Serie – Ratgeber Steuererklärung: Wann sich eine Steuererklärung für Studenten lohnt
Studenten mit Nebenjob können sich im günstigsten Fall die gesamten Steuern über die Steuererklärung zurückholen.
Foto: mauritius imagesFrankfurt. Die Schule ist vorbei, jetzt beginnt das Erwachsenenleben mit Autofahren, Studium an der Uni – und der ersten Steuererklärung. Das gilt auf jeden Fall fürs Zweitstudium. Im Erststudium können sich vor allem diejenigen die Steuererklärung noch sparen, die größtenteils von ihren Eltern gesponsort werden. „Eine Ausnahme gilt nur für Studierende, die bereits ein eigenes Einkommen haben“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Viele Studenten arbeiten vor allem in der vorlesungsfreien Zeit. Wer dann im Monat über 784 Euro verdient, muss Steuern und Sozialabgaben zahlen. Bleiben sie aber aufs Jahr gerechnet unter dem Gesamtfreibetrag von 9408 Euro, können sich die angehenden Absolventen die kompletten Steuern durch eine Steuererklärung zurückholen.
Und wer mehr verdient – das können auch sonstige Einnahmen wie Kapitalerträge sein – kann die Aufwendungen fürs Erststudium als Sonderausgaben geltend machen. Um bis zu 6000 Euro lässt sich dadurch das zu versteuernde Einkommen reduzieren. So sinkt die Steuerlast.
Zu den Sonderausgaben fürs Studium zählen: klassische Arbeitsmaterialien wie Schreibblöcke, Stifte, Computer, Drucker, aber auch der Internetanschluss. Dazu kommen Studiengebühren, Beträge fürs Semesterticket oder die Fahrtkosten zur Uni in Höhe der Kilometerpauschale von 30 Cent je einfache Wegstrecke.
Aber auch Lehrbücher, Sprachkurse, die Krankenversicherung und die Kosten für den Umzug in eine Wohnung oder ins Studentenheim in der Nähe der Uni können angerechnet werden.
Studentenheim und Auslandsaufenthalt
Daneben können sogar Mietkosten im Rahmen der „doppelten Haushaltsführung“ geltend gemacht werden. Hier gibt es jedoch enge Voraussetzungen: nämlich dass der Ausbildungs- beziehungsweise Studienort nicht der „Lebensmittelpunkt“ sein darf. Stattdessen muss der Studierende während des Studiums einen anderen Erstwohnsitz haben und dort mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel etc.) bezahlen.
Diese Kosten müssen dem zuständigen Finanzamt in der Regel nachgewiesen werden, zum Beispiel per Kontoauszug. Wer also ein kostenloses Zimmer bei den Eltern hat, kann keinen Zweitwohnsitz am Studienort absetzen.
Außerdem akzeptiert das Finanzamt auch Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand, wenn der Student für ein Seminar oder eine Fortbildung verreist. Bis zwölf Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag gibt es 14 Euro, bei mehrtägiger Abwesenheit können 28 Euro pro Tag und 20 Euro als Übernachtungskostenpauschale angesetzt werden. Diese Pauschalen gelten auch für die ersten drei Monate eines Praktikums und eines Umzugs an den Studienort. Für ein Semester oder Praktikum im Ausland gelten teils höhere Pauschalen.
Studierende im Zweitstudium sollten unbedingt eine Steuererklärung machen, wenn sie aktuell noch keine Einkünfte haben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2020, dass Erst- und Zweitstudium steuerlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (Az.: 2 BvL 22/14 u.a.). Während die Kosten im Erststudium nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen, zählen sie im Zweitstudium als Werbungskosten.
Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist enorm. Anders als Sonderausgaben, die nur mit Einkünften aus dem jeweiligen Steuerjahr verrechnet werden dürfen, gilt für Werbungskosten: Sie können Jahr für Jahr angesammelt werden und dann entsprechend vorgetragen werden. Dadurch kann ein so hoher Betrag an sogenannten vorweggenommenen Werbungskosten angehäuft werden, dass in den ersten Berufsjahren gar keine Steuern zu zahlen sind.
Ausnahme Dienstverhältnis
Zudem gilt folgende Ausnahme: Junge Menschen, die ihre Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren – also beispielsweise eine Berufsausbildung als Bäcker, Maurer oder Bürokauffrau machen –, dürfen ihre Ausgaben wie andere abhängig Beschäftigte unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen.
In der ungünstigsten Situation sind also jene, die direkt nach der Schule ein Studium beginnen oder sich beispielsweise zum Dolmetscher, Physiotherapeuten oder Piloten ausbilden lassen. Haben sie nur geringe Einkünfte erzielt und somit keine Steuern gezahlt, können sie ihre Sonderausgaben nicht verrechnen. Das Bachelorstudium zählt dabei als Erstausbildung, wer den Master dranhängt, befindet sich im Zweitstudium.
Eine Art Steuerschlupfloch für alle in der Erstausbildung hat der Gesetzgeber schon Anfang 2015 gestopft. Davor galt noch die Parole „Steuersparen mit Taxifahren“. Wer beispielsweise Medizin studieren wollte, absolvierte vorher rasch noch eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, für Piloten bot sich eine schnelle Ausbildung zum Flugbegleiter an – oder man machte eben die Ausbildung zum Taxifahrer.
Auf diese Weise galt die folgende Ausbildung als Zweitausbildung. Diese Möglichkeiten sind jedoch passé, seit im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 Abs. 6) genau definiert wurde, was eine Erstausbildung ist. Es handelt sich demnach um eine Vollzeitbeschäftigung, die mindestens zwölf Monate dauert. Die genannten kurzen Ausbildungen sind damit raus.
Unterschiede beim Kindergeld
Das Kindergeld ist steuerfrei. Wenn Eltern es ihren Kindern direkt auszahlen, müssen diese das also nicht als Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben. Allerdings misst der Fiskus auch beim Anspruch auf Kindergeld mit zweierlei Maß. Ein Anspruch darauf kann während der Ausbildung noch bis zum 25. Geburtstag bestehen. 2020 gab es für das erste und zweite Kind je 204 Euro. Die Höhe der Einnahmen spielt dabei schon seit 2012 keine Rolle mehr – das Einkommen der Eltern sowieso nicht.
Je nach Art der Ausbildung gibt es aber weiterhin einen Unterschied, und aus Sicht der Betroffenen ist es dabei günstiger, wenn ihre aktuelle Ausbildung als Erstausbildung eingestuft wird. Denn in der Zweitausbildung dürfen die Lernenden maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, ohne ihren Kindergeldanspruch zu verlieren.
Für das Bachelor- und Masterstudium gibt es immerhin eine Vereinfachung. Es gilt als einheitliche Erstausbildung, wenn das Masterstudium „zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann“, so der Bundesfinanzhof im Frühjahr 2016 (Az. VI R 9/15).
Geklagt hatte in diesem Fall eine Mutter, deren Sohn zunächst seinen Bachelor in Wirtschaftsmathematik gemacht und daran ein Masterstudium im gleichen Fach angeschlossen hatte. Nebenbei hatte er als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden gearbeitet und gab daneben noch pro Woche anderthalb Stunden Nachhilfe.
Damit arbeitete er wöchentlich mehr als 20 Stunden. Die Familienkasse zahlte deshalb ab Beginn des Masterstudiums kein Kindergeld mehr. Dank des BFH-Urteils bekamen Mutter und Sohn recht. Und kurz darauf hat auch das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden in einem Schreiben offiziell dazu angewiesen, das Urteil der obersten Finanzrichter in die Praxis umzusetzen (BMF-Schreiben vom 08.02.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001–01).