Gastkommentar: Schiedsgerichte können positive Wirkung für den Arbeitsmarkt haben
Während der TTIP-Verhandlungen wurde die geforderte Aufnahme von Schiedsklauseln heftig kritisiert.
Foto: dpaDer EuGH hat mit seiner Entscheidung erstmals eine Schiedsklausel zur Klärung von Handelsstreitigkeiten zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt. Die Autonomie und das Interesse an der Wahrung des Unionsrechts könnten nur bei Entscheidungen durch ordentliche Gerichte sichergestellt werden. Dies setzt zukünftigen Schiedsgerichtsverfahren deutliche Grenzen.
Die Einschaltung privater Schiedsgerichte auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Investitionsschutzabkommen wird seit Langem international kontrovers diskutiert. Gerade im Zuge der Verhandlungen des Freihandelsabkommens TTIP wurde die geforderte Aufnahme von Schiedsklauseln heftig kritisiert.
Jana Michaelis ist Local Partner, White and Case, Düsseldorf. Sie erreichen sie unter: gastautor@handelsblatt.com.
Foto: White and CaseEin klarer Treiber für das Urteil war der Umstand, dass das nationale Recht in manchen EU-Ländern, auch in Deutschland, nur beschränkte Überprüfungen von Schiedsgerichtsurteilen zulässt. Diese Überprüfbarkeit wird deutlich ausgeweitet werden müssen.
Nach Ansicht des Gerichts sind Beschränkungen in Handelsschiedsverfahren zwar nicht per se unzulässig, aber unterliegen klaren Grenzen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Schiedsklage auf der Grundlage eines Bilateral Investment Treaty’s (BIT) oder der Internationalen Energiecharta erfolgt. Zu Letzterer hat sich die EU ausdrücklich selbst bekannt.
Das EuGH-Urteil kann für künftige Schiedsverfahren durch anstehende Gesetzesänderungen sehr weitreichende Einschränkungen mit sich bringen. Zu befürchten ist, dass bei dieser Diskussion zu kurz kommt, dass Schiedsgerichte sehr positive Wirkungen für Investitionen und Beschäftigung in einem Land entfalten können. Denn große Investitionen würden von privaten Unternehmen ohne alternative Streitbeilegungsmechanismen vielfach gar nicht durchgeführt werden können.
Vielfach sind Rechtssysteme überlastet und „ordentliche“ Verfahren vor Gerichten sehr langwierig geworden. Zudem haben viele Firmen auch nicht unberechtigte Sorgen wegen politischer Kurswechsel zulasten ihrer Investitionen, mit denen sie sich zum Teil über Jahrzehnte an einen Standort gebunden haben. So hat die Ausgestaltung der Energiewende nach Fukushima das Ansehen Deutschlands im Ausland unter Investitionsgesichtspunkten nicht gestärkt.
Deshalb wird es sehr interessant, wie das im April anstehende Urteil im Schiedsverfahren von Vattenfall (und Eon) gegen Deutschland wegen des vorzeitigen Ausstiegs aus der Kernenergie ausfallen und bewertet wird. Mit dem EuGH-Urteil können auch für diesen Schiedsspruch klare Einschränkungen verbunden sein. Doch bleibt die Bewertung der Arbeit von Schiedsgerichten ein schmaler Grat.