Streitfall des Tages: Wer Autos von Falschparkern beschlagnahmen darf
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
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Der Fall
Lästiges Inkasso wollte der Besitzer eines Berliner Supermarktes wohl vermeiden und griff zu harten Bandagen. Trotz eindeutigen Hinweisschildern parkte ein Auto unberechtigt auf seinem Gelände. Der Supermarktbesitzer ließ das Auto abschleppen - und wollte das Fahrzeug erst wieder rausgeben, wenn der Besitzer eine Entschädigung in Höhe von 220 Euro dafür bezahlt habe.
Der Autobesitzer verweigerte jedoch die Zahlung. Weil er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte wollte er eine Entschädigung geltend machen. Rund 3700 Euro sollte der Supermarktbesitzer erstatten. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter gaben dem Supermarktbesitzer Recht. Der Geschäftsmann sei aus dem eigenmächtigen Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz er vom Autohalter verlangen dürfe.
Allerdings dürfte er nur in Höhe der tatsächlichen Kosten wie etwa der Halterfeststellung oder der Auswahl eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Zusätzliche Gebühren seien unzulässig.
Die Relevanz
Immer wieder gibt es Streit um den Parkplatz. Plätze vor Geschäften werden ebenso blockiert wie private Einfahrten, Garagen oder sogar bezahlte Tiefgaragen. Die Eigentümer trifft das hart. Sie zahlen hohe Mieten und können ihren Stellplatz nicht nutzen. In engen Parksituationen erhöht sich das Unfallrisiko. Wenn die eigene Garage blockiert ist, kann der Eigentümer sein Auto nicht nutzen und kann deshalb sogar wichtige Termine verpassen.
Die Rechtslage
Das Thema Parken beschäftigt die Gerichte immer wieder. So darf ein Supermarkt Autos von seinem Parkplatz abschleppen lassen, wenn die Fahrer nicht bei ihm einkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden (V ZR 144/08).
Auch darf ein Grundstückseigentümer Autos abschleppen lassen, die ihm die Zufahrt versperren. „Voraussetzung ist allerdings, dass der Eigentümer in dieser Zeit seine Zufahrt auch nutzen möchte. Will er dies nicht, gibt es keine Beeinträchtigung, und er darf nicht abschleppen lassen“, sagt Gerold Happ von der Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 154/10). Demnach müssen Eigentümer auch dulden, wenn die Zufahrt kurzfristig blockiert wird, damit Nachbarn be- oder entladen können.
Wenn die Zufahrt zum Parkplatz in der Tiefgarage blockiert ist, kann der Eigentürmer abschleppen lassen. Allerdings gibt es in diesem Fall eine Besonderheit: „Lässt ein Eigentümer seine Zufahrt freimachen, muss er nicht in Vorkasse gehen. Dann zahlt der Autobesitzer direkt an das Abschleppunternehmen, die Polizei oder an den Abstellhof, wenn er sein Auto wieder haben möchte“, erklärt Gregor Samimi, auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt aus Berlin. Je nach Ort muss die Summe sofort bezahlt werden, oder es kommt per Post eine Rechnung. „Das kann allerdings Monate dauern“, so Samimi. „Verjährt ist der Vorgang jedoch erst nach zwei Jahren.“
Wenn das Auto dann abgeschleppt wird, muss der Inhaber in Vorkasse gehen. Denn hier geht es nicht um öffentliches Gelände, bei dem die Polizei gerufen wird und eine Beeinträchtigung feststellt, sondern um ein Privatgrundstück. Das Inkasso funktioniert häufig schlecht.
Bei den Supermärkten oder anderen Geschäften haben die Besitzer darum im Regelfall Rahmenverträge mit den Abschleppunternehmen geschlossen. Diese handeln auf eigene Rechnung. Sie müssen sich darum auch im Vorfeld versichern, dass der Autobesitzer tatsächlich nicht in der Nähe des Fahrzeugs ist und nicht im Supermarkt einkauft.
Im Fall einer privaten Tiefgarage, die je nach Größe schwer zu überblicken ist, wäre dies jedoch nicht so einfach möglich. Dann müsste die Eigentümergemeinschaft in Vorkasse gehen. Zahlt der Abgeschleppte dann jedoch nicht, hätten sie außer dem Ärger auch noch einen finanziellen Schaden zu tragen.
Die Kosten
Lässt die Polizei abschleppen, setzen sich die Kosten in der Regel aus drei Faktoren zusammen. Erstens: Das eigentliche Abschleppen kostet in Köln beispielsweise ab 93 Euro. In Berlin spricht man vom „Umsetzen“, das ab 97 Euro kostet. Hamburg ist in Gebiete aufgeteilt, in denen zwischen Umsetzen und Abschleppen unterschieden wird. Die Kosten beginnen bei etwa 77 Euro.
Zweiter Kostenfaktor: eine Verwaltungsgebühr. Drittens: Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bestraft werden kann. Alles in allem kostet also einmal Abschleppen oft über 100 Euro, im schlimmsten Fall mehrere hundert Euro.
Der Versicherungsschutz
„Natürlich ist der Eigentümer im Recht und darf sich wehren“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Das bedeutet: Der Eigentümer kann das Auto abschleppen lassen. „Entstehen dabei Schäden am Auto, haftet der Abschlepper.“
Wer dagegen versucht, sich am Auto vorbei zu drängen, obwohl eigentlich nicht genügend Platz in der Durchfahrt ist, haftet selbst, wenn er den Fremdparker streift. Die Kosten dafür zahlt zwar in der Regel die Versicherung, dafür wird der Schadensverursacher höhergestuft und zahlt künftig mehr für die KfZ-Police. „Ist ein Fahrzeug oder ein Stellplatz zugeparkt, müsste der Halter das Nächstliegende tun“, sagt Rudnik. „Im ersten Fall wäre das, ein Taxi nehmen, im zweiten, das eigene Auto gegebenenfalls kostenpflichtig woanders unterzustellen.“
Die dafür entstandenen Kosten könnte man dann dem Verursacher in Rechnung stellen - allerdings ohne die Garantie, dass er auch zahlt. Muss man jedoch unbedingt mit dem eigenen Auto fahren, beispielsweise, weil der Urlaub in dem Moment beginnen soll, obwohl das Auto zugeparkt ist, dann bleibt nur der Weg über den Abschleppdienst. „Den sollte jedoch der Hausverwalter rufen“, so Rudnik.
Die Alternativen
„Statt abzuschleppen, könnten die Eigentümer auch einen Anwalt beauftragen, dem Fahrzeughalter einen Brief zu schreiben“, sagt Samimi. Darin würde der Fremdparker aufgefordert, künftig nicht mehr in der Garage zu parken. Und er bekäme eine Zahlungsaufforderung für die Kosten, die dem Anwalt entstanden sind. „Sie kann im Zweifelsfall auch höher sein als die Abschleppgebühr“, so der Anwalt.
Allerdings könnte diese Vorgehensweise Probleme machen, nämlich dann, wenn der Fremdparker vermutet, dass der Anwalt und der Eigentümer sich das überwiesene Geld teilten, und er mit einem Juristen beispielsweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung dagegen vorgeht. Und: Steht das Auto falsch, wird nicht abgeschleppt und wird dem Besitzer dafür eine Rechnung vorgelegt, könnte man daraus ableiten, dass die Behinderung nicht so groß gewesen sein kann. Somit wäre jedoch gegebenenfalls die Rechnung hinfällig.
Diskutiert wird im Zusammenhang mit Fremdparkern auch gerne eine Parkkralle, die den Besitzer am Wegfahren hindert. Er müsste erst beispielsweise einen Hausmeister rufen, um wieder loszukommen, und für dessen Einsatz bezahlen, wenn er sein Auto wiederhaben möchte. „Die öffentliche Hand darf das zwar“, sagt Samimi, „bei Privateigentümern kann das jedoch richtig Ärger geben.“ Dem stimmt Thorsten Rudnik zu: „Der Privatmann hat kein Zurückbehaltungsrecht.“ Gerold Happ führt weiter aus: “Das käme einer Beschlagnahmung gleich. Und das geht nicht einfach so.“
Außerdem sei mit der Parkkralle das Problem nicht gelöst: Schließlich steht das Auto am falschen Platz und gefährdet möglicherweise andere Fahrer. Durch eine Parkkralle steht es letztendlich im schlimmsten Fall nur noch länger falsch und schlecht geparkt.
Das Fazit
Geschäftsleute können beim Parken jetzt Auto gegen Geld tauschen. Für private Stellplatzinhaber ist das schwieriger. In der Regel müssen sie weiterhin in Vorkasse gehen. Die neue Rechtslage ließe sich mit dem Abschleppunternehmen aber entsprechend umsetzen.
Nützliche Informationen
Umsetzen in Berlin: http://www.berlin.de/polizei/verkehr/umsetzung.html#gebuehren.
Was kostet Abschleppen in Köln? http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/auto/was-kostet-abschleppen.
Abschleppen in Hamburg: http://www.hamburg.de/auto-strasse-hamburg/1282544/abschleppgebuehren.html.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=48213&linked=pm
Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall
Mit Material von afp