Rechtsstreit: Verbraucherzentrale kämpft gegen Strafzinsen der Commerzbank
Die Verbraucherzentrale bringt die Commerzbank vor den Bundesgerichtshof.
Foto: dpaFrankfurt. Die juristische Auseinandersetzung um Strafzinsklauseln der Commerzbank landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH). „Wir ziehen vor den BGH“, sagte Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg, am Dienstag.
Zwar erhebt die Commerzbank seit Juli 2022 keine Verwahrentgelte mehr, nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) die Negativzinsen für geparkte Gelder von Geschäftsbanken abgeschafft hat. Die Hamburger Verbraucherschützer wollen das Thema aber auch für die Zukunft grundsätzlich juristisch klären lassen.
Die von der Verbraucherzentrale Hamburg kritisierten Bestimmungen der Commerzbank sahen ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Spareinlagen vor. Neukunden mussten dies oberhalb eines Freibetrags von 50.000 Euro zahlen, für Bestandskunden der Commerzbank waren höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen.
Die Verbraucherschützer halten diese Vereinbarungen für „intransparent und unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen“. Es sei „nicht gerechtfertigt, dass Kundinnen und Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen“.
Vergangene Woche hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt der Commerzbank recht gegeben. Es entschied, dass die Vertragsklauseln der Bank zur Zahlung von Negativzinsen wirksam gewesen seien. Sie seien weder intransparent noch überraschend und hätten Sparer auch nicht unangemessen benachteiligt.
Darf es neben der Kontogebühr noch ein Verwahrentgelt geben?
Bis zur Zinswende vor gut einem Jahr hatte ein erheblicher Teil der deutschen Banken und Sparkassen Negativzinsen für hohe Beträge auf Giro- und Tagesgeldkonten verlangt. Die Europäische Zentralbank (EZB) hob den für die Banken entscheidenden Einlagenzins Ende Juli 2022 von minus 0,5 Prozent auf null an. Inzwischen liegt der Zins bei 4,5 Prozent.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Verbraucherschützer im Streit um die Rechtmäßigkeit von Minuszinsen an den BGH wenden. Es gibt mindestens vier weitere Fälle. So ist die Verbraucherzentrale Sachsen bereits gegen eine Entscheidung des OLG Dresden in Revision gegangen. Das OLG Dresden hatte im März geurteilt, dass die Sparkasse Vogtland im Jahr 2020 Negativzinsen hatte berechnen dürfen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) führt sechs Unterlassungsklagen mit Blick auf Verwahrentgelte. Drei Verfahren davon sind ebenfalls vor dem BGH gelandet. Dabei geht es jeweils um Auseinandersetzungen mit Genossenschaftsbanken, unter anderem mit der Sparda-Bank Berlin.
Verhandlungstermine habe der BGH noch nicht anberaumt. Der VZBV ist der Auffassung, dass sowohl auf dem Girokonto als auch auf Tagesgeldkonten Entgelte für die Verwahrung nicht zulässig seien. Die Banken argumentieren in der Regel damit, dass sie beispielsweise im Fall von Girokonten neben einer Gebühr auch ein Extra-Verwahrentgelt verlangen.
Sollten die Banken vor dem obersten deutschen Zivilgericht verlieren, drohen ihnen schlimmstenfalls Nachzahlungen. Da zahlreiche Banken ähnliche Klauseln zu Negativzinsen verwendet haben, würde die Entscheidung große Teile der Branche betreffen.
Mit Agenturmaterial