Steuern sparen bei ETFs – Tipps für das ETF-Investment

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Iris Schulte-Renger
24.10.2025 – 12:38 Uhr aktualisiert
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Ein blaues Sparschwein neben aufsteigenden Stapeln aus Goldmünzen und einem roten Pfeil – symbolisiert Kapitalwachstum und steuerliche Aspekte bei ETF Steuern
Ein blaues Sparschwein neben aufsteigenden Stapeln aus Goldmünzen und einem roten Pfeil – symbolisiert Kapitalwachstum und steuerliche Aspekte bei ETF Steuern
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitalerträge aus ETFs unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, ergänzt um Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – zentrale Bestandteile der Regelungen zu ETF Steuern.
  • Die Vorabpauschale sorgt außerdem dafür, dass schon während der Haltedauer Steuern anfallen.
  • Beim Verkauf von ETF-Anteilen gilt standardmäßig das FIFO Prinzip, bei dem zuerst die ältesten Anteile verkauft werden, was oft zu höheren Steuern führt; bei guter Planung und Dokumentation können Anleger durch begrenzte Anwendung des LIFO Prinzips die Steuerzahlung zeitlich hinauszögern, was einer Steuerstundung entspricht.

ETFs sind eine recht einfache und mittlerweile beliebte Möglichkeit, langfristig Vermögen aufzubauen. Doch Steuern auf Dividenden, Kursgewinne und Vorabpauschalen können die Rendite schmälern. Wer die Steuerregeln kennt und praktisch anwendet, kann die Steuerlast aber zeitlich optimieren.

Dieser Ratgeber liefert konkrete Tipps, wie Anleger ETF Steuern beziehungsweise die Steuerzahlung beim ETF Verkauf zeitlich verschieben können – verständlich, praxisnah und ohne Fachchinesisch.

Freistellungsauftrag einrichten – Effektiv Steuern sparen bei ETFs

Der Freistellungsauftrag ist das wohl einfachste Werkzeug, um Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags tatsächlich steuerfrei zu stellen. Das funktioniert so:

  • Sparerpauschbetrag: Einzelpersonen dürfen 1.000 Euro, Paare 2.000 Euro Kapitalerträge jährlich steuerfrei behalten.
  • Freistellungsauftrag erteilen: Online oder schriftlich beim Broker oder der Bank beantragen.
  • Aufteilung möglich: Wer mehrere Depots oder Konten hat, kann den Freibetrag aufteilen.
  • Tipp: Den Freistellungsauftrag rechtzeitig einrichten, am besten vor Erzielung erster Erträge!

So verhindert der Freistellungsauftrag, dass die Bank automatisch Steuern einbehält, wenn die Erträge unter dem Freibetrag bleiben. Das spart unnötige Abzüge und Aufwand bei der Steuererklärung.

Ganz konkret: So werden ETFs in Deutschland besteuert

Anhand des folgenden konkreten Beispiels wird zunächst Schritt für Schritt gezeigt, wie viel Steuern beim Verkauf von ETFs überhaupt anfallen können.


Ausgangsdaten

  • Einmalige Investition in einen MSCI World ETF: 10.000 Euro
  • Laufzeit: 5 Jahre
  • Historische Bruttorendite: 8,65 Prozent pro Jahr
  • Angenommene laufende Kosten (TER): 0,20 Prozent jährlich
  • Netto-Rendite nach Kosten: 8,45 Prozent jährlich
  • Fondsart: Aktienfonds (mit Teilfreistellung von 30 Prozent)
  • Angenommener Basiszins: 1,00 Prozent (für Berechnung der Vorabpauschale)
  • Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer): 26,375 Prozent
  • Eingereichter Freistellungsauftrag: 1.000 Euro pro Jahr

Entwicklung des ETF-Werts über fünf Jahre

Nach fünf Jahren mit 8,45 Prozent Netto-Rendite ergäbe sich folgender Wertzuwachs:

JahrWert zum JahresbeginnWert zum Jahresende
110.000,00 €10.845,00 €
210.845,00 €11.761,40 €
311.763,55 €12.755,24 €
412.761,22 €13.833,06 €
513.844,59 €15.001,95 €

Gesamter Gewinn nach fünf Jahren: 5.001,95 Euro


Die Vorabpauschale kommt ins Spiel

Auch ohne Verkauf fällt jedes Jahr mittlerweile eine sogenannte Vorabpauschale an. Diese stellt einen fiktiven Ertrag dar, der auf Grundlage des Jahresanfangswerts berechnet wird. Angenommen wird in diesem Beispiel (zur Vereinfachung) ein Basiszins von 1,00 Prozent.

Formel:
Vorabpauschale = Jahresanfangswert × 1,00 Basiszins × 70 Prozent (also x 0,70; es wird nur mit 70 Prozent des Basiszines kalkuliert)

Vom Freistellungsauftrag abgezogen wird dann die Steuer, die auf die Vorabpauschale anfallen würde (26,375 Prozent).

JahrAnfangswertVorabpauschaleErrechnete Steuer, die vom Freistellungsauftrag abgezogen wird
110.000,00 €49,00 €12,92 €
210.845,00 €53,14 €14,02 €
311.763,55 €57,64 €15,20 €
412.761,22 €62,53 €16,49 €
513.844,59 €67,84 €17,89 €

Vom Freistellungsauftrag einbehaltene Summe nach 5 Jahren:
76,52 €

Die Steuern auf die Vorabpauschalen wurden in jedem Jahr über den Freistellungsauftrag abgedeckt. Im Verkaufsjahr verbleibt nach Abzug von 17,89 Euro noch ein restlicher Freibetrag von 982,11 Euro, der auf den Gewinn angerechnet werden kann (sofern dieser Freibetrag für keine anderen Kapitalerträge genutzt wird).

Jetzt erfolgt also der Verkauf der ETF-Anteile für 15.001,95 Euro.
Der Gewinn beträgt 5.001,95 Euro, wovon 30 Prozent steuerfrei sind (Teilfreistellung bei Aktienfonds).

Berechnung:

  • Steuerfreier Anteil (30 Prozent): 5.001,95 Euro × 30 Prozent = 1.500,59 Euro
  • Steuerpflichtiger Gewinn: 3.501,36 Euro
  • Verbleibender Freistellungsauftrag im Verkaufsjahr (sofern nicht anders genutzt): 982,11 Euro
  • Tatsächlich zu versteuern: 3.501,36 Euro – 982,11 Euro = 2.519,25 Euro
  • Abgeltungssteuer (inkl. Soli): 2.568,50 Euro × 26,375 Prozent = 664,45 Euro

Zusammenfassung

PositionBetrag (€)
Gewinn nach 5 Jahren5.001,95 €
Steuer auf Vorabpauschale0,00 € (freigestellt)
Steuer beim Verkauf664,45
Netto-Gewinn4.337,50 €

An diesen Stellen wurde es steuerlich interessant:

  • Die jährliche Vorabpauschale beziehungsweise die entsprechenden Steuern wurde durch den Freistellungsauftrag vollständig abgedeckt.
  • Im Verkaufsjahr wurde der Restfreibetrag nach Abzug der Vorabpauschale beziehungsweise Steuern) ebenfalls genutzt.
  • Durch die Teilfreistellung bei Aktienfonds waren zudem 30 Prozent des Gewinns steuerfrei.
  • Von 5.001,95 Euro Gewinn blieben so nach Steuern noch 4.337,50 Euro übrig.

Und wie hätte das Ganze ohne Freistellungsauftrag ausgesehen?

Ohne einen Freistellungsauftrag hätte der Anleger zunächst einmal die Steuern auf die Vorabpauschale zahlen müssen (insgesamt 76,52 Euro in fünf Jahren). Beim ETF Verkauf hätten dann letztlich 3.424,84 Euro versteuert werden müssen (3.501,36 abzüglich der 76,52 Euro), was eine Steuerlast von 903,30 Euro bedeutet hätte.

Von 5.001,95 Euro Gewinn wären also ohne Freistellungsauftrag nur 4.098,65 Euro und damit rund 238,85 Euro weniger übrig geblieben.

Vorabpauschale verstehen und richtig handeln

Nach dem Freistellungsauftrag folgt ein weiterer wichtiger Aspekt des Themas Besteuerung von ETFs: die Vorabpauschale. Sie betrifft vor allem Anleger, die auf thesaurierende ETFs setzen – also solche ETFs, die ihre Erträge automatisch wieder anlegen, statt sie auszuschütten.

Thesaurierende ETFs nutzen die Erträge, wie Dividenden und Zinsen, um den Fondswert zu steigern. Das klingt nach einem cleveren Zinseszinseffekt, der langfristig die Rendite erhöht. Doch steuerlich bringt das eine Besonderheit mit sich: Weil keine Ausschüttungen fließen, könnte man meinen, dass auch keine Steuern anfallen. Leider greift stattdessen die Vorabpauschale.

Die Vorabpauschale ist eine Art fiktiver Ertrag, der jährlich berechnet wird und auf den dann Steuern fällig werden – auch wenn kein Geld tatsächlich ausgezahlt wird. Sie sorgt dafür, dass der Fiskus nicht erst beim Verkauf zugreift, sondern schon während der Haltedauer Steuern erhebt.

Berechnet wird sie aus dem Wert der ETF-Anteile zu Jahresbeginn, multipliziert mit einem Basiszins, der sich am allgemeinen Zinsniveau orientiert, und einem Faktor von 0,7 (bei einem Aktienfonds).

Von diesem Betrag werden Ausschüttungen abgezogen. Bleibt ein positiver Wert, fällt darauf die Abgeltungssteuer an, die der Broker automatisch vom Verrechnungskonto abbucht.

Für Anleger bedeutet das: Die Vorabpauschale kann die Steuerlast erhöhen, auch wenn keine Ausschüttungen erfolgen. Deshalb ist es wichtig, das Verrechnungskonto im Januar ausreichend zu decken, um zum Beispiel Gebühren zu vermeiden. Durch die gezielte Nutzung des Freistellungsauftrags kann man zudem verhindern, dass auf die Vorabpauschale Steuern bis zum Freibetrag abgezogen werden.

Die Verkaufsreihenfolge beeinflusst den Zeitpunkt der Steuerzahlung: FIFO und LIFO

Die Reihenfolge, in der ETF-Anteile verkauft werden, hat Einfluss auf die Steuerlast und darauf, zu welchem Zeitpunkt welche Beträge fällig werden. In Deutschland gelten zwei grundlegende Prinzipien:

  • FIFO (First-in-first-out) ist die gesetzliche Standardregel. Dabei werden die zuerst gekauften, also ältesten Anteile auch zuerst verkauft. Da diese Anteile oft über einen längeren Zeitraum Kursgewinne erzielt haben, führt ihr Verkauf in der Regel zu höheren Steuerzahlungen. Die Steuer wird natürlich direkt zum Zeitpunkt des Verkaufs fällig.
  • LIFO (Last-in-first-out) bedeutet, dass die zuletzt gekauften, also jüngsten Anteile zuerst verkauft werden. Diese haben häufig geringere Gewinne, sodass die Steuerlast in dem Verkaufsjahr niedriger ausfallen würde, als wenn ältere Anteile mit höheren Kursgewinnen verkauft werden würden.

Das deutsche Steuerrecht erlaubt die uneingeschränkte Anwendung von LIFO in Deutschland allerdings nicht.

Stattdessen können Anleger durch Strategien wie regelmäßigen ETF-Wechsel oder die Nutzung eines Zweitdepots gestaffelte Verkäufe durchführen, die legal sind und eine ähnliche Wirkung wie LIFO erzielen.

Diese Methoden ermöglichen es, den Zeitpunkt der Steuerzahlung zu steuern und so die Steuerlast zu optimieren.

Allerdings muss man deutlich sagen: Durch diese beiden Methoden verschiebt sich die Zahlung der (zumeist) höheren Steuern für den Verkauf älterer Anteile nur auf einen späteren Zeitpunkt.

Sie führen damit effektiv zu einer Steuerstundung, nicht zu einer dauerhaften Steuervermeidung!

Methode 1: Gestaffeltes ETF-Investment

Diese Strategie basiert auf der Idee, nicht über Jahrzehnte in nur einen einzigen ETF zu investieren, sondern das Kapital auf mehrere ETFs zu verteilen. Diese werden jeweils über einen Zeitraum von zum Beispiel zehn Jahren bespart (. Dabei entstehen drei klar getrennte Tranchen mit unterschiedlichen Kaufzeitpunkten und eigenen Wertpapierkennnummern (WKN).

Diese Aufteilung schafft eine strukturierte Anlage, bei der sich die Verkaufsreihenfolge flexibel gestalten lässt. Beim Verkauf können gezielt die jüngeren Tranchen zuerst veräußert werden, die meist geringere Kursgewinne aufweisen. Dadurch verschiebt sich die Steuerlast nach hinten, und mehr Kapital bleibt länger im Depot, um vom Zinseszinseffekt zu profitieren.

Hier muss man bereits in der Sparphase aktiv werden:

  1. Zunächst wird ein ETF über etwa zehn Jahre angespart.
  2. Danach wechselt man zu einem zweiten ETF mit eigener WKN und bespart diesen ebenfalls rund zehn Jahre.
  3. Schließlich folgt ein dritter ETF, der wiederum für etwa zehn Jahre bespart wird.

Wer früh mit dem Investieren beginnt, kann die Strategie auf vier oder fünf ETFs erweitern, sollte jedoch die Übersichtlichkeit bewahren. Eine sorgfältige Dokumentation der Kaufzeitpunkte ist unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile später nutzen zu können.

Methode 2: Ein Zweitdepot nutzen

Für Anleger, die bereits über einen längeren Zeitraum in einen einzigen ETF investiert haben, kann die Eröffnung eines Zweitdepots eine weitere Möglichkeit sein, das FIFO Prinzip zu umgehen. Da beim Übertrag ebenfalls das FIFO Prinzip gilt, wandern in der Regel zuerst die ältesten Anteile ins neue Depot.

Im Hauptdepot verbleiben somit überwiegend jüngere Anteile. Verkauft man nun aus dem Hauptdepot, veräußert man de facto zuerst die jüngeren Anteile.

Der Depotübertrag erfordert zwar etwas organisatorischen Aufwand und kann einige Tage oder Wochen dauern, bietet aber dann eine klare Trennung der Bestände und damit mehr steuerliche Flexibilität.

Wichtig ist, dass auch die steuerlichen Anschaffungskosten korrekt übertragen werden, damit die Steuerlast später sauber berechnet werden kann.

Was beim ETF Sparplan steuerlich wichtig ist

Die gerade beschriebenen Regeln zur Verkaufsreihenfolge und Steueroptimierung gelten selbstverständlich auch bei der Auszahlung von ETF Sparplänen. Denn auch hier erfolgt die Auszahlung durch den Verkauf von Anteilen, wodurch steuerpflichtige Gewinne realisiert werden. Dabei kommt ebenfalls das FIFO Prinzip zum Tragen, das heißt, die zuerst erworbenen Anteile werden bei der Auszahlung zuerst verkauft und versteuert.

Um die steuerliche Behandlung nachvollziehen und optimieren zu können, ist es wichtig, dass Anleger die Kaufdaten ihrer ETF-Anteile genau kennen. Diese Informationen – wie Kaufdatum, Stückzahl und Anschaffungskosten – werden vom Broker in der Regel im Depotkonto hinterlegt und sind in den Jahressteuerbescheinigungen oder in den Transaktionsübersichten einsehbar. Dort findet sich auch der „Einstandskurs“ oder „Anschaffungskostenwert“, der für die korrekte Berechnung der Steuer relevant ist.

ETF Steuern sparen mit der NV-Bescheinigung

Wer wenig verdient, kann auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) beantragen – wenn das Einkommen inklusive Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag liegt – aktuell 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für Paare. Das bedeutet: Keine Steuerpflicht auf Kapitalerträge. Einfach beim Finanzamt beantragen, Bescheinigung an die Bank weitergeben – und schon fließt das Geld ohne Steuerabzug aufs Konto.

Das ist besonders praktisch für Rentner, Studierende, Geringverdiener oder Kinder mit eigenem Vermögen. Die NV gilt drei Jahre, danach muss sie entweder erneuert oder zurückgegeben werden.

Also: Die NV-Bescheinigung ist kein Hexenwerk, sondern ein cleverer Weg, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden und mehr vom Ersparten zu behalten – und gerade für Menschen mit geringem Einkommen ein echter Gewinn.

Die wichtigsten Fakten zur NV-Bescheinigung

NV-MerkmalBeschreibung
Wer kann sie beantragen?Personen mit Einkommen unter dem Grundfreibetrag, z.B. Rentner, Studenten, Geringverdiener oder Kinder mit eigenem Vermögen
Gültigkeit3 Jahre
AntragstellungBeim zuständigen Finanzamt
(Einkommensnachweis)
WirkungKein Steuerabzug auf Kapitalerträge
Kombination mit Freistellungsauftrag möglich?
NV ersetzt Freistellungsauftrag
RückgabepflichtBei Überschreiten des Freibetrags
Quelle: Eigene Recherche
Stand: 2025

Verluste clever verrechnen: So gibt’s einen Steuervorteil

Wer schon einmal einen ETF verkauft hat, der im Minus liegt, kennt das mulmige Gefühl: Verluste sind ärgerlich, doch sie können wenigstens noch als Steuerhelfer fungieren. In Deutschland lassen sich nämlich Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen.

Wie funktioniert das?

  1. Die Bank führt für jeden Anleger einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Dort werden alle realisierten Verluste gesammelt und automatisch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.
  2. Das bedeutet: Werden in einem Jahr Verluste realisiert, müssen darauf keine Steuern gezahlt werden – im Gegenteil, diese Verluste reduzieren die Steuerlast, indem sie mit Gewinnen aus anderen Verkäufen verrechnet werden.
  3. Aber Achtung: Bei Depots bei mehreren Banken werden Verluste nicht automatisch zusammengeführt. In diesem Fall kann bei der Bank, bei der Verluste erzielt wurden, eine Verlustbescheinigung beantragt werden.
  4. Diese Bescheinigung wird dann in der Steuererklärung angegeben, damit das Finanzamt die Verluste mit Gewinnen aus anderen Quellen verrechnet. So wird verhindert, dass Verluste ungenutzt verfallen.

Verluste sollten gezielt realisiert werden, wenn Gewinne erwartet werden, um die Steuerlast zu senken. Das ist besonders sinnvoll, wenn ohnehin eine Umschichtung oder ein Verkauf von Teilen des Portfolios geplant ist.

Verlustverrechnung in Aktion: Ein Beispiel

Angenommen, in einem Jahr werden 5.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf von ETF A erzielt, aber es wird auch 2.000 Euro Verlust aus dem Verkauf von ETF B offensichtlich. Ohne Verlustverrechnung müsste der Anleger auf die gesamten 5.000 Euro Steuern zahlen. Dank der Verlustverrechnung wird der zu versteuernde Gewinn aber auf 3.000 Euro reduziert.

Bei einem angenommenen Steuersatz von etwa 26 Prozent ergäbe sich mit Verlustverrechnung sich eine Steuerersparnis von rund 520 Euro (1.300 im Vergleich zu 780 Euro Steuern) – eine Ersparnis, die investiert werden kann.

Kurzum: Die wichtigsten Hebel, um bei ETFs Steuern zu sparen

Wer seine Steuerlast bei ETFs clever reduzieren oder den Zahltag optimieren will, muss also nur die richtigen Stellschrauben kennen. Hier noch einmal alle in diesem Ratgeber erläuterten Möglichkeiten auf einen Blick:

StellschraubeWirkung
FreistellauftragVermeidet Steuerabzug bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, reduziert somit effektiv die Steuerlast
VorabpauschaleFührt zu jährlicher Steuerzahlung auf fiktive Erträge bei thesaurierenden ETFs; Anleger können durch ausreichende Deckung des Verrechnungskontos und Nutzung des Freibetrags die Belastung steuern, eine Steuervermeidung ist jedoch nicht möglich
Verkaufsreihenfolge (FIFO/LIFO)Beeinflusst den Zeitpunkt der Steuerzahlung; durch gezielte Anwendung von LIFO-ähnlichen Methoden kann die Steuerzahlung zeitlich hinausgezögert werden, die Steuerlast selbst wird aber nicht reduziert
Gestaffelte ETF-InvestmentsSchafft klare Kaufzeitpunkte durch mehrere ETFs, ermöglicht flexible Verkaufsentscheidungen und damit eine zeitliche Steueroptimierung
ZweitdepotErlaubt Trennung von Alt- und Jungbeständen, wodurch gezielt jüngere Anteile verkauft und Steuerzahlungen zeitlich gestreckt werden können
VerlustverrechnungReduziert die Steuerlast durch Verrechnung von realisierten Verlusten mit Gewinnen
NichtveranlagungsbescheinigungHebt die Steuerpflicht auf Kapitalerträge bei Einkommen unter dem Grundfreibetrag auf, ermöglicht vollständige Steuerbefreiung für den Zeitraum der Gültigkeit
Quelle: Eigene Recherche
Stand: 2025

All diese Instrumente können helfen, Steuerzahlungen zu steuern. Wer diese Möglichkeiten nutzt und frühzeitig plant, kann langfristig oft von einem stärkeren Vermögensaufbau profitieren.

Vor dem ETF Sparen steht die Depotauswahl

Wer einen ETF Sparplan anlegen will, braucht jedoch zunächst einmal ein Depot, bevor er sich dann letztlich Gedanken um die Steuerlast machen kann. Nicht jedes Depot ist gleich – und gerade bei ETFs machen die Details oft den Unterschied. Ob Kosten, Auswahl, Bedienkomfort oder Extras: Wer clever anlegt, achtet darauf, dass das Depot nicht nur günstig ist, sondern auch zu den eigenen Sparzielen passt. Daher hier abschließend ein kurzer Blick auf drei beliebte Online Broker und ihre Depots.

Trade Republic – Gratis-Depot mit Girokonto

Trade Republic mischt seit seinem Start 2019 den deutschen Finanzmarkt kräftig auf – und das aus gutem Grund. Mit über 2.600 kostenlosen ETF Sparplänen (Testbericht) bietet die Plattform eine beeindruckende Auswahl, die kaum ein anderer Broker erreicht.

Für Sparfüchse besonders attraktiv: Keine Depotgebühren, keine Orderkosten bei Sparplänen und eine minimale Fremdkostenpauschale von nur 1 Euro pro Trade außerhalb der Sparpläne. So können Anleger schon ab einem Euro starten und flexibel zwischen wöchentlichen, zweiwöchentlichen, monatlichen oder vierteljährlichen Sparintervallen wählen.

Neben der großen Produktauswahl, die unter anderem noch Kryptos beinhaltet, punktet Trade Republic mit einem schlanken, nutzerfreundlichen Design, das den Einstieg auch für Einsteiger kinderleicht macht. Hinzu kommen ein kostenloses Girokonto (Testbericht), Zinsen auf nicht-investiertes Guthaben (Testbericht) und neuerdings auch ein Kinderdepot (Testbericht). Kurz gesagt: Trade Republic ist der smarte Partner für alle, die beim Sparen auf das Wesentliche setzen – maximale Auswahl, minimale Kosten, maximale Flexibilität.

Finanzen.net Zero – Mehr als 1.700 ETF Sparpläne

Finanzen.net Zero ist ein weiterer Online Broker, der sich vor allem durch sein günstiges Gebührenmodell und eine breite Produktpalette hervorhebt. Nach der Übernahme von Gratisbroker bietet Finanzen.net Zero mittlerweile über 1.700 ETF Sparpläne an, die Anleger ohne Depotgebühren und ohne Orderkosten besparen können. Die Sparraten starten auch hier ab einem Euro.

Neben dem ETF-Angebot ermöglicht Finanzen.net Zero auch den Handel mit Kryptowährungen, Aktien oder auch Optionsscheinen. Die Plattform bietet eine benutzerfreundliche App, die sowohl für Einsteiger als auch für erfahrene Anleger geeignet ist. Die Kontoeröffnung erfolgt unkompliziert online mit einer schnellen Video-Identifikation und es gibt ebenfalls ein Kinderdepot (Testbericht). Kunden profitieren von der Einlagensicherung der Baader Bank, die als Partnerbank fungiert. Insgesamt präsentiert sich Finanzen.net Zero als eine moderne und kostengünstige Option für Anleger, die flexibel in ETFs und Kryptowährungen investieren möchten.

Scalable Capital – Nicht nur für ETF Sparer interessant

Scalable Capital spricht wohl besonders Vieltrader und ETF-Sparer an. Mit über 2.700 ETF Sparplänen und einer breiten Palette an Aktien, Derivaten und Kryptowährungen (allerdings in Form von ETPs und ETCs) bietet die Plattform eine große Auswahl. Anleger können bereits ab 1 Euro monatlich sparen. Im kostenlosen Free-Modell fallen 0,99 Euro pro Trade an, während im Prime+ Modell ab 4,99 Euro monatlich viele Trades komplett provisionsfrei sind.

Ein besonderes Highlight für Kunden mit dem Prime+ Abo sind die Zinsen p. a. auf Guthaben, die das Kapital zusätzlich wachsen lassen. Darüber hinaus ist das Scalable Capital Kinderdepot (Testbericht) inzwischen verfügbar – inklusive „Taschengeld“-Vorteil mit hunderte ETFs ohne Produktkosten (0 Prozent TER) und 0 Prozent Verwaltungsgebühr im Wealth-Depot. Die Verwaltung erfolgt vollständig digital – komfortabel per App oder Browser.


Häufig gestellte Fragen zum Thema ETF Verkauf und Steuern

Ist ein ETF nach zehn Jahren steuerfrei?

Nein, ETFs sind in Deutschland auch nach zehn Jahren Haltedauer nicht steuerfrei. Die Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer.

Wann muss ich Steuern auf einen thesaurierenden ETF zahlen?

Bei thesaurierenden ETFs fallen Steuern regelmäßig an – auch ohne Verkauf. Jährlich wird die sogenannte Vorabpauschale berechnet, auf die dann die Abgeltungsteuer fällig wird. Zusätzlich wird beim Verkauf die Steuer auf den tatsächlichen Gewinn erhoben, wobei bereits besteuerte Vorabpauschalen angerechnet werden.

Kann ich ETFs als Altersvorsorge steuerlich absetzen?

Im normalen Depot sind ETFs nicht steuerlich absetzbar, selbst wenn sie langfristig der Altersvorsorge dienen. Eine Ausnahme besteht jedoch zum Beispiel im Rahmen der Basisrente (Rürup-Rente): Im Jahr 2025 sind Beiträge hier bis zu 29.344 Euro steuerlich absetzbar; für Ehepaare liegt der gemeinsame Höchstbetrag bei 58.688 Euro. Voraussetzung ist, dass die ETF-Anlage über einen entsprechenden Rürup-Tarif erfolgt.


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Hinweis: Alle Inhalte und Berechnungen wurden vereinfacht dargestellt, jedoch nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Bei individuellen steuerlichen Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters – zumal sich auch die Steuergesetze stets ändern können.

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