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Schenkungssteuer Wann auch gegen null Euro Schenkungssteuer ein Einspruch lohnt

Wer seinen Kindern zu Lebzeiten Immobilien schenkt, sollte genau hinschauen – auch wenn das Finanzamt erstmal keine Steuern erhebt. Denn es droht ein teurer Fehler.Martina Schäfer 15.01.2024 - 13:24 Uhr aktualisiert Artikel anhören
Setzt das Finanzamt den Grundstückwert zu hoch an, sollte Einspruch eingelegt werden. Foto: mauritius images / Johnér

Berlin. Schon der römische Philosoph Seneca wusste: „Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Schenken sei eine leichte Sache.“ Ganz besonders gilt dieser Ausspruch heute auch im Steuerrecht. Denn dort lauern einige Fallstricke auf diejenigen, die ihr Eigentum oder Teile davon bereits zu Lebzeiten weitergeben wollen.

Dabei können Fehler die Beteiligten leicht teuer zu stehen kommen. Diese Erfahrung machte ein Mann, über dessen Fall der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden hat.

Im Jahr 2012 hatte er von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Den Grundbesitzwert hatte das zuständige Finanzamt damals mit knapp 90.000 Euro festgestellt und als Grundlage für die Ermittlung der Schenkungssteuer genommen.

2017 beschenkte der Vater seinen Sohn schließlich erneut. Dabei verzichtete er auf eine Geldforderung in Höhe von 400.000 Euro. Da mehrere Zuwendungen von einer Person innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag aus beiden Werten und setzte daraufhin eine Schenkungssteuer in Höhe von knapp 10.000 Euro fest.

Immobilien-Schenkung und Zehn-Jahresfrist was gilt steuerlich?

Anders als das zuständige Finanzamt schätzte der Mann den Wert des Grundstücks jedoch niedriger ein. Bei der Wertermittlung des Gesamtwerts der Schenkung war dieser in der Höhe eingeflossen, die die Behörde im Jahr 2012 festgestellt hatte. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei der Wert nach Meinung des Sohnes zu hoch angesetzt worden. Da er bei der ersten Schenkung jedoch deutlich unter dem für Kinder geltenden Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geblieben war, hatte er auf einen Einspruch verzichtet.

Nachdem das Finanzamt der Einschätzung des Sohnes nicht folgte und bei seiner Wertermittlung blieb, klagte dieser vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Die dortigen Richter folgten allerdings der Auffassung der Finanzbehörde. Bestätigt wurde dieses Urteil nun erneut vom Bundesfinanzhof (BFH) (Az. II R 35/21).

In seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass ein in Zusammenhang mit einer Schenkung gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungssteuerbescheide bindend ist, bei denen er zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Schenkung innerhalb von zehn Jahren auf eine andere folgt.

Bei festgesetzter Schenkungssteuer Einspruchsfrist beachten

Auch wenn die nach der ersten Schenkung festgesetzte Schenkungssteuer sich auf 0 Euro belief, hätte der Mann damals dennoch innerhalb der Einspruchsfrist gegen den festgestellten Grundbesitzwert vorgehen müssen. Denn nur zu diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Wert noch einmal überprüft und gegebenenfalls entsprechend der Einschätzung des Mannes nach unten anpasst. Nach Ablauf der Frist wurde der Bescheid bestandskräftig und war auch in künftigen Jahren anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof wies hierzu ausdrücklich darauf hin, dass nur auf diese Weise Rechtssicherheit für alle Beteiligten bestehen kann. Außerdem ist es einem Steuerpflichtigen jederzeit zumutbar, bei fehlerhafter Bewertung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen. Dies gilt selbst bei einer Steuerlast von 0 Euro.

Eine Ungleichbehandlung verschiedener Arten von Schenkungen erkannten die Richter ebenfalls nicht. Dabei kommt es vielmehr darauf an, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Bewertungsverfahren zum Beispiel für Grund und Boden oder Geldbeträge festgelegt hat.

Schenkung: Zehn-Jahresfrist und Freibetrag richtig nutzen

Wer größere Vermögenswerte besitzt und diese möglichst steuerfrei an seine Nachkommen weitergeben möchte, sollte sich frühzeitig mit dem Thema Schenkung auseinandersetzen. Immerhin können Kinder und andere Begünstigte ihre Steuerfreibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen.

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Nur wenn innerhalb dieser Frist erneut Vermögen an dieselbe Person übertragen wird, werden die Werte zusammengerechnet. Zur Berechnung der Zehn-Jahresfrist ist der Tag der letzten Schenkung maßgeblich. Zehn Jahre ab dem darauffolgenden Tag gerechnet, kann der Freibetrag wieder voll genutzt werden.

Wichtig zu wissen ist außerdem, was das Finanzamt als Schenkung wertet. Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen oder Urlaubsmitbringsel zählen üblicherweise nicht dazu. Anders kann die Lage aber bereits bei größeren Geldbeträgen aussehen, die ein Ehepartner auf das gemeinsame Konto einzahlt. Dabei ist für die Einordnung als Schenkung entscheidend, dass der Schenkende einen Teil seines Vermögens überträgt, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erwartet.

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