Kundenanlagen: BGH urteilt zu Stromversorgung vor Ort
München. Die Energiewende bringt immer wieder neue Herausforderungen – nicht nur technische Probleme gilt es zu klären, sondern auch juristische Unwägbarkeiten. Das verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dieser Woche (Beschluss vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20).
Die Richter wiesen die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers aus Sachsen zurück. Er hatte zwei Grundstücksflächen mit vier beziehungsweise sechs Wohnblöcken und insgesamt etwa 250 Wohneinheiten durch zwei Blockheizkraftwerke direkt elektrisch versorgen wollen. Dafür wollte das Unternehmen zwei Energieanlagen als Kundenanlagen ans örtliche Verteilernetz anschließen.
Für solche Kundenanlagen existieren in Deutschland Sonderregeln. Ihre Betreiber gelten nicht als Netzbetreiber und müssen darum auch nicht deren typischen Pflichten erfüllen – das spart Bürokratie und Netzgebühren, was den Strom günstiger macht.
Ein Vorteil, der nach Ansicht der Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht immer mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar ist. Begründung: Das Netz müsse insgesamt reguliert werden und für alle Stromerzeuger die gleichen Regeln gelten. Ähnlich argumentierten nun die Richter des BGH. Sie erklärten, dass es sich in dem konkreten Fall nicht um Kundenanlagen, sondern um sogenannte Verteilernetze handele.