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GastkommentarRestrukturierungen als verdeckte Unternehmensübernahmen

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz bestimmt, wie Gläubiger an einer Sanierung mitwirken – auch gegen ihren Willen. Das hat gravierende Folgen, meint Sebastian Mock. 30.09.2024 - 18:36 Uhr Artikel anhören
Der Autor Sebastian Mock ist Professor für Zivil- und Unternehmensrecht am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Foto: getty images/PR [M]

„The winner takes it all, the loser's standing small.“ Würde man sich auf die Suche nach einem Soundtrack für die derzeit vermehrt auftretenden Restrukturierungen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) machen, wäre dieser Abba-Song wohl eine perfekte Wahl. Denn die als Restrukturierungen bezeichneten Unternehmensübernahmen in den Fällen Leoni AG, Spark Networks SE und bald wohl auch der Varta AG scheinen dies genau zu bewirken.

Steht am Anfang das Bemühen um eine Unternehmenssanierung, enden diese Verfahren – neben einer tatsächlich durchgeführten Restrukturierung – damit, dass ein Aktionär seine Stellung ausbaut und zum Alleinaktionär wird, während alle anderen Aktionäre entschädigungslos aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist und bleibt in vielerlei Hinsicht rechtlich umstritten.

Der Kern des Problems ist die im StaRUG nicht hinreichend adressierte Frage nach dem Umgang mit den Gesellschaftern als den Eigentümern der Gesellschaft. Das Gesetz beschäftigt sich umfassend damit, in welchem Umfang die Gläubiger an der Sanierung mitwirken und gegebenenfalls eine Kürzung, Stundung oder sonstige Veränderung ihrer Ansprüche auch gegen ihren Willen hinnehmen müssen. Doch bleibt die Frage, wem die Gesellschaft nach der erfolgreichen Durchführung der Sanierung eigentlich gehören soll oder wer die künftige Gesellschafterstruktur bestimmt, nur unzureichend geregelt.

Man kann dem Gesetzgeber nicht den Vorwurf machen, dass er dieses Problem völlig übersehen hat. So hat er Instrumente vorgesehen, mit sanierungsunwilligen Gesellschaftern umzugehen, damit diese den Restrukturierungserfolg nicht durch bloße Obstruktion verhindern.

Ein nahezu vollständiger Austausch vor allem der Gesellschafter, die bereit sind, sich auch an der Sanierung durch die Bereitstellung neuen Kapitals zu beteiligen, ist hingegen so ausdrücklich nicht vorgesehen. Dieser Gesellschafteraustausch oder die Konzentration auf einen Gesellschafter wird in den bisherigen Fällen im Restrukturierungsplan schlicht mitgeregelt und am Ende der Mehrheitsmacht vor allem der Gläubiger unterworfen. Dies führt zu dem seltsamen Ergebnis, dass das Fremdkapital über die Zusammensetzung des Eigenkapitals entscheidet.

In einem Restrukturierungsverfahren können sich Investments ohne Entschädigung in Luft auflösen

Die Dramaturgie wird noch dadurch verschärft, dass bisher auch keine Gestaltungsmöglichkeit bei einem Investoreneinstieg in eine Gesellschaft erkennbar ist, womit man diese Vorgehensweise verhindern kann. Anders ausgedrückt: Kein Investor kann sicher sein oder ausschließen, dass sich sein Investment in eine Gesellschaft kurze Zeit später in einem Restrukturierungsverfahren ohne Entschädigung in Luft auflöst – und ein anderer zum Alleingesellschafter aufsteigt.

Nicht überraschend ist nun auch der Ruf nach dem Gesetzgeber laut geworden, um diesen Restrukturierungsübernahmen Einhalt zu gebieten. Nur was sollte der Gesetzgeber an dem existierenden Verfahren, das zweifellos – jenseits der vorliegenden Übernahmekonstellationen – einen wichtigen Ordnungsrahmen für Unternehmensrestrukturierungen bietet, verändern? Wie kann er einen stärkeren Schutz der Gesellschafter gewährleisten?

Die Antwort ist schwierig. Denn letztlich kann es nicht nur darum gehen, Rechtsschutzmöglichkeiten am Ende des Restrukturierungsverfahrens zu verbessern und den Gesellschaftern eine realistische Chance zu geben, die Bestätigung des Restrukturierungsplans und damit den Ausschluss aus der Gesellschaft zu verhindern.

Alle Gesellschafter müssen sich an einer erforderlichen Sanierung der Gesellschaft beteiligen dürfen.
Sebastian Mock

Auch der Zeitraum vor dem Restrukturierungsverfahren ist entscheidend: Es muss sichergestellt werden, dass alle Gesellschafter eine tatsächliche Möglichkeit haben, sich unter Wahrung ihrer bestehenden Beteiligung an einer erforderlichen Sanierung der Gesellschaft zu beteiligen.

Man wird nicht umhinkommen, gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Regelungen für eine solche Sanierungsfinanzierung der Gesellschafter umfassend zu entschlacken.

Dies bedeutet konkret, Ladungsfristen zu kürzen, Kommunikationswege mit den Gesellschaftern stärker zu digitalisieren und damit zu beschleunigen sowie Anforderungen an die Prospekte für die Einwerbung dieses Sanierungskapitals und auch andere kapitalmarktrechtliche Regelungen in diesem Kontext deutlich zurückzufahren.

Zudem sollte erwogen werden, mehr Transparenz für den Fall zu schaffen, dass Gesellschafter Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkaufen, da ihnen diese umfassende Mitwirkungsbefugnisse bei Restrukturierungen ermöglichen.

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Damit würde sich am Ende in vielen Fällen auch für das StaRUG die Weisheit bewahrheiten, dass das beste Restrukturierungsverfahren eines ist, das niemals durchgeführt wird.

Der Autor:
Sebastian Mock ist Professor für Zivil- und Unternehmensrecht am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

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