Sanierungspflicht: So kommen Sie an die Förderung für energetische Sanierung
Das Finanzamt erstattet pro Immobilie 20 Prozent der Sanierungskosten bis maximal 40.000 Euro.
Foto: dpaFrankfurt. Ob Eigentümer in Deutschland bald per Gebäudeenergiegesetz gezwungen werden, nur noch klimafreundliche Heizungen wie Wärmepumpen einzubauen, wird noch abschließend diskutiert. Alle, die ältere Gebäude besitzen, sollten sich aber schon mit der Wärmedämmung beschäftigen.
Denn die EU erwägt eine Sanierungspflicht und schon ab kommendem Jahr werden fossile Brennstoffe deutlich teurer. So steigt der Preis für die CO2-Abgabe von aktuell 30 Euro bis 2026 auf bis zu 65 Euro je Tonne.
Auf ein Einfamilienhaus, das mit Heizöl geheizt wird (Jahresverbrauch: 20.000 kWh) kommen Mehrkosten von 23 Prozent zu, hat das Vergleichsportal Check24 ausgerechnet. Danach könnten die CO2-Preise im Zuge der Erweiterung des EU-Emissionshandels auf Verkehr und Gebäude auf 200 bis 300 Euro je Tonne steigen, warnen Experten des MCC-Instituts. Die Politik will die Belastungen etwa mit dem Klimageld abfedern, doch noch steht nichts fest. Aber: Die energetische Sanierung wird bereits heute steuerlich gefördert. Das Handelsblatt erklärt, wie Sie den Steuerbonus bekommen.
Welche Maßnahmen zählen zur „energetische Sanierung“?
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, also Decken zwischen Wohn- und Kellergeschoss beziehungsweise zwischen den einzelnen Etagen innerhalb eines Hauses
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Wie hoch ist die steuerliche Förderung pro Immobilie?
Um den kompletten Betrag auszuschöpfen, muss der Sanierungsaufwand bei 200.000 Euro liegen. Denn das Finanzamt erstattet pro Immobilie 20 Prozent der Sanierungskosten bis maximal 40.000 Euro.
Energetische Sanierung: Welche Kosten sind absetzbar?
Berücksichtigt werden die Aufwendungen für das Material sowie den Einbau, die Inbetriebnahme von Anlagen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen, erklärt das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Dazu zählen die Einrichtung einer Baustelle oder Anbringung eines Gerüstes, bauliche Voruntersuchungen, Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten sowie die Deinstallation und Entsorgung der Altanlagen.
Außerdem können die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater eingereicht werden.
Wo trage ich die Sanierungskosten in der Steuererklärung ein?
Den Steuerbonus erhalten Eigentümer, indem sie in der Steuererklärung die Anlage „energetische Maßnahmen“ ausfüllen. Zusätzlich müssen sie eine Bescheinigung über die durchgeführte Sanierung beifügen. Diese stellt entweder das Fachunternehmen oder der Energieberater aus.
Förderung: Wann beantrage ich den Steuerbonus?
Der Steuerabzug kann beantragt werden, wenn die Sanierung abgeschlossen ist. Für das erste Jahr bekommen Hauseigentümer sieben Prozent der Gesamtkosten zurück. Für das zweite Jahr sind es ebenfalls sieben Prozent, und im dritten Jahr gewährt der Fiskus die verbleibenden sechs Prozent. Eine Sonderregel gilt für die Kosten des Energieberaters. Hier können 50 Prozent der Kosten bereits im ersten Jahr abgezogen werden.
Eigentümer sollten aus Sicht der Steuerberater allerdings aufpassen: Denn die Erstattung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Haben sie in einem Jahr weniger Steuern gezahlt, als sie durch die Förderung zurückbekämen, verfällt der überschüssige Betrag. Daher sollte dies unbedingt vorab durchgerechnet werden, um keinen Steuervorteil zu verschenken.
Kann ich die energetische Sanierung auch schrittweise durchführen?
Ja, Eigentümer können den Steuerabzug auch für mehrere Maßnahmen nutzen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden. Das Finanzamt erstattet bei jeder Sanierung 20 Prozent der Kosten – so lange, bis der Höchstbetrag für die Immobilie erreicht ist.
Welche Voraussetzungen gibt es für den energetischen Steuerbonus?
- Die zu sanierende Wohnung beziehungsweise das Ein- oder Zweifamilienhaus muss mindestens zehn Jahre alt sein.
- Die Maßnahmen zur energetischen Sanierung müssen zwischen 2020 und 2029 begonnen und abgeschlossen werden. Als Beginn der Herstellung zählt hier der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde oder bei genehmigungsfreien Objekten der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Falls die Daten nicht bekannt sind, genügt laut BMF auch der erste Tag des Herstellungsjahrs.
- Außerdem muss das Gebäude vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Möglich ist dabei, dass der Eigentümer erst nach Abschluss der Sanierung einzieht, stellt das BMF klar. Bei Auszug vor Ablauf des dreijährigen Abzugszeitraums endet die steuerliche Förderung.
- Wer die Immobilie in Form von Nießbrauch oder als Mieter nutzt, kann die Maßnahmen nicht steuerlich absetzen.
Energetische Sanierung: Was gilt für ein Arbeitszimmer?
Werden Teile einer Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern zum Beispiel als Arbeitszimmer genutzt, ist ein Steuerbonus für eine Sanierung trotzdem möglich. „Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt“, erklärt das BMF. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro mindert sich hierdurch nicht.
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Immobilie: Kann man selbst eingebaute Fenster von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich müssen die entsprechenden Umbauten von einem Handwerksbetrieb mit einer Qualifikation im Bereich Gebäudesanierung ausgeführt werden. Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
Der Preis für die CO2-Abgabe von aktuell 30 Euro wird bis 2026 auf bis zu 65 Euro je Tonne steigen.
Foto: imago/Rainer WeisflogWichtig ist außerdem, dass die konkret durchgeführte Maßnahme zum Tätigkeitsbereich des ausführenden Fachunternehmens zählen. „Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister“, stellt das BMF klar.
Fällt eine Photovoltaikanlage unter energetische Sanierung?
Nein, die Installation von Solarmodulen zur Energiegewinnung zählt nicht zur energetischen Sanierung. Wird aber im Zuge der Installation auch eine Dachsanierung getätigt, so ist diese vollumfänglich begünstigt.
Es gibt jedoch andere Steuererleichterungen: Solaranlagen auf Dächern und Balkonen („Balkonkraftwerke“) und wesentliche Komponenten, die Speicher und die Montage sind seit diesem Jahr von der Umsatzsteuer befreit. Außerdem sind Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak rückwirkend ab 2022 von der Ertragsteuer befreit. Damit entfällt die Abgabe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung in der Einkommensteuererklärung.
KfW, BAFA: Gibt es andere Fördermöglichkeiten?
Alternativen zum energetischen Steuerbonus sind verbilligte Darlehen der KfW oder Investitionszuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Außerdem können 20 Prozent der reinen Arbeitskosten für Handwerker bis maximal 1200 Euro steuerlich abgesetzt werden. Pro Maßnahme kann jedoch nur eine Fördermöglichkeit genutzt werden.
Erstpublikation: 13.06.2023, 20:46 Uhr.