1. Startseite
  2. Finanzen
  3. Steuern + Recht
  4. Recht
  5. Streitfall des Tages: Wenn das Möbelhaus Kunden abzockt

Streitfall des TagesWenn das Möbelhaus Kunden abzockt

Der Möbelkauf ist teuer und langwierig. Eine Prüfung des Kaufvertrags lohnt sich. Denn oft benachteiligen einzelne Klauseln die Kunden. Worauf Kunden achten müssen - und wo Fallstricke lauern.Dirk Wohleb 11.10.2011 - 10:00 Uhr Artikel anhören

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

Foto: Handelsblatt

Der Fall

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten beim Transport von Schränken oder Betten. Das Möbelhaus Gamerdinger aus Baden-Württemberg hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Möbelkauf eine Klausel verwendet, in der der Kunde die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Möbel durch Treppenhaus und Wohnungstüre passen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte diese Klausel vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefochten. Sie sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Denn der weiß nicht, wie das Möbelstück zerlegt ist und kann als Laie nicht beurteilen, ob es durch den Hausflur passt. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht (Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 2 U 7/10). Das Unternehmen darf in Kaufverträgen über Möbel keine Klauseln verwenden, die das Transportrisiko bei der Lieferung auf den Kunden abwälzen.


Die Relevanz

Der Fall aus Baden-Württemberg ist kein Einzelfall. "Diese Klausel benachteiligte Verbraucher, da mit ihr etwa Anlieferungsschäden am Möbel auf die Kunden abgewälzt werden könnten", sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ist die Lieferung Teil des Kaufvertrages, haftet das Möbelhaus generell auch für den Transport. "Für den Transport ohne Schäden am Möbel ist bei Anlieferung das Möbelhaus verantwortlich. Verpackungsmaße und Zerlegbarkeit sind dem Verbraucher unbekannt. Die Verantwortung bleibt daher beim Möbelhaus ", so die Juristin.

Kunden sollten sich daher bei ähnlichen Klauseln an die Verbraucherzentralen wenden.

Streitfall des Tages

Wenn der Handwerker mehr verlangt als abgemacht

Kundenrechte beim Möbelkauf
Unwirksam sind Klauseln im Kaufvertrag, in denen ein Möbelhaus die Bezahlung des gesamten Kaufpreises vor der Lieferung verlangt. Die Verbraucherzentrale Sachsen verklagte einen Möbelgroßhändler, der die Kunden handschriftlich in Kaufverträge zur Zahlung vor Lieferung verpflichtete. Diese Klausel ist unzulässig und benachteiligt die Verbraucher.(Oberlandesgericht Dresden, Aktenzeichen 8 U 3612/97)
Wenn Kunden nach Abschluss des Kaufvertrages den Auftrag wieder stornieren wollen, ist das meist möglich. Dabei fallen aber hohe Kosten an. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhauses bei Stornierung eine Gebühr von 25 Prozent vorsieht erhebt, ist dies nicht zu beanstanden, wie das Amtsgericht München urteilte. Der Kunde kann sich auch nicht darauf berufen, wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache die Klausel nicht verstanden zu haben. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 264 C 32516/07)
Wenn neue Schlafzimmermöbel nach mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gerüche die Gesundheit schädigen. Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 6 U 30/09)
Ein Möbelhaus darf nicht mehr mit dem Testurteil "Bestes Möbelhaus" werben. Das entschieden so die Richter am Landgericht Potsdam. Das Siegel ist irreführend. Das Institut für Service-Qualität hatte das Möbelhaus Höffner in einem Test von 14 Unternehmen mit dem Siegel „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ ausgezeichnet. Landgericht Potsdam (Aktenzeichen 51 O 65/10)

Die Expertin

Derzeit häufen sich die Konflikte beim Kauf von Möbeln über das Internet. Dabei haben Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 Tagen den Kaufvertrag zu widerrufen. Hierfür müssen diese korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sein. „Ist dies nicht der Fall, können Kunden den Kaufvertrag auch nach den 14 Tagen noch widerrufen“, erklärt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Dabei gelten strenge Regeln: Wird beispielsweise in der Widerrufsbelehrung keine Postadresse sondern nur ein Postfach genannt, ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt. Genauso, wenn der Verbraucher nicht deutlich genug auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Dann können die Kunden auch nach Ablauf von 14 Tagen den Widerruf vom Kaufvertrag erklären.

Die Expertin empfiehlt zudem, Möbel möglichst bei einem deutschen Anbieter in Internet zu kaufen. Der Grund: Gegen ausländische Unternehmen ist es zwar möglich, Ansprüche juristisch geltend zu machen, die Durchsetzung dieser Rechte ist jedoch meinst schwierig.

Immobilien-Wertfinder

Was Mieten und Kaufen kostet

Oft kommt es auch zu Verzögerungen beim Möbelkauf. Meist geben die Möbelhäuser einen ungefähren Lieferzeitraum an. „Ist dieser überschritten, können Verbraucher, je nach Einzelfall und ursprünglich vereinbartem Lieferzeitraum, eine konkrete Nachfrist zwischen zwei und vier Wochen setzen“, so die Juristin. Diese Nachfristsetzung sollte schriftlich und nachweislich erfolgen, denn wenn diese Nachfrist überschritten ist, ist der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

Aber selbst wenn die Möbel rechtzeitig geliefert werden, treten oft Probleme auf. Nicht selten fehlen einzelne Teile oder kleine Schäden liegen vor. „Dagegen kann der Kunde im Rahmen der Gewährleistung reklamieren. Dabei besteht ein Anrecht auf Reparatur der bereits gelieferten Sache oder die Lieferung eines neuen Möbels“, erklärt Richter. Wenn der Möbelhändler ein falsches Stück liefert, muss er es auf eigene Kosten austauschen. Wenn die Nachbesserung zweimal misslingt, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.

Beim Abschluss eines Kaufvertrags sollten Verbraucher, wenn überhaupt, nur eine kleine Anzahlung leisten. Es gilt der Grundsatz: Erst die Ware, dann das Geld. Denn im Falle der Insolvenz ist das gesamte Geld verloren. Außerdem ist es schwierig, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn die Ware schon vollständig bezahlt ist.


Das Fazit

Die Freude ist groß, wenn der neue Schrank, das Bett oder ein Tisch gefunden ist. Doch die Käufer sollten beim Möbelkauf den Kaufvertrag gründlich prüfen. Es lauern Fallstricke bei der Bezahlung, der Lieferung oder der Gewährleistung. Wenn sich Verbraucher nicht sicher sind, sollten sie im Zweifelsfall einen Experten um Rat fragen oder den Kaufvertrag vorab prüfen lassen.

Nützliche Adressen

Verbraucherzentralen: www.vzb.de
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: www.vz-bawue.de/
Fachanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

Verwandte Themen
Deutschland
Baden-Württemberg

Mehr zum Thema
Unsere Partner
Anzeige
remind.me
Jetziges Strom-/Gaspreistief nutzen, bevor die Preise wieder steigen
Anzeige
Homeday
Immobilienbewertung von Homeday - kostenlos, unverbindlich & schnell
Anzeige
IT Boltwise
Fachmagazin in Deutschland mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Robotik
Anzeige
Presseportal
Direkt hier lesen!
Anzeige
STELLENMARKT
Mit unserem Karriere-Portal den Traumjob finden
Anzeige
Expertentesten.de
Produktvergleich - schnell zum besten Produkt