Das Wichtigste in Kürze:
- Wer die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) als Angestellter überschreitet, darf in die Private Krankenversicherung wechseln.
- Die JAEG liegt im Jahr 2024 bei 69.300 Euro brutto.
- Allerdings wird die Versicherungspflichtgrenze jedes Jahr neu festgesetzt.
Ob ein Angestellter in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann, hängt maßgeblich von der Einkommenshöhe ab. Ist diese Versicherungspflichtgrenze (oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten, kann man wechseln – und doch tun sich weitere Fragen auf, wie zum Beispiel: Was passiert, wenn ich plötzlich wieder weniger verdiene?
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Was genau heißt Versicherungspflichtgrenze?
Für Angestellte ist die Versicherungspflichtgrenze die entscheidende Hürde, die vor dem Wechsel in die PKV genommen werden muss. Diese Grenze wird jährlich neu festgelegt.
Für diese Gruppen gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht
Für Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer und niedergelassene Ärzte ist die JAEG nicht relevant, da diese Personengruppen nicht der Versicherungspflicht unterliegen und somit grundsätzlich die Wahl zwischen GKV und PKV haben.
Beamte stehen vor der Wahl zwischen einer beihilfekonformen Absicherung in der PKV und der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Die JAEG ist auch für sie nicht maßgeblich, außer in Fällen, wo es um die Familienversicherung der Kinder in der GKV geht.
Wie hoch ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze?
Im Jahr 2024 liegt diese Grenze bei einem Jahresgehalt von 69.300 Euro, was einem monatlichen Einkommen von 5.775 Euro entspricht.
In den vergangenen Jahren hat sich die JAEG kontinuierlich erhöht, wie die folgende Tabelle zeigt:
Zeitraum | Monatlicher Betrag | Jährlicher Betrag |
---|---|---|
2024 | 5.775,00 € | 69.300 € |
2023 | 5.550,00 € | 66.600 € |
2022 | 5.362,50 € | 64.350 € |
2021 | 5.362,50 € | 64.350 € |
2020 | 5.212,50 € | 62.550 € |
2019 | 5.062,50 € | 60.750 € |
2018 | 4.950,00 € | 59.400 € |
Diese Entwicklung der JAEG zeigt, dass die Schwelle für den Wechsel in die PKV stetig steigt, was die Entscheidung für oder gegen eine private Krankenversicherung jährlich neu beeinflusst.
Was ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“ ist ausschließlich für Angestellte wichtig, die vor der gesetzlichen Änderung am 31. Dezember 2002 schon privat versichert waren. 2003 wurde die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für den Beitritt zur PKV deutlich angehoben, sodass einige privat Versicherten aufgrund ihres Einkommens nur der Wechsel in die GKV geblieben wäre.
Um diesen Personen den Verbleib in der PKV zu ermöglichen, wurde die „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“ eingeführt. Für die Betroffenen gilt somit eine niedrigere Einkommensgrenze, die es ihnen erlaubt, auch dann in der PKV zu bleiben, wenn sie lediglich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Diese Grenze ist niedriger angesetzt als die reguläre JAEG und 2024 zum Beispiel 62.100 Euro brutto jährlich.
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2002 in die PKV eingetreten sind, gilt diese besondere Regelung jedoch nicht.
Was ist der Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt eine zentrale Rolle für Mitglieder der GKV. Sie legt fest, bis zu welchem Einkommensniveau die Beiträge zur GKV berechnet werden. Aktuell liegt diese Grenze bei 62.100 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Einkommen, das diese Grenze übersteigt, nicht in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einfließt. Für GKV-Mitglieder, die ein höheres Einkommen erzielen, führt dies zu einer Begrenzung ihrer maximalen Beitragslast.
Beide Grenzen haben eine gemeinsame Tendenz: Sie steigen über die Jahre an. Dies führt dazu, dass auch der maximale Beitrag in der GKV kontinuierlich steigt, da die Beitragsbemessungsgrenze an das allgemeine Einkommensniveau angepasst wird.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sich die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln, jedes Jahr auf ein höheres Einkommensniveau verschiebt.
Was passiert, wenn ich plötzlich weniger verdiene?
Sinkt das Einkommen unter die JAEG, etwa aufgrund eines Berufswechsels oder einer Reduzierung der Arbeitszeit, muss der Angestellte normalerweise in die GKV zurückkehren. Ausnahmen gelten für Personen, die älter als 55 Jahre sind und bereits seit mindestens fünf Jahren in der PKV versichert sind. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, selbst wenn ihr Einkommen sinkt. Auch bei einer Arbeitszeitverkürzung kann unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV erfolgen.
Die Folgen etwaiger Arbeitslosigkeit
Im Falle von Arbeitslosigkeit und einem Einkommen, das dadurch unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt, tritt die Versicherungspflicht in der GKV in Kraft. Allerdings besteht die Möglichkeit, weiterhin privat versichert zu bleiben, wenn man mindestens fünf Jahre Mitglied der PKV war. In diesem Fall erhält der Angestellte nämlich von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum PKV-Beitrag.
Für Personen über 55 Jahren, die länger als fünf Jahre privat versichert waren, bleibt die PKV bestehen; ein Wechsel zurück in die GKV ist dann nicht mehr möglich.
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Häufig gestellte Fragen zur Versicherungspflichtgrenze
Die jährliche Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) spiegelt die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung wider. Sie basiert auf dem durchschnittlichen Einkommensanstieg des Vorjahres. Wenn also die durchschnittlichen Gehälter steigen, erhöht sich entsprechend die JAEG. Diese Erhöhung bedeutet, dass die Schwelle, ab der Angestellte in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können, angehoben wird. Insgesamt sorgt die jährliche Anpassung der JAEG dafür, dass die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln, an die allgemeine Lohnentwicklung angeglichen wird und somit ein fairer und aktueller Rahmen für die Entscheidung zwischen GKV und PKV gegeben ist.
Sobald die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ansteigt, können Angestellte, deren Einkommen dadurch unter die neue Grenze fällt, theoretisch wieder versicherungspflichtig in der GKV werden. In solchen Fällen ermöglicht der Gesetzgeber jedoch, dass sich diese privat Versicherten von der neuen Versicherungspflicht befreien lassen. Hierfür müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Versicherungspflicht, die jeweils ab dem 1. Januar eines Jahres gilt, also spätestens bis zum 31. März, einen entsprechenden Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Allerdings: Einmal von der Versicherungspflicht befreit, ist ein Wechsel zurück in die GKV normalerweise nicht mehr möglich.
Das Jahresarbeitsentgelt setzt sich aus verschiedenen Einkommensbestandteilen zusammen. Grundlegend dafür ist das vertraglich festgelegte Jahresbruttogehalt. Hinzu kommen regelmäßige Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere wiederkehrende Zuzahlungen. Es gibt jedoch bestimmte Einkommensarten, die nicht in die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts einfließen. Dazu zählen Bonifikationen und Familienzuschläge, die zwar das Einkommen erhöhen, aber nicht zur regulären Entlohnung zählen. Ebenso werden tatsächlich geleistete Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt, da sie nicht regelmäßig und vorhersehbar sind. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, fallen ebenfalls nicht unter das Jahresarbeitsentgelt. Zudem bleiben steuerliche Freibeträge für Werbungskosten und besondere Zuwendungen wie Jubiläumsgeschenke außen vor.