Votum: Deutschland und Bundesgerichtshof senden ein falsches Signal
Laut dem Bundesgerichtshof verstoße die Schiedsklausel des Energiecharta-Vertrags gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Intra-EU-Schiedsverfahren.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die von ausländischen Investoren vor einem Schiedsgericht in Washington angestrebten Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik und die Niederlande unzulässig sind. Die Schiedsklausel des Energiecharta-Vertrags verstoße gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Intra-EU-Schiedsverfahren.
Der BGH hat den Konflikt zwischen der Loyalität mitgliedstaatlicher Gerichte zur europäischen Rechtsordnung und der Verteidigung fundamentaler internationaler Rechtsprinzipien zugunsten Ersterer entschieden. Das verursacht Unbehagen. Zum einen haben Deutschland und die Niederlande den Energiecharta-Vertrag inklusive Schiedsklausel unterzeichnet.
Der BGH bringt mit seiner Entscheidung zum Ausdruck, dass Staaten ihre Pflichten aus völkerrechtlichen Verträgen einfach übergehen können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Deutschland – wie einige andere Länder auch – ihren Ausstieg aus dem Vertrag beschlossen haben.
Die Ausstiegsfrist beträgt 20 Jahre. Außerdem wird durch diese Entscheidung der Rechtsschutz für grenzüberschreitend investierende Unternehmen stark beschränkt.
Ein Grund, den Investitionsschutz nur den staatlichen Gerichten vorzubehalten, ist nicht erkennbar. In Zeiten, in denen Investitionen willkommen sein sollten, wird hier ein falsches Signal gesetzt, und das nur, um einer Auseinandersetzung mit dem Europäischen Gerichtshof aus dem Weg zu gehen.
Alexander Pradka ist leitender Redakteur bei der Fachzeitschrift „In-house Counsel“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.