Kommentar: Übergewinne: Die Bundesregierung schafft ein Bürokratiemonster
Die Erlösobergrenze soll für jede einzelne Anlage separat definiert werden.
Foto: dpaMit der geplanten Abschöpfung von Übergewinnen nimmt es kein gutes Ende. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich vorgenommen, bei der Berechnung der Übergewinne ganz genau zu sein. Es soll so gerecht wie möglich werden. Und nebenbei sollen natürlich auch noch möglichst hohe Einnahmen dabei herauskommen.
Nun droht eine Regulierung, die als besonders abschreckendes Beispiel in die jüngere Gesetzgebungsgeschichte eingehen könnte. Sie entfernt sich weit von dem Anspruch der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen sowie transparente und effiziente Regelungen zu schaffen.
Außerdem hat sie auch mit der Beschlusslage der EU-Staaten nicht mehr viel gemein. Die Staaten haben sich auf das von der EU-Kommission ersonnene Modell verständigt, für Stromerzeugungstechnologien mit geringen Erzeugungskosten – im Wesentlichen erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle – eine Erlösobergrenze von 180 Euro je Megawattstunde festzulegen und oberhalb dieser Grenze zuzuschlagen. Die Obergrenze ist – von wenigen Ausnahmen, etwa Biomasse, abgesehen – nicht besonders streng, sie ist klar und schafft damit Kalkulierbarkeit.
Deutschland geht einen anderen Weg. Es sollen maßgeschneiderte Erlösobergrenzen festgelegt werden, die nach Erzeugungsart und Vermarktungsvariante differenzieren. Kombiniert mit „Sicherheitszuschlägen“ und Korrekturfaktoren ergeben sich ungeahnte Varianten. Sie sollen Anwendung finden für alle Anlagen, die mindestens ein Megawatt installierter Leistung aufweisen. Damit ist jedes einzelne Windrad betroffen. Nach Branchenangaben reden wir über 35.000 Fälle, für die individuell die Erlösobergrenze festgelegt wird, nach der dann täglich (!) eine Abrechnung erfolgen soll.
Zweifelsfälle, Unklarheiten, Abgrenzungsprobleme und Fehler potenzieren sich bei der Masse der zu erhebenden Daten schnell. Es dürfte munter prozessiert werden. Die Anwaltskanzleien können schon auf Mitarbeitersuche gehen. Die Überlastung der Gerichte wird auf die Spitze getrieben. Die höheren Einnahmen gegenüber der pauschalen Lösung auf EU-Ebene dürften von den überflüssigen Bürokratiekosten zu einem erheblichen Teil aufgezehrt werden.
Kein Widerstand der Stromerzeuger
Um Missverständnissen vorzubeugen: Grundsätzlich ist die Abschöpfung der Übergewinne richtig. Strom, der im Großhandel über viele Jahre für 30 oder 40 Euro je Megawattstunde gehandelt wurde, hat sich in den vergangenen Monaten extrem verteuert, die Kosten haben sich für viele Stromerzeuger aber gar nicht oder nur wenig erhöht.
In der Spitze kassierten die Erzeuger im Spätsommer 400, 500 oder gar 600 Euro für eine Megawattstunde. Zur Veranschaulichung: Wer in vergangenen Jahren mit seiner Anlage bei einem Verkaufspreis von 40 Euro beispielsweise drei Euro verdient hat, verdiente mit dem Verkauf zu Spitzenzeiten vor einigen Wochen bei einem Verkaufspreis von 400 Euro statt drei Euro einen Betrag von 363 Euro.
Die beiden Zahlen trennt der Faktor 121. Diese Gewinnsteigerung darf man dann wohl obszön nennen. Sicherheitshalber sei noch angemerkt, dass das Zahlenbeispiel natürlich nur greift, wenn der Strom nicht langfristig vertraglich vergeben war. Dann sind die Preisausschläge an den Betreibern vorbeigegangen.
Auch die Stromerzeuger selbst wehren sich nicht gegen die Abschöpfung von Übergewinnen. Egal, ob Kohlekraftwerksbetreiber oder Erneuerbare-Energien-Branche – fast alle haben eingeräumt, dass sie in der Krise nicht über jedes vernünftige Maß hinaus auf Kosten von Privathaushalten und Wirtschaft Geld verdienen wollen. Sie sind bereit, einen Beitrag zu leisten, um daraus zumindest zum Teil die geplanten Entlastungen für Verbraucher zu finanzieren. Das zu erwartende Lamento, die Gewinne seien unantastbar, blieb erfreulicherweise aus.
Doch mit dem Modell, das das Bundeswirtschaftsministerium nun umsetzen will, hat die Bundesregierung die Energiebranche trotzdem gegen sich. Das Konzept schießt völlig übers Ziel hinaus. Über Einzelfälle dürfte noch prozessiert werden, wenn die Abschöpfung der Übergewinne, die ja nur befristet gelten soll, längst Geschichte ist.