Der Chefökonom: Söders Irrweg bei der Erbschaftsteuer
Beim Stichwort „Steuerwettbewerb“ bekommen liberale Ökonomen leuchtende Augen. Der Wettbewerb zwischen Gebietskörperschaften führe zu einer effizienten Allokation gesamtwirtschaftlicher Ressourcen, so die Vorstellung. Zudem begrenze Wettbewerb die Möglichkeiten für Steuererhöhungen, da die Steuerzahler mit Ausweichmaßnahmen reagieren können. Wohl deshalb ist solch ein Wettbewerb in der Politik ausgesprochen unbeliebt – zumindest meistens.
Umso erstaunlicher mutet es an, dass sich Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nun für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer starkmacht. Wer in Bayern etwas erbe, müsse immens hohe Beträge zahlen, sagte Söder im Fernsehsender ZDF. „Das führt dazu, dass bei uns reihenweise Familienangehörige ihre Häuser (...) verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Das ist einfach unfair.“
Da es sich um eine Ländersteuer handele, könne man – so Söder – einen Steuerwettbewerb in Deutschland initiieren. SPD-regierte Länder könnten die Erbschaftsteuer verdoppeln. „Wir halbieren sie. Dann mal sehen, wer am Ende mehr Steuern hat.“
Steueraufkommen ungleich verteilt
Die Fakten: Im vergangenen Jahr nahmen die Finanzämter zwischen Flensburg und Garmisch knapp zehn Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Dabei war das Steueraufkommen sehr ungleich verteilt. Hamburg und Bayern veranlagten etwas mehr als 200 Euro pro Einwohner an Erbschaftsteuer, in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern waren es lediglich um die zehn Euro. Auf die rund 13 Millionen Einwohner Bayerns entfielen 2,7 Milliarden, auf die 13 Millionen Einwohner der fünf neuen Bundesländer zusammen nur 214 Millionen Euro.
Anders als etwa in den USA wird die Erbschaftsteuer in Deutschland von den Erben und nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gezahlt. Gleichwohl fließen die Steuereinnahmen in das Bundesland, in dem der Erblasser veranlagt wurde, also dort, wo er oder sie den letzten Wohnsitz hatte. Das Geld fließt dann aber in den Länderfinanzausgleich, sodass Bayern von diesen Einnahmen knapp die Hälfte behalten kann; der Rest wird unter den übrigen 15 Ländern verteilt.
Erhielte nun jedes Bundesland das Recht, einen eigenen Hebesatz auf die weiterhin einheitlich ermittelte Bemessungsgrundlage anzuwenden, könnte Bayern in jedem Bescheid die anfallende Steuerschuld beispielsweise um 50 Prozent reduzieren. Damit würde das Erbschaftsteueraufkommen Bayerns für sich betrachtet halbiert. Allerdings entstünde für vermögende potenzielle Erblasser ein enormer steuerlicher Anreiz, den Lebensabend im Freistaat zu verbringen. In der Folge würde das bundesweite Steueraufkommen erheblich sinken.
Die finanziellen Konsequenzen für Bayern hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Würden im Länderfinanzausgleich die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt, würden die anderen Länder zunächst an den bayerischen Ausfällen beteiligt. Käme es zu relevanten steuerlich bedingten Zuzügen, würde der Freistaat von den zusätzlichen Einnahmen stark profitieren – auf Kosten der übrigen Länder. Eine Zustimmung durch den Bundestag zu solch einer Regel wäre daher wohl ausgeschlossen.
Eher vorstellbar wäre es, ähnlich wie bei der Grunderwerbsteuer zu verfahren. Bei dieser Steuer können die Länder zwar autonom den Steuersatz bestimmen. Doch für den Finanzausgleich wird das hypothetische Aufkommen auf Basis des bundesdurchschnittlichen Steuersatzes angesetzt. In diesem Fall wären Erbschaftsteuersenkungen für Bayern sehr teuer, da der Freistaat einerseits Ausfälle hinnehmen und gleichzeitig etwa die Hälfte seines hypothetischen Aufkommens abgeben müsste. Im Extremfall könnte die in Bayern verbleibende Erbschaftsteuer sehr deutlich zurückgehen – was kaum im Sinne des bayerischen Ministerpräsidenten sein dürfte.
Höchst kompliziert würde es, wenn die Länder auch die Bemessungsgrundlage selbst bestimmen könnten, wie dies neuerdings bei der Grundsteuer der Fall ist. Bayern könnte dann die Freibeträge erhöhen, sodass etwa die Erben vom sprichwörtlichen „Häuschen der Oma“ auch dann keine Steuer zahlen müssten, wenn dieses nicht in Hof, sondern am sehr hochpreisigen Tegernsee liegt. Für den Finanzausgleich müsste dann ein fiktives Aufkommen bei normierter Bemessungsgrundlage und vereinheitlichten Steuersätzen ermittelt werden – was sicher kein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Entlastung der Finanzverwaltungen wäre.
Angesichts dieser Probleme scheint es unwahrscheinlich, dass Bundestag und Bundesrat sich auf solch eine Regionalisierung verständigen – selbst wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr eine neuerliche Erbschaftsteuerreform anmahnen sollte.
Bund und Länder wären aber gut beraten, ein Urteil aus Karlsruhe zum Anlass zu nehmen, über die Sinnhaftigkeit nachzudenken, das Aufkommen dieser Umverteilungssteuer par excellence den Bundesländern zuzubilligen. Denn einen überzeugenden Grund dafür, warum soziale Umverteilung an Bundesländergrenzen haltmachen sollte, gibt es nicht.
Darüber hinaus enthält das Erbschaftsteuergesetz manch weitere Ungereimtheit, die als ungerecht empfunden werden könnte. So werden zwar de jure Erben sehr großer Vermögen mit bis zu 50 Prozent belastet. De facto kommen solch hohe Sätze aufgrund von Sonderregeln für Betriebsvermögen nur selten zur Anwendung. Als nicht minder ungerecht mag man empfinden, dass Geschwister für Erbschaften jenseits eines Freibetrags von 20.000 Euro 15 Prozent und Nicht-Verwandte gar 30 Prozent entrichten müssen – und damit höher belastet werden als manche Erben von Betriebsvermögen in Milliardenhöhe.
Ein Reformmodell, das greifen würde
Eine Erbschaftsteuerreform, die ihren Namen verdient, könnte die Freibeträge für alle Erben auf 100.000 Euro erhöhen. Dadurch würden die Finanzämter von rund der Hälfte aller Vorgänge befreit, ohne dass nennenswertes Steueraufkommen entfiele. Für nahe Verwandte könnten ferner die Freibeträge an die jüngsten Teuerungsschübe angepasst werden, was die Zahl der Vorgänge weiter verringern würde. Jenseits der Freibeträge könnten niedrige Steuersätze auf das gesamte Vermögen erhoben werden. Niedrige Steuersätze bei breiter Bemessungsgrundlage würden die Effizienz des Steuersystems erhöhen, da es zu weniger Ausweichreaktionen käme.
Überdies würde solch eine Erbschaftsteuer die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen in den Mittelpunkt rücken. Auch wenn die Mittelstandslobby dies verneint: Wer einen Betrieb im Wert von vielen Millionen oder gar Milliarden Euro erbt, dessen Leistungsfähigkeit erhöht sich auch dann, wenn dieses Vermögen im Unternehmen gebunden ist. Wenn eine Unternehmerfamilie nicht bereit ist, einmal pro Generation diese Steuerlast zu tragen, steht es ihr frei, ihr Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln – mit allen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen.
„Die Erbschaftsteuer ist ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst“, mahnten 2014 drei der acht Verfassungsrichter des Ersten Senats in ihrem Sondervotum an. „Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik – nicht aber in ihrem Belieben.“