Mietvertrag vererben: Das müssen Sie wissen
Frankfurt. Eine große Altbauwohnung, ein Mietvertrag mit günstigen Konditionen: Stirbt ein Mieter, hinterlässt er nicht nur Trauer, sondern auch einen laufenden Mietvertrag, der für die Nachkommen oder Partner durchaus finanziell attraktiv sein kann – gerade angesichts der zuletzt deutlich gestiegenen Preise bei Neuvermietungen.
Tatsächlich ist es rechtlich grundsätzlich möglich, dass auch ein bestehender Mietvertrag vererbt werden kann – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Was müssen die Nachkommen dabei beachten? Und woran kann eine solche Übernahme noch scheitern? Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten zur Rechtslage.
Wie kann ich einen Mietvertrag erben?
Das Mietrecht erlaubt es, dass Erben und Partner die Wohnung einer verstorbenen Person übernehmen können. Die Details regelt dabei grundsätzlich Paragraf 563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach gilt: Wohnten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, kann der Überlebende übergangslos das Mietverhältnis fortführen.
Vermieter können dieses Mietverhältnis nur dann beenden, wenn schwerwiegende Gründe dafürsprechen, betont Mietrechtsexpertin Christina Gellert von der Kanzlei Zuhorn & Partner in Essen. Das können Zahlungsverzögerungen, eine Störung des Hausfriedens oder Eigenbedarf sein.