Coronakrise: Zwangsgutschein statt Geld zurück: Reise- und Eventfirmen dürfen auf Liquidität hoffen
Die Krise setzt den Reisekonzern unter Druck.
Foto: ReutersDüsseldorf. Reiseunternehmen, Airlines sowie Konzert- und Sportveranstalter dürfen auf zusätzliche Liquidität hoffen – auf Kosten ihrer Kunden. Dies entschied am Donnerstag das sogenannte „Corona-Kabinett“ der Bundesregierung.
Stattdessen sollen sie die Erlaubnis erhalten, Reise- und Veranstaltungskunden mit Gutscheinen abzuspeisen. Diese Gutschriften behalten ihre Gültigkeit, so plant es Berlin, bis Ende 2021.
Erst danach können sie in Bares zurückverwandelt werden, falls von ihnen bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde. Früher ans Geld kommen Bedürftige nach den aktuellen Plänen nur dann, wenn sie einen Härtefall belegen können.
Mit dem Beschluss folgt das „Corona-Kabinett“ den Forderungen des Deutschen Reiseverbands und des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft, die ihre Mitgliedsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sehen.
Viele Airlines haben den Betrieb wegen der Epidemie nahezu vollständig eingestellt, Reiseveranstalter berichten von Hoteliers, die ihnen die Rücküberweisung angezahlter Gelder verweigern.
Noch aber ist keineswegs sicher, ob die Regierung ihren Plan durchbekommt. Da das Reiserecht europaweit harmonisiert ist, sollen die Bundesministerien für Wirtschaft, Justiz und Finanzen ihren Wunsch nun EU-Justizkommissar Didier Reynders vortragen. Brüssel solle einer „Lockerung der aktuellen Regelungen“ zustimmen und den Weg freimachen für eine nationale Einzellösung.
Reiserechtler kritisieren Vorstoß
Ob der Vorstoß Erfolg haben wird, ist ungewiss. Reynders‘ Kommissionskollegin Adina Valean (Verkehr) hat bereits durchblicken lassen, dass sie von obligatorischen Gutscheinen nichts hält. Zudem müssten EU-Parlament und Ministerrat dazu einen Beschluss herbeiführen, was kaum innerhalb der inzwischen laufenden Frist von 14 Tagen zu bewältigen scheint.
Reiserechtler wie Paul Degott in Hannover halten den Berliner Vorstoß ohnehin für rechtlich problematisch. „Der Gesetzgeber müsste den Paragrafen 651 im Bürgerlichen Gesetzbuch dazu ändern – und zwar rückwirkend“, erklärt er.
„Ich habe Bedenken, ob das verfassungsmäßig zulässig ist.“ Hinzu komme, dass eine solche Änderung keineswegs ausgewogen sei, warnt Degott, sondern „zum Nachteil eines Vertragspartners, nämlich des Kunden“.
Auch die Absicherung gegen mögliche Insolvenzfolgen, die von der Bundesregierung in Erwägung gezogen wird (Zitat: „ggf. staatliche Rückversicherung“), könnte scheitern – und zwar am Kleingedruckten in den Versicherungspolicen. „Bei Pauschalreisen wird stets der Reisepreis abgesichert“, sagt Degott, „nicht aber ein Gutschein.“
Selbst aus der Urlaubsbranche hagelt es Kritik. „Die Kunden sollen dafür geradestehen, um möglicherweise marode Reiseveranstalter zu retten“, schimpft Marija Linnhoff vom Verband unabhängiger selbstständiger Reisebüros (VUSR). Nach der Pleite von Thomas Cook drohe nun ein weiterer Vertrauensverlust in die Pauschalreise.
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