Finanzamt: BFH verneint Anspruch auf Akteneinsicht bei anonymen Anzeigen
Berlin. „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Was schon Friedrich Schiller schrieb, gilt in einigen Fällen bis heute und reicht über die Nachbarschaft hinaus. Nicht immer suchen die Auslöser dabei allerdings die direkte Auseinandersetzung.
So mancher bevorzugt stattdessen indirekte Methoden, um seinem Widersacher das Leben schwer zu machen. Die anonyme Anzeige gehört dazu. Verständlich, dass Betroffene in solch einer Situation den Urheber erfahren wollen. Nur dann können sie schließlich Konsequenzen für sich ziehen.
Diese Absicht verfolgte auch die Betreiberin eines Cafés. Als Folge einer anonymen Anzeige hatte das Finanzamt bei ihr eine Kassen-Nachschau durchgeführt, bei der unter anderem das Kassensystem und alle Bons geprüft werden.
Antrag auf Akteneinsicht bei anonymer Anzeige
Die Beamten konnten dabei zwar formale Kassenführungs- und Aufzeichnungsmängel feststellen. Steuerliche Nachforderungen oder rechtliche Schritte ergaben sich daraus jedoch nicht.
Dennoch verlangte die Betroffene eine Kopie der Anzeige oder zumindest die Mitteilung des Inhalts. Denn sie vermutete eine ehemalige Mitarbeiterin als Urheberin. Da diese sie bereits bei anderen Stellen angeschwärzt hatte, wollte die Betreiberin nun Strafanzeige stellen oder zumindest zivilrechtlich gegen die Frau vorgehen.
Neben dem Antrag auf Akteneinsicht stellte die Cafébetreiberin auch einen Antrag auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Da der Bundesfinanzhof in seiner bisherigen Rechtsprechung Verlangen auf Akteneinsicht sehr restriktiv gehandhabt hatte, wählte sie diesen Weg.
Tatsächlich lehnte das zuständige Finanzamt beide Anträge ab, woraufhin die Frau den Rechtsweg wählte. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sie damit allerdings ebenfalls keinen Erfolg. Genauso erging es ihr in der Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 25/24).
Auskunft liegt im Ermessen des Finanzamts
In ihrem Urteil wiesen die Richter darauf hin, dass Akteneinsicht lediglich im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde gewährt wird. Ein Anspruch des Betroffenen besteht ausdrücklich nicht. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist, dass das Steuergeheimnis gewahrt bleibt. Dabei ist das Interesse des Steuerpflichtigen an der Offenbarung des Urhebers einer anonymen Anzeige gegen die Geheimhaltungsinteressen des Urhebers abzuwägen.
Mitentscheidend ist hier auch das Interesse der Finanzverwaltung an Insider-Kenntnissen, um eine korrekte Besteuerung sicherstellen zu können. Im Allgemeinen ist daher davon auszugehen, dass bei Ablehnung auf Akteneinsicht das Ermessen korrekt ausgeführt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn dem Steuerpflichtigen keine erheblichen Folgen aus der Anzeige entstanden sind.
Betrifft der Inhalt einer anonymen Anzeige einen Steuerpflichtigen persönlich, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten. Grundsätzlich sind diese daher vom in der DSGVO geregelten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs kann dieser jedoch eingeschränkt sein, sofern durch die Erfüllung die Aufgaben des Finanzamts gefährdet wären. Diese Einschätzung sehen die Richter durch das für die DSGVO maßgebliche EU-Recht abgedeckt.
Hintergrund einer Anzeige bei der Finanzverwaltung ist in der Regel eine Steuerhinterziehung. Dabei ist das Thema tatsächlich sehr breit angelegt. Denn neben Schwarzgeld auf Auslandskonten gehören dazu auch falsche Angaben rund um alle Steuerarten. Ebenfalls weit verbreitet ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Schwarzarbeit.
Jeder, der Kenntnis davon hat, dass ein Unternehmen oder eine Person Steuern hinterzieht, kann dies bei den Finanzbehörden melden. Wer Nachteile durch diese Meldung befürchtet, kann dies in Form einer anonymen Anzeige tun. Entscheidend ist jedoch, möglichst stichhaltige Belege und Details dabei zu benennen. So erhalten die Behörden die nötigen Grundlagen für ihre weiteren Ermittlungen. Wichtig ist außerdem, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen. Wer andere zu Unrecht beschuldigt, macht sich schließlich selbst strafbar.
Die anonyme Anzeige einer Steuerhinterziehung kann formlos erfolgen. So können Informanten die Meldung telefonisch, per Mail oder per Post einreichen. Sobald die Angaben vorliegen, beginnt die Finanzverwaltung mit den Ermittlungen. Dabei arbeitet das Finanzamt je nach Fall mit den Sozialbehörden, dem Zoll oder Bauämtern zusammen. Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, jedem Hinweis nachzugehen.
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Erstpublikation: 20.11.2025, 11:35 Uhr.