Recht und Steuern Eintrag im Wettbewerbsregister: Wie sich Unternehmen reinwaschen können

Ein Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren von bis zu fünf Jahren kann für viele Auftragnehmer den wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
Berlin Geldwäsche, Bestechung, Steuerhinterziehung, Betrug, Kartellabsprachen, Mindestlohnverstöße – im neuen zentralen Wettbewerbsregister werden künftig die Delikte von Firmen gespeichert. Die Unternehmen können dann für öffentliche Vergabeverfahren gesperrt sein. Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro müssen Auftraggeber überprüfen, ob die Bewerber eine Eintragung haben.
Betroffene Firmen haben aber die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Löschung zu stellen. Dafür müssen sie unter anderem eine „Selbstreinigung“ nachweisen. Wie das funktionieren soll, steht nun im Entwurf einer Verordnung, die das Wirtschaftsministerium von Peter Altmaier (CDU) vorgelegt hat.
„Sind Unternehmen von einer Eintragung im Wettbewerbsregister betroffen, sollten sie sofort mit Gegenmaßnahmen beginnen“, sagt Kartellrechtler Michael Dallmann von der Kanzlei Schulte Riesenkampff. „Es geht darum, die Ausschlussdauer so gering wie möglich zu halten.“ Denn ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren könne für viele Auftragnehmer den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Auch die Prangerwirkung sei eine ernste Bedrohung für die Unternehmen.
„Das Unternehmen muss nachweisen, dass es geeignete Maßnahmen personeller, technischer und organisatorischer Art getroffen hat, um weitere Straftaten oder Fehlverhalten zu vermeiden“, erklärt Kartellrechtler Dallmann.
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Zeit- und kostenaufwendige Gutachten
Laut Verordnung kann das Bundeskartellamt als Registerbehörde verlangen, „dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen vorlegt“. Der Gutachter müsse „sachkundig und unabhängig“ sein, andernfalls könne er abgelehnt werden. Für die Unabhängigkeit ist auch ausschlaggebend, ob der Gutachter für ein Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren bereits tätig war.
Doch für die Wirtschaft bleiben noch Fragen offen. „Es war allerhöchste Zeit, dass die Bundesregierung ihren Entwurf zur Verordnung vorgelegt hat“, sagte BDI-Geschäftsführerin Iris Plöger dem Handelsblatt. Für eine rechtssichere Anwendung der Selbstreinigung bestehe aber noch „Anpassungsbedarf“.
So sei nicht geklärt, nach welchen Kriterien die Registerbehörde sich für Gutachten oder „andere Unterlagen“ entscheidet. „Gutachten sind teuer, zeitintensiv und belasten die Unternehmen mit unnötiger Bürokratie“, kritisierte Plöger. Der BDI fordert daher, dass Gutachten nur nachrangig verlangt werden dürfen, sofern andere Unterlagen die Anforderungen an den Nachweis nicht erfüllen.
Fragwürdig bleibe laut BDI auch, warum ein Gutachter abgelehnt werden könne, der für den Antragsteller bereits tätig war. „Darunter leiden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen“, erklärte Plöger. „Statt Gutachterwechsel im Zwei-Jahres-Akkord sind Unternehmen auf Praktikabilität sowie Kontinuität in den Geschäftsbeziehungen angewiesen.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht das ähnlich: Der Verordnungswortlaut sei für die Registerbehörde ein „Freibrief“, die Anforderung eines Gutachtens zur Regel zu machen. „Die Erstellung derartiger Gutachten ist zeit- und kostenaufwendig und verzögert das Löschungsverfahren unnötig“, heißt es in einer ZDH-Stellungnahme. Prioritär sollte dem Unternehmen das Recht eingeräumt werden, die Selbstreinigung auf andere Weise als durch Gutachten darzulegen.
Start im ersten Quartal 2021
Der ZDH fordert zudem, dass in der Verordnung konkretere Anhaltspunkte für „sachkundige“ Gutachter aufgeführt werden, um „das Risiko der Betroffenen zu reduzieren, ein bezahltes Gutachten aufgrund der Ablehnung des Gutachters nicht verwenden zu können“.
Das eigentliche „Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen“ war bereits 2017 in Kraft getreten. Doch die elektronische „schwarze Liste“ ist noch immer nicht einsatzbereit.
Auch die nötige Verordnung kommt erst jetzt. Kartellamtschef Andreas Mundt sagte dem Handelsblatt, das Wettbewerbsregister solle „nach der aktuellen Zeitplanung im ersten Quartal 2021 seinen Betrieb aufnehmen“. Das Bundeskartellamt wird dann auch noch eigene „Leitlinien“ zur Selbstreinigung erlassen. Das könnte die abstrakten gesetzlichen Vorgaben noch etwas konkreter machen.
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