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Versorgungswerke für FreiberuflerDas Ende der Super-Renten

Rund 40.000 Anwälte sollen wie gewöhnliche Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen. Ein überfälliger Schritt, sagen die einen. Eine Fehlentscheidung, schimpfen die anderen. Droht Freiberuflern die Staatsrente?Catrin Gesellensetter 15.04.2014 - 10:43 Uhr Artikel anhören

Verärgerter Jurist: Unternehmensanwälte sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Foto: Getty Images

Lange standen sie in Sachen Altersversorgung auf der Sonnenseite: Anwälte, Ärzte und diverse andere Freiberufler. Denn statt im staatlichen Rentensystem versichern sie sich in eigenen Versorgungswerken. Das macht sich bezahlt. Während für viele gesetzlich Versicherte der Weg in die Altersarmut vorgezeichnet scheint, zahlen die Versorgungswerke auch in schwierigen Zeiten überwiegend sehr ansprechende Renten aus.
Doch seit vergangener Woche ist nichts mehr, wie es war.

Mit drei Grundsatzurteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden: Festangestellte Unternehmensjuristen dürfen sich, auch wenn sie eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, nicht mehr von der Versicherungspflicht im staatlichen System befreien lassen. Sie müssen folglich, wie jeder gewöhnliche Angestellte, in die gesetzliche Rente einzahlen.

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Anwälte in Panik

Die Branche reagierte verstört. „Das Urteil geht von völlig falschen Vorstellungen zeitgemäßer anwaltlicher Tätigkeit aus“, schimpft etwa Hartmut Kilger, Vorsitzender des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV). Er kündigte bereits an, den Richterspruch in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt Martin Huff, der an dem Verfahren beteiligt war, hält die Entscheidungen für „eine Katastrophe“, über die nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden müsse. Und beim Bundesverband der Unternehmensjuristen sieht man sogar den Gesetzgeber in der Pflicht.

Warum Rente nicht gleich Rente ist
Alle Arbeitnehmer sowie Auszubildende, Mütter oder Väter, die Kinder erziehen, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Menschen mit Behinderung, Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende, Menschen, die Kranken- oder Arbeitslosengeld beziehen; sowie – mit unter bestimmten Voraussetzungen – Studenten, die nebenbei Geld verdienen.
Normalerweise nicht. Allerdings gibt es bestimmte Gruppen von Selbstständigen, für die ebenfalls eine Versicherungspflicht besteht, etwa Handwerker und Hausgewerbetreibende, Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte, Künstler und Publizisten, Selbstständige mit nur einem Auftraggeber; Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer. Alle anderen Selbstständigen können der Rentenversicherung auf Antrag beitreten.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Zeitsoldaten, Mitglieder geistlicher Genossenschaften Geringfügig Beschäftigte, Altersrentner, Selbstständige (mit Ausnahmen) sowie Freiberufler, wenn sie in einem Versorgungswerk ihres Berufsstandes pflichtversichert sind.
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und Ingenieure). Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und Ingenieure.
Nein. Für bestimmte freie Berufe ist die Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Die Berufsträger sind dort pflichtversichert und zahlen einen gewissen Prozentsatz ihres Einkommens ein. Der Beitrag orientiert sich etwa am Höchstsatz, den Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die Einzelheiten regeln die unterschiedlichen Landesgesetze. Um Doppelbelastungen zu vermeiden, kann sich diese Klientel allerdings von einer etwaigen, parallel bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Unabhängige Beobachter reagieren erheblich gelassener. „Dem ersten Eindruck nach ist das Urteil zumindest nicht unvertretbar falsch“, sagt Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn. „Ein Selbstläufer wird die Verfassungsbeschwerde nicht“, glaubt auch Richard Giesen, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Bleibt die Frage: Was wäre eigentlich so schlimm daran, wenn in die gesetzliche Rentenversicherung auch ein paar Freiberufler einzahlen müssten? Könnte das staatliche System davon womöglich sogar profitieren? Und was bedeutet die neue Rechtslage für die Renten anderer Freiberufler, etwa Ärzte oder Steuerberater?


Direkt von der Entscheidung betroffen sind nach Angaben des Bundesverbands der Unternehmensjuristen etwa 40.000 Syndikus-Anwälte in Deutschland. Experten vermuten allerdings, dass die Entscheidung auch auf andere Berufsgruppen ausstrahlen könnte.

„Wenn das Bundessozialgericht für Unternehmensjuristen zu Recht ein Befreiungsrecht zugunsten der berufsständischen Versorgung ablehnt, müssen diese Maßstäbe konsequenterweise auch bei anderen Angehörigen freier Berufe, zum Beispiel Ärzten, die als Arbeitnehmer in einem Unternehmen tätig sind, angelegt werden“, sagt Winfried Boecken, Professor für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Konstanz. „Es wäre nicht verständlich, wenn approbierte Ärzte oder Apotheker, die bei Pharma-Firmen oder Verlagen angestellt sind, zugunsten der berufsständischen Versorgung befreit werden könnten, während angestellte Juristen in Unternehmen Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind – und zwar ohne Befreiungsmöglichkeit zur berufsständische Versorgung.“

Arbeitgeber mit Nachwuchssorgen

Auch für Arbeitgeber könnte das Urteil weit reichende Folgen haben. Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung betont, dass die bisher befreiten Syndikusanwälte Bestandsschutz genießen und damit (vorerst) der Zwangsmitgliedschaft im staatlichen System entkommen. Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht bleibt aber nur bis zum nächsten Jobwechsel bestehen. Die Folge: Wer eine Befreiung hat, wird sich mehrfach überlegen, den Arbeitgeber zu wechseln.

Neu eingestellte Unternehmensjuristen müssen nach dem Urteil sofort in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. „Die Arbeit in einer Rechtsabteilung wird dadurch nicht unbedingt attraktiver“, analysiert Experte Gießen. Pessimisten gehen sogar davon aus, dass der Arbeitsmarkt in diesem Segment regelrecht austrocknen könnte.

Zu guter Letzt sind die Versorgungswerke selbst betroffen. Sie werden durch das Urteil künftig deutlich weniger Mitglieder haben. Welche Folgen sich daraus auf die verbleibenden Beitragszahler beziehungsweise die Leistungsempfänger von morgen ergeben, bleibt abzuwarten.

Diese Ausnahme hat eine lange Tradition. Die ersten Versorgungswerke für die freien Berufe gab es in Deutschland vor mehr als 90 Jahren. Nach der Rentenreform von 1957 entstanden weitere solche Einrichtungen. Grund: Man hatte Angehörigen der freien Berufe die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versagt. Inzwischen gibt es 89 Versorgungswerke mit mehr als 800.000 Mitgliedern.

Was zunächst wie eine Notlösung für jene erschien, die der Gesetzgeber bei der Rente nicht dabei haben wollte, wurde zum Erfolgsmodell. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung arbeiten die Versorgungswerke nicht nach dem Umlage-, sondern nach dem Versicherungsverfahren. Die eingesammelten Beiträge werden also nicht, wie im staatlichen System, direkt für die Renten anderer Mitglieder verwandt, sondern im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens angespart, verzinst und erst dann ausgezahlt, wenn der Versicherte Anspruch auf seine Rente hat.

Dabei gilt der Grundsatz: Wer viel einzahlt, bekommt viel, wer wenig einzahlt, wenig Rente. Die für die gesetzliche Rentenversicherung typischen Elemente des sozialen Ausgleichs gibt es in der berufsständischen Altersversorgung nicht. Auch steuerfinanzierte Zuschüsse sucht man vergebens.

Dennoch stehen Mitglieder der Versorgungswerke im Alter meist deutlich besser da als gesetzlich Versicherte. Das weckt Begehrlichkeiten und erklärt den Unmut all jener, die nun aus der Polster- in die Holzklasse wechseln sollen.

Auf den ersten Blick scheint das Kasseler Urteil der gesetzlichen Rentenversicherung zu helfen. Syndikusanwälte gehören traditionell nicht unbedingt zu den Geringverdienern. Das staatliche System könnte also auf einen Schlag bis zu 40 000 neue, zahlungskräftige Mitglieder bekommen. Dennoch dürfte diese Umschichtung kaum spürbare Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Rentenversicherung haben.

„Angesichts von etwa 240 Milliarden Euro, die die gesetzliche Rentenversicherung alljährlich an die rund 20 Millionen Bezugsberechtigten auszahlt, fallen ein paar Tausend Gutverdiener mehr oder weniger nicht ins Gewicht“, sagt Experte Boecken. Dies gelte umso mehr, als die neuen Mitglieder ja nicht nur Beiträge zahlten, sondern irgendwann auch Leistungen in Anspruch nähmen.

Sozialrechtler Giesen hält die Effekte ebenfalls für vernachlässigbar. Er glaubt aber, dass die Umstrukturierung der Systeme politisch gewünscht ist. „In Zeiten, in denen viele Freiberufler im Parlament saßen, hatte die Politik naturgemäß mehr Sympathien dafür, die Versorgungswerke zu erhalten und zu fördern“, so der Jurist. Aktuell sei jedoch der Trend zu beobachten, Sonderregelungen für ausgewählte Berufsstände zu begrenzen und die Basis der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbreitern. „Diese Geisteshaltung kann man auch in der gesetzlichen Regelung erkennen, auf die das BSG seine Entscheidungen gestützt hat“, so Giesen.

Welche Erfolgsaussichten hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil?

Solange die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, halten sich die Experten mit Prognosen naturgemäß zurück. Erste Einschätzungen gibt es allerdings bereits. Und die fallen durchaus unterschiedlich aus.
Die Verfassung gewährt dem einzelnen Bürger grundsätzlich nicht das Recht, die für ihn persönlich günstigste Vorsorgemöglichkeit zu wählen. „Dass die gesetzliche Rentenversicherung als Solidargemeinschaft alle Arbeitnehmer umfasst, auch die, die das vielleicht nicht wollen, ist nicht zu beanstanden“, sagt Boecken.

Das gelte vor allem, da es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen – zum Beispiel, wenn ein angestellter Arzt oder Anwalt sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in einem Versorgungswerk zwangsversichert wäre und deshalb doppelte Beiträge zahlen müsste.

Wann eine solche Zwangsmitgliedschaft in einem Versorgungswerk besteht, ist jedoch umstritten. „Streng nach dem Gesetzeswortlaut sind dort nur jene Freiberufler pflichtversichert, die so arbeiten, wie es dem klassischen Berufsbild ihres Standes entspricht“, erläutert Giesen. „Anwälte müssen also Mandanten beraten, Ärzte kranke Menschen behandeln.“

Juristen, die in Unternehmen Rechtsabteilungen leiten oder Mediziner, die in einem Pharmakonzern für die Grundlagenforschung zuständig sind, entsprächen diesem Berufsbild nicht mehr. „Man kann daher gut vertreten, sie nur zur gesetzlichen Rente, nicht zum Versorgungswerk heranzuziehen“, so der Jurist.

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Diese Meinung teilt grundsätzlich auch Rechtsprofessor Thüsing. Dennoch hält er es für möglich, dass das Urteil in unzulässiger Weise die Berufsfreiheit der betroffenen Anwälte einschränken und deshalb vom Verfassungsgericht kassiert werden könnte. Erwerbsbiographien seien heute auch bei Rechtsanwälten bunter als früher. Auch sei es üblich, zwischen der Tätigkeit in Kanzleien, Verbänden oder Unternehmen hin und her zu wechseln. „Diese Freiheit wird nun beschränkt. Da eine Anstellung im Unternehmen zwangsläufig die Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Rentensystem nach sich zieht, werden viele Berufsträger davon Abstand nehmen, obwohl ihre Lebensplanung eigentlich eine andere war“, so Thüsing.


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