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  3. Bis wann gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz? Alles über Homeoffice, Tests und Impfabfrage

3G am ArbeitsplatzWelche Corona-Regeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten

Mehr Coronaschutz am Arbeitsplatz: Das ist das Ziel der neuen 3G-Regel. Konkret bedeutet das: Homeoffice, testen und dokumentieren. Ein Überblick.Angelika Ivanov 01.12.2021 - 15:22 Uhr Artikel anhören

Laut Entwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet sein, die 3G-Regel durch Nachweiskontrollen zu überwachen und zu dokumentieren.

Foto: imago images/Westend61

Düsseldorf. Die neuen 3G-Regeln am Arbeitsplatz sind in Kraft getreten. Das Ziel: Die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus in Betrieben soll verringert werden. Die neue Regel hat vor allem für Ungeimpfte Folgen. Ein Überblick der neuen Maßnahmen für das Büro, den Betrieb und die Industrie.

Was müssen Beschäftigte vorlegen?

Zugang zu einem Betrieb haben Beschäftigte nur dann, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen. Das kann der Impfpass sein, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenennachweis.

Ungeimpfte sind verpflichtet ein negatives Schnelltestergebnis vorzulegen. Dabei soll der Beschäftigte dafür verantwortlich sein, das Testzertifikat zu besorgen – etwa indem er vor Arbeitsbeginn einen Bürgertest macht, die wieder kostenlos sind. Diese sind für 24 Stunden gültig. Ein PCR-Test dient 48 Stunden lang als Nachweis. Zudem müssen Arbeitgeber pro Woche zwei Tests zur Verfügung stellen.

Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hält es auch für möglich, dass Beschäftigte einen Schnelltest vor den Augen des Arbeitgebers machen. Sie müssen auf jeden Fall unter Aufsicht erfolgen. Größere Arbeitgeber eröffnen auch eigene Testzentren für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Lesen Sie dazu: Jeden Morgen zur Kontrolle: So wollen Dax-Konzerne mit 3G im Job umgehen

Bis wann gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die neuen 3G-Regeln sind am Mittwoch, den 24. November 2021, in Kraft getreten. Laut Gesetz sollen die Maßnahmen am 19. März 2022 enden, können aber maximal um drei Monate verlängert werden. Lesen Sie auch: 3G am Arbeitsplatz: Die neue Regel wirft einige Fragen auf

Können Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

Ja, aber in Grenzen. Arbeitgeber dürfen einen Nachweis fordern und wenn möglich, auch speichern. Doch es darf nur erfasst werden, dass es einen Nachweis gibt, nicht genau welchen. So wäre etwa ein Werksausweis denkbar, damit der Zugang reibungsloser abläuft. Die Abfrage nur für medizinisches Personal und in Schulen, Kitas und Senioreneinrichtungen bleibt weiter bestehen.

Was müssen Arbeitgeber leisten?

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zweimal wöchentlich einen kostenlosen Coronatest anbieten. Außerdem müssen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter einem möglichst geringen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Als gesetzliche Grundlage dient die Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Falls Betriebe nicht in der Lage sind gesetzlich vorgeschriebene Hygieneregeln umzusetzen, müssen Beschäftigte rein rechtlich gesehen nicht ins Büro kommen, sagt Arbeitsrechtler Tobias Brors. Er rät in der Praxis aber zu einem klärenden Gespräch mit dem Chef, um die Arbeitsatmosphäre nicht zu vergiften. Chefs und Chefinnen wiederum müssten den Arbeitsschutz gerade als höchste Priorität betrachten.

Was passiert, wenn mein Kind zu Hause betreut werden muss?

Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld wurde auf das Jahr 2022 ausgedehnt. Das bedeutet: Sollten Eltern ihre Kinder wegen einer Corona-Erkrankung oder der Schließung des Kindergartens zuhause betreuen müssen, können sie 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil in Anspruch nehmen. Gibt es mehrere Kinder, so steigt die Anzahl der Tage auf insgesamt 65 Tage pro Elternteil. Für Alleinerziehende gilt: Sie können bei einem Kind insgesamt 60 Tage Kinderkrankengeld beziehen, und bei mehreren Kindern maximal 130 Tage.

Was passiert bei Verstößen? Lohnausfall und Abmahnungen möglich

Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Corona-Maßnahmen täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

Arbeitnehmern droht Lohnausfall, sollten sie aufgrund der neuen 3G-Regeln nicht ihrer Arbeit nachkommen müssen. Dabei ist aber wichtig: Wenn Homeoffice möglich ist, müssen Arbeitgeber das auch gewähren. Weil eine Nachweis-Weigerung als Pflichtverstoß gewertet werden könnte, hält Rechtsanwalt Meyer es für vorstellbar, dass Beschäftigte abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall könne sogar die Kündigung drohen.

Homeoffice-Pflicht, aber kein Homeoffice-Zwang

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Flankierend zur 3G-Regel gibt es eine Homeoffice-Pflicht: Möglichst viele Arbeitnehmer sollen zu Hause arbeiten und so Kontakte vermeiden, wenn „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Solche Gründe könnten vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten, wie etwa Schalterdienste bei erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten oder Reparatur- und Wartungsaufgaben.

Die Beschäftigten ihrerseits haben ein Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Das könnte fehlender Platz zu Hause oder technische und organisatorische Gründe sein. Niemand darf gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten.

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