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  3. Arbeitnehmer können mit der neuen Verordnung nicht zur Heimarbeit gezwungen werden.

Corona-MaßnahmenHomeoffice-Pflicht light: Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt wissen müssen

Nächste Woche tritt die Verordnung in Kraft, mit der die Politik mehr Arbeitnehmer ins Homeoffice bringen will. Das sind die acht wichtigsten Fragen und Antworten zu der Verschärfung.Heike Anger, Michael Scheppe, Frank Specht und Martin Greive 20.01.2021 - 16:59 Uhr Artikel anhören

Gegen seinen Willen kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden, von zu Hause aus zu arbeiten.

Foto: epd

Berlin, Düsseldorf. Bis kurz vor 22 Uhr hatten Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Regierungschefs der Länder am Dienstag getagt, bevor sie sich über eine Verlängerung des Lockdowns und weitere Verschärfungen einig waren. Ein wichtiger Punkt dabei: „Wo immer es geht, muss Homeoffice her“, sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nach dem Treffen.

Nun soll es ganz schnell gehen. Am Mittwoch hat das Bundeskabinett die von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vorgelegte Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung abgenickt, schon am kommenden Mittwoch soll sie in Kraft treten. Arbeitgeber werden dadurch unter anderem verpflichtet, Beschäftigten in Bürojobs oder vergleichbaren Tätigkeiten Heimarbeit anzubieten.

Zwar weiß auch das Arbeitsministerium nicht genau, wie verbreitet das Homeoffice im augenblicklichen Lockdown tatsächlich ist. Nach einer nicht repräsentativen Studie der Hans-Böckler-Stiftung arbeiteten aber im November nur noch 14 Prozent der Beschäftigten überwiegend von zu Hause aus. Während des ersten Lockdowns im April waren es noch 27 Prozent.

Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft seien, „sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar“, heißt es in der Verordnung.

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