Forschungszulage Steuerliche Forschungsförderung: Unternehmen können ab jetzt Zulage beantragen

Forschende Unternehmen sollen in Zukunft mehr durch den Bund gefördert werden.
Berlin Seit dem 1. April kann die steuerliche Forschungsförderung bei den Finanzämtern beantragt werden. Über das Vorhaben wurde mehrere Legislaturperioden gestritten – zum Anfang 2020 wurde die Förderung schließlich eingeführt. Grund für die Verzögerung war, dass zunächst die neue „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ aufgebaut werden musste. Diese arbeitet nun – vollständig digital – und stellt die nötigen Bescheinigungen dafür aus, dass es sich um förderfähige Projekte handelt.
Forschende Unternehmen haben einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 25 Prozent ihrer Lohnkosten für Forscher. Gefördert wird daneben auch Auftragsforschung – und zwar mit 25 Prozent bezogen auf 60 Prozent der Auftragssumme. Dadurch sollen auch kleinere Unternehmen und solche ohne eigene Forschungsabteilung zum Einstieg in Forschung und Entwicklung motiviert werden.
Maximal können Kosten in Höhe von zwei Millionen Euro angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 500.000 Euro jährlich. Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 hat die Bundesregierung wegen der Coronakrise die maximale Bemessungsgrundlage sogar auf vier Millionen Euro jährlich erhöht. Dadurch ist bis auf Weiteres also ein Steuerbonus von bis zu einer Million Euro pro Jahr möglich.
Vor ihrer Einführung war das Instrument zur Steigerung der Innovationstätigkeit viele Jahre heftig umstritten. Die Befürworter erhofften sich höhere Forschungsleistungen der Unternehmen. Zudem verwiesen sie auf den Wettbewerbsnachteil Deutschlands, da die Mehrheit der OECD-Staaten Forschung und Entwicklung schon seit Langem gesondert fördert.
Kritiker warnten vor bloßen Mitnahmeeffekten – vor allem durch größere Unternehmen. Zudem scheiterte die Einführung mehrfach am Widerstand der jeweiligen Finanzminister. Doch auch nach der Einführung gibt es weiter Kritik. So monierte der Bundesrechnungshof kürzlich, die Zulage sei weder zielgenau noch rechtssicher. Das Bundesfinanzministerium wies dies zurück.
Zulage wird mit Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet
Die Expertenkommission für Forschung und Innovation (EFI) forderte, der Bund müsse gerade wegen der Krise kurzfristig die Forschungszulage dringend ändern. Die Erhöhung des Förderdeckels auf eine Million Euro während der Pandemie „hilft nur großen Unternehmen“, kritisierte der EFI-Vorsitzende Uwe Cantner. Um auch den Mittelstand besser zu fördern, müsse die Förderquote für kleinere Unternehmen erhöht werden.
Die Forschungszulage wird allerdings nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher sollte der Antrag möglichst zeitnah und „idealerweise vor der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden“, empfiehlt der DIHK. Ergibt sich am Ende ein Verlust, wird die Forschungszulage ausgezahlt. Das dürfte nicht zuletzt für forschungsaffine Start-ups oder von der Coronakrise getroffene Unternehmen von Interesse sein, heißt es beim DIHK.
Beim Finanzamt müssen neben der Bescheinigung keine Belege eingereicht werden. Dennoch sei es ratsam, die für die jeweiligen Projekte aufgewendeten Forscherstunden zu dokumentieren, rät der DIHK mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen. Dafür hat das Bundesfinanzministerium eigens einen Muster-Stundenzettel veröffentlicht. Dieses empfiehlt auch, im Antrag beim Finanzamt das jeweilige Forschungsvorhaben so zu bezeichnen wie beim Antrag bei der Bescheinigungsstelle, um die Zuordnung zu erleichtern.
Zu beachten ist schließlich, dass Projekte nicht doppelt gefördert werden dürfen. Unternehmen können also entweder die neue steuerliche Forschungsförderung beantragen – oder aber Zuschüsse aus der weiterlaufenden Projektförderung, also etwa über das ZIM-Programm des Wirtschaftsministeriums des Bundes, über das Forschungsministerium oder auch über entsprechende Länderprogramme.
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