Steuererklärung: Deshalb interessieren sich Finanzämter für die Mietverträge
Einige Daten aus dem Mietvertrag sind für das Finanzamt hochinteressant.
Foto: dpaFrankfurt. Wer eine Immobilie vermietet, kann viele Ausgaben als Werbungskosten absetzen und somit Steuern sparen. Dazu zählen beispielsweise die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Renovierungskosten. Doch damit das Finanzamt die Zahlungen anerkennt, müssen Vermieter zahlreiche Informationen rund um die Vermietung preisgeben.
Streit gibt es aktuell zur Frage, ob das Finanzamt von Vermietern auch Kopien von Mietverträgen verlangen kann, in denen die Namen der Mieter einsehbar sind. Ein Finanzamt in Bayern hatte dies zur „Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse“ eingefordert.
Doch ein Vermieter wollte die Namen der Mieter nicht preisgeben. Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei dies ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich.
Weitreichende Bedeutung
Das Thema ist laut Christina Georgiadis vom Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) von großer Bedeutung. „Insbesondere bei der Vermietung an Angehörige geht die Verwaltung davon aus, dass es ‚Familienkonditionen‘ bei der Höhe der Miete gibt“, sagt die Steuerexpertin. Bei einer solchen „verbilligten Vermietung“ werde womöglich nur ein Teil der Werbungskosten anerkannt.
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Liege die Miete gar sehr weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann das Finanzamt laut Georgiadis sogar unterstellen, dass die Vermieter gar keine Absicht hätten, mit der Vermietung Einkünfte zu erzielen. Dann würden keine Werbungskosten anerkannt – allerdings auch keine Einnahmen besteuert.
Die Miete muss laut Vorgaben der Finanzverwaltung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, damit die Werbungskosten noch in voller Höhe anerkannt werden. „In der Praxis sollte man aber besser nicht exakt mit 66 Prozent rechnen“, weiß Georgiadis. „Wir empfehlen, dass man sich eher an 70 Prozent orientiert, so gibt es noch einen finanziellen Puffer.“ Was „ortsüblich“ ist, kann durch einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, das Gutachten eines Sachverständigen oder durch Vergleichswohnungen ermittelt werden.
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Liegt die Miete unterhalb von 50 Prozent der ortsüblichen Miete, ist die Vermietung aufzuteilen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Zwischen 50 und 66 Prozent müsse im Einzelfall die Absicht, Einkünfte zu erzielen, sogar belegt werden. „Das kann schwierig werden, weil man dem Finanzamt glaubhaft machen muss, dass man auf lange Sicht tatsächlich einen Überschuss erzielen will“, warnt die VLH-Expertin.
BFH muss entscheiden
Im Fall des datensparsamen Vermieters hat das Finanzgericht Nürnberg zunächst dem Finanzamt Recht gegeben (Az.: 3 K 596/22). Doch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung muss sich nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema Finanzamt kontra DSGVO beschäftigen (Az.: IX R 6/23).
„Die Chancen auf eine Entscheidung im Sinne des Vermieters stehen schlecht“, sagt Georgiadis. „Denn das Finanzamt nutzt die Daten nur für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers, aber nicht darüber hinaus.“ Somit sei der Datentransfer datenschutzkonform.
Erstpublikation: 03.11.2023, 11:43 Uhr.