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Höchstrichterliches UrteilBundesfinanzhof beseitigt letzte Zweifel: Cum-Ex-Geschäfte waren illegal

Ein US-Fonds scheitert mit seiner Klage gegen das Bundeszentralamt für Steuern. Damit ist klar: Es gibt keine Steuererstattungen aus Cum-Ex-Geschäften.Volker Votsmeier 15.03.2022 - 13:54 Uhr Artikel anhören

Mit seinem Urteil räumt der Bundesfinanzhof letzte Zweifel zur Rechtmäßigkeit von Cum-Ex-Geschäften aus dem Weg.

Foto: dpa

Köln. Das höchste deutsche Steuergericht hat entschieden: Beteiligte an Aktienkreisgeschäften können keine Erstattung von Kapitalertragsteuern reklamieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab am Dienstag bekannt, dass es die Klage des US-Fonds KK Law gegen den deutschen Fiskus zurückgewiesen hat.

Mit seinem Urteil erteilt der BFH dem Modell eine Absage, das darauf zielte, eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt zu bekommen. Der Handel von Aktien rund um den Ausschüttungstermin mit (cum) und ohne (ex) Dividende war wirtschaftlich sinnlos. Er diente allein dazu, dem Fiskus vorzugaukeln, dass es mehrere Aktionäre und Erstattungsberechtigte gibt.

Im konkreten Fall ging es um eine Steuererstattung in Höhe von 27 Millionen Euro. Mehrere Parteien waren in den kurzfristigen Aktienhandel mit einem finanziellen Umfang von mehreren Milliarden Euro eingebunden.

„Das Risiko der Realisierung der Erstattungsforderung wurde in vollem Umfang auf einen von einer Bank aufgelegten luxemburgischen Anlegerfonds gegen das Versprechen einer Kurzfrist-Rendite von über 15 Prozent übertragen“, schreibt das Gericht.

Dabei handelt es sich um den Sheridan-Fonds, der von der Schweizer Bank Sarasin an reiche Privatkunden und institutionelle Investoren vertrieben wurde. Die Renditeversprechen von rund 15 Prozent konnten nicht eingelöst werden, teilweise war sogar das eingesetzte Kapital verloren.

Schweizer Bank unter Beschuss

In der Folge kam es zu zahlreichen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Anlegern und der Bank. So stritten sich etwa die Kunden Carsten Maschmeyer, Clemens Tönnies oder Erwin Müller mit dem Institut um die Rückzahlung des Investments.

Bereits in der Vorinstanz – dem Finanzgericht Köln – war der Fonds mit seiner Klage krachend gescheitert. Die Urteilsbegründung des Gerichtspräsidenten Benno Scharpenberg klang wie eine Generalabrechnung mit dem Cum-Ex-Handel. „Wer vom Staat Geld für eine Steuer zurückhaben will, muss den Nachweis erbringen, dass er diese Steuer zuvor abgeführt hat“, sagte Scharpenberg.

„Es gab, auch wenn dies immer wieder behauptet wurde, keine Gesetzeslücke, die eine mehrfache Erstattung von Steuern erlaubt hätte“, sagte der Finanzrichter. Schon die Annahme, es könne mehrere Eigentümer ein und derselben Aktie geben, sei absurd. Die mehrfache Erstattung habe über die Jahre eine unüberschaubare Zahl von Beteiligten satt gemacht. „Wir haben es hier mit einer kriminellen Glanzleistung zu tun“, so Scharpenberg.

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Nach dem Urteil des BFH ist endgültig klar: Der klagende Fonds KK Law hat einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Auch andere Fonds können die Hoffnung auf Steuererstattungen damit begraben. Der US-Fonds KK Law war nur Teil einer Gruppe, die sich insgesamt mehr als 450 Millionen Euro erschleichen wollte.

Das Steuergericht wies außerdem darauf hin, dass der Bundesgerichtshof einen vergleichbaren Fall als strafbare Steuerhinterziehung klassifiziert hat.

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