfall auch höher sein als die Abschleppgebühr“, so der Anwalt.
Allerdings könnte diese Vorgehensweise Probleme machen, nämlich dann, wenn der Fremdparker vermutet, dass der Anwalt und der Eigentümer sich das überwiesene Geld teilten, und er mit einem Juristen beispielsweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung dagegen vorgeht. Und: Steht das Auto falsch, wird nicht abgeschleppt und wird dem Besitzer dafür eine Rechnung vorgelegt, könnte man daraus ableiten, dass die Behinderung nicht so groß gewesen sein kann. Somit wäre jedoch gegebenenfalls die Rechnung hinfällig.
Diskutiert wird im Zusammenhang mit Fremdparkern auch gerne eine Parkkralle, die den Besitzer am Wegfahren hindert. Er müsste erst beispielsweise einen Hausmeister rufen, um wieder loszukommen, und für dessen Einsatz bezahlen, wenn er sein Auto wiederhaben möchte. „Die öffentliche Hand darf das zwar“, sagt Samimi, „bei Privateigentümern kann das jedoch richtig Ärger geben.“ Dem stimmt Thorsten Rudnik zu: „Der Privatmann hat kein Zurückbehaltungsrecht.“ Gerold Happ führt weiter aus: “Das käme einer Beschlagnahmung gleich. Und das geht nicht einfach so.“
Außerdem sei mit der Parkkralle das Problem nicht gelöst: Schließlich steht das Auto am falschen Platz und gefährdet möglicherweise andere Fahrer. Durch eine Parkkralle steht es letztendlich im schlimmsten Fall nur noch länger falsch und schlecht geparkt.
Das Fazit
Betroffene Parkplatz- und Garageninhaber t müssen entweder in den sauren Apfel beißen, und bei den Abschleppkosten in Vorkasse gehen. Oder aber die Fremdparker gewähren lassen.
Nützliche Informationen
Umsetzen in Berlin: http://www.berlin.de/polizei/verkehr/umsetzung.html#gebuehren.
Was kostet Abschleppen in Köln? http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/auto/was-kostet-abschleppen.
Abschleppen in Hamburg: http://www.hamburg.de/auto-strasse-hamburg/1282544/abschleppgebuehren.html.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=48213&linked=pm
Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall