Wer einen eigenen Stellplatz hat, darf unberechtigt darauf parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen - dabei ist es unerheblich, ob der Parkplatz gemietet ist oder man Eigentümer der Stellfläche ist. Der Abschleppdienst darf unverzüglich benachrichtigt werden, das heißt der Parkplatzeigentümer muss keine Wartezeit einhalten - allerdings muss er die Kosten für das Abschleppen erst einmal selber tragen. Daneben besteht dann ein Anspruch auf Schadenersatz. Sollte jemand auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parken müssen, weil der eigene versperrt ist, können diese Gebühren ebenfalls bei dem Falschparker geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind beim Falschparker nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen, wobei nach überwiegender Rechtsprechung auch der Halter haftet (LG Hamburg U. v. 22.5.2008, Az.: 320 S 100/07 und LG München, U. v. 17.3.2005, Az.: 6 S 21870/04).
Das Vorrecht an einem freien Parkplatz regelt die Straßenverkehrsordnung. Derjenige, der eine Parklücke zuerst unmittelbar erreicht, darf dort parken. "Unmittelbares Erreichen" wird juristisch so definiert, dass man sich zumindest mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in gleicher Höhe mit der in seiner Richtung liegenden Parklücke befindet. Der Vorrang geht auch dann nicht verloren, wenn ein Autofahrer zunächst an der Parklücke vorbeifahren muss, um beispielsweise rückwärts einzuparken. Der Hintermann genießt keinen Vorrang, nur weil er vorwärts einparken möchte oder einfach schnell fährt.
Gewerbetreibende gehen immer häufiger energisch gegen Parker vor, die sich unberechtigterweise auf ihre Parkplätze stellen. Häufig kooperieren sie dabei mit privaten Abschleppdiensten, die auch die Überwachung des Parkplatzes mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Denn auch für die Parkplätze von Gewerbetreibenden gilt: hier darf nur parken, wer dazu berechtigt ist. Die Kosten für das Abschleppen können bei dem Falschparker eingetrieben werden (Kammergericht, Urteil v. 7.1.2011, AZ 13 U 31/10).
Unerheblich ist dabei, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten - oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Dieses Vorgehen ist auch dann rechtens, wenn Abschleppunternehmen das abgeschleppte Fahrzeug erst herausgeben, wenn die Kosten beglichen sind (BGH, Urteil v. 5.6.2009, AZ V ZR 144/08). Denn dem Parkplatzinhaber steht ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu, bis die Forderung beglichen ist.
Strittig sind aber häufig die dafür geltend gemachten Kosten. Meist besteht dennoch keine andere Möglichkeit, als den Betrag erst einmal unter Vorbehalt zu bezahlen und sich die Zahlung quittieren zu lassen. Beträgt die Gebühr deutlich mehr als 120,00 Euro, sollte die Rechnung von einem Rechtskundigen überprüft werden. Verwahrungskosten von 10,00 Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein. Inkassogebühren sind jedoch unzulässig, soweit kein Verzug vorliegt (LG Hamburg, AZ 320 S 100/07).
Auch wenn nur teilweise auf dem Radweg geparkt wird, darf das Fahrzeug abgeschleppt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2011, AZ 5 A 954/10).
Wer auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss einen entsprechenden Behindertenausweis im Original vorlegen. Ein Fahrzeug, das nur durch eine Kopie dieses Ausweises gekennzeichnet ist, darf dagegen abgeschleppt werden, denn eine Kopie berechtigt nicht zum Parken (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 15.3.2011, AZ 14 K 504/11). Übrigens: auch Anwälte, die schnell vor Gericht erscheinen müssen, dürfen sich nicht auf einen Behindertenparkplatz stellen (VG Neustadt, U. v. 13.09.2011, AZ 5 K 369/11 NW) - und auch Schwangere dürfen nicht auf einem Behindertenparkplatz parken (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.6.2009, AZ 10 ZB 09.1052).
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Die Rechtslage ist leider nur formal nachzuvollziehen.
Der Gesetzgeber sollte nachlegen und in jedem Falle, außer ein paar definierten Ausnahmen das kostenpflichtige abschleppen zur Norm machen.
Das wäre eine realistische Lösung für das Problem und würde tatsächlich die Schädiger sofort treffen.