Insiderhandel: Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen zwei Börsenprofis auf
Der Bundesgerichtshof bemängelt formale Fehler in dem Union-Investment-Fall.
Foto: dpaKöln. Ein spektakulärer Fall von Insiderhandel muss vor Gericht neu aufgerollt werden: Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt gegen zwei Männer aufgehoben, die mit Insidergeschäften hohe Profite eingestrichen hatten. Im September 2021 hatte die Strafkammer die beiden Investmentexperten zu Haftstrafen von drei Jahren und sechs Monaten beziehungsweise zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem sollten der Hauptangeklagte laut Urteil mehr als 45 Millionen Euro und sein Komplize 3,3 Millionen Euro an die Justizkasse überweisen.
Das Urteil ist nun Makulatur. „Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung in allen Fällen auf Urkunden gestützt, ohne diese ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen“, teilte der Bundesgerichtshof mit. Die Karlsruher Richter monierten, dass das Landgericht die getätigten Aktiengeschäfte der Investmentgesellschaft und den privaten Derivatehandel der Angeklagten weder in der Hauptverhandlung förmlich verlesen noch im Wege des nach der Strafprozessordnung möglichen Selbstleseverfahrens eingeführt hat. „Ein völlig unnötiger Fehler“, sagte ein mit der Sache befasster Jurist. Die Sache muss nun von einer anderen Strafkammer des Landgerichts verhandelt und entschieden werden.
Der Fall hatte in der Szene für Aufsehen gesorgt, weil sich die Anklage gegen H. richtete, einen bis dahin sehr angesehenen Fondsexperte der Union Investment. Dort war der Manager bis zum Spätsommer 2020 für zwei der bedeutendsten Investmentfonds der Firma verantwortlich – Uniglobal und Uniglobal Vorsorge, in denen heute ein Anlagevermögen von mehr als 20 Milliarden Euro liegt. Insgesamt verwaltete H. ein Fondsvermögen von über 30 Milliarden Euro. Sein Komplize arbeitete in leitender Funktion bei der Privatbank Hauck & Aufhäuser.
Den beiden Geldmanagern wird zur Last gelegt, Frontrunning betrieben zu haben. Dieser Begriff bezeichnet eine Methode, mit der Aktienhändler auf eigene Rechnung Wertpapiergeschäfte tätigen und damit illegal Profite einstreichen. Die Angeklagten wussten vorab von kursrelevanten Ereignissen bei bestimmten Aktiengesellschaften. Dieses Wissen nutzten sie für eigene Zwecke.
Die Arbeitsteilung sah dabei wie folgt aus: Der Union-Manager teilte seinem Komplizen mit, dass er mit einem von ihm betreuten Fonds Werte verschiedener Unternehmen kaufen oder verkaufen werde. Dieser führte dann mit eigenen Mitteln Handelsgeschäfte zu seinem Vorteil durch. Am Ende einer Vielzahl von Deals konnten die beiden Gewinne auf ihren Privatdepots verbuchen.
Urteilsaufhebung hat formale Gründe
Ins Rollen gekommen war das Verfahren durch eine Anzeige der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin, die sich Ende August bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt meldete. Die leitete daraufhin Ermittlungen ein und durchsuchte Räume der Verdächtigen. Beide Angeklagten wurden anschließend in Untersuchungshaft genommen.
In der Hauptverhandlung gestanden die Angeklagten ihre Taten und zeigten sich reumütig. Der Hauptangeklagte war vor Gericht teilweise den Tränen nahe. Er versuchte zu erklären, wie er zum Insiderhändler wurde. Eine enorme Belastung im Job habe sich mit privaten Problemen gepaart. Er habe in dieser Situation die Hoffnung gehabt, dass zumindest sein Arbeitseinsatz besser finanziell honoriert würde.
Doch Union Investment hielt nach Darstellung des Managers nicht Wort, er sei deshalb tief gekränkt gewesen. „Dieser Vertrauensbruch hat ihm den Boden unter den Füßen weggezogen“, erklärte sein Anwalt in der Verhandlung. Anstatt den offenen Konflikt zu suchen oder seinen Arbeitgeber zu wechseln, entschied er sich, auf kriminelle Art und Weise mehr Geld zu verdienen.
Der Bundesgerichtshof stellte nicht die Insidergeschäfte selbst infrage. Die Aufhebung des Urteils hatte rein formale Gründe.
In seiner Mitteilung ging der Bundesgerichtshof nicht auf die Höhe der Einziehungsbeträge ein. Die sind durchaus umstritten. Denn das Landgericht nahm für seine Rechnung nicht die erzielten Insidergewinne zum Maßstab, sondern das Handelsvolumen. So muss der Hauptangeklagte laut Urteil nun 45,41 Millionen Euro aufbringen – ein Vielfaches der Gewinne, die er mit den illegalen Transaktionen erwirtschaftet hatte. Laut Anklage beliefen sich diese auf 8,3 Millionen Euro. Sein Komplize beziehungsweise dessen GmbH hatten an der Börse 386.000 Euro verdient. In diesem Fall verlangt das Gericht eine Zahlung von 3,34 Millionen Euro. Offen ist, ob diese Forderungen Bestand haben werden.